Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 580/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung darf das Gericht Angaben von Polizeibeamten, die auf unmittelbaren Sinneswahrnehmungen (z. B. Entfernungsangaben) beruhen, auch dann für glaubwürdig halten, wenn diese in nebensächlichen technischen Details irrig sind.
Ein Unterlassen weiterer Ermittlungen (Ablehnung von Augenschein, Sachverständigenbeweis oder weiterer Zeugenvernehmung) verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn der beantragte Beweis für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ohne Bedeutung ist.
Neue tatsachenbezogene Vorbringen in der Revisionsinstanz, die dem vom Tatgericht bestimmten Sachverhalt widersprechen, bleiben der rechtlichen Nachprüfung in der Revision grundsätzlich unzugänglich.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn der Eidsperson bewusst ist, dass sie über einen Vorgang mehr angeben müsste, als sie sicher weiß, und sie dennoch unsichere Angaben als bestimmt darstellt und leichtfertig darauf vertraut, die Aussage werde schon richtig sein.
Die Verteidigung muss mögliche Unglaubwürdigkeits- oder Irrtumsvorwürfe substantiiert geltend machen; bestand im Prozess die Möglichkeit, anwesende Zeugen unmittelbar zu befragen, ist dies in der Bewertung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fahrer Franz ████████ in █████, geboren am ███ 1910 in ████, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hüttle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. April 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts in Nienburg vom 22. September 1951 nimmt an, der Lastwagen des Kaufmanns [REDACTED] habe Druckluftbremsen. Die Verteidigung des Angeklagten hat, wie die Revision vorträgt, hierzu in der Neuverhandlung geltend gemacht, der Lastwagen habe immer nur Seilbremsen gehabt; jene unrichtige Feststellung müsse auf Angaben der Polizeibeamten zurückgehen und ergebe deren Unglaubwürdigkeit. Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, hierüber keine Aufklärung herbeigeführt zu haben. Dieser Angriff geht fehl. Sollten die Polizeibeamten die Bremsart des Lastwagens verwechselt haben, so konnte doch das Landgericht sie insoweit als glaubwürdig ansehen, als sie auf Grund ihrer Sinneswahrnehmungen Angaben über die Entfernung gemacht hatten, auf die der Lastkraftwagen zum Halten gekommen war. Nur dieser Teil ihrer Aussagen hat zur Annahme eines fahrlässigen Falscheides des Angeklagten beigetragen. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht davon Abstand nehmen, Zeugen zu hören und Ermittlungsakten beizuziehen, um aufzuklären, auf welche Fehlerquelle jene Feststellung des amtsgerichtlichen Urteils zurückzuführen ist. Auf eine Verwechslung des vom Angeklagten begleiteten Lastkraftwagens mit einem anderen, von den Beamten kontrollierten Wagen ließ sich aus der falschen Bezeichnung der Bremsvorrichtung nicht schließen. Im Übrigen hatte die Verteidigung die Möglichkeit, in der Hauptverhandlung an die anwesenden Polizeibeamten Fragen zu richten und den von ihr behaupteten Irrtum aufzuklären. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht, dass sie daran durch einen Beschluss des Gerichts gehindert worden ist.
Die Ablehnung des Antrages, den Lastwagen in Augenschein zu nehmen, hat das Landgericht ebenfalls nicht gegen die Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit verstoßen. Der Augenschein sollte den Nachweis erbringen, dass dritte Personen ohne Behinderung des Führers in das Führerhaus des Lastwagens nicht einsteigen konnten. Das Landgericht hat aber für seine Entscheidung diesen Beweis nicht benötigt. Denn er berührte nicht die Frage, auf welche Entfernung der Lastkraftwagen zum Halten gekommen war.
Den Beweisantrag der Verteidigung, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Lastwagen mit „nicht funktionierenden Bremsen“ nicht bis zur Haltestelle hätte kommen können, hat das Landgericht abgelehnt, weil er für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Auch insoweit kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein; das Landgericht ging nicht davon aus, dass die Bremsen nicht „funktionierten“. Es stellt lediglich fest, dass sie den Vorschriften der StVZO nicht entsprachen und keine ausreichende Wirkung hatten.
Ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO hat das Landgericht auch den Antrag, die Zeugen ███████ über den Zustand der Bremsen zu hören, abgelehnt; für die Entscheidung war der Zustand der Bremsen zur Zeit des Laufes des Lastwagens und dessen späterer Überprüfung ohne Bedeutung.
Die Revision macht dem Landgericht schließlich zum Vorwurf, die Bedeutung der Beweisangebote nur einseitig und nicht umfassend genug geprüft zu haben; dadurch sei es der Verteidigung unmöglich geworden, die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen ██████ und █████████████ darzutun. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat einsehend dargetan, warum es den Angaben der Beamten über die Entfernung, auf die der Lastkraftwagen zum Halten gekommen sei, gefolgt ist. Die Aussagen der drei Beamten lauteten übereinstimmend dahin, dass sie keinen Grund zur Prüfung gehabt hätten, wenn der Lastwagen das Haltzeichen nicht so weit überfahren hätte. Der Standort des haltenden Beamten sei ihnen genau in Erinnerung, ebenso der Haltepunkt des Lastwagens; an dieser Stelle stehe eine Telegraphenstange. Die Entfernung sei später abgeschritten worden und betrage danach 87 große Schritte. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte bei späterer Vernehmung seine eidliche Aussage dahin abgeändert hatte, der Lastwagen sei auf etwa 10 m zum Halten gekommen, den Polizeibeamten Glauben schenkte, soweit es sich um den ersten Haltepunkt des Lastwagens handelte, ohne die Richtigkeit ihrer Bekundungen über unwesentliche Begleitumstände bei der Kontrolle des Wagens nachzuprüfen, so kann hierin kein Verfahrensverstoß erblickt werden. Das Landgericht hat auch alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche getan. Das neue Vorbringen der Revision, die Entfernung zwischen Kontrollpunkt und Anhaltepunkt betrage tatsächlich 120 m und nicht nur 87 große Schritte, der Lastwagen habe die Straßenkreuzung eingelenkt, kurz gehalten und dann wiederholt gewendet, kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Für den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt unterliegt der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte unter Eid falsch angegeben, der Lastkraftwagen sei auf 1 bis 2 m hinter dem Polizeibeamten stehengeblieben, während es in Wirklichkeit 80 m waren. Der Angeklagte hat nicht gewusst, wie weit er den Kontrollpunkt überfahren hatte, weil er das, ohne das Führerhaus zu verlassen, auch nicht genau hat feststellen können. Er hat aber im nächsten Augenblick leichtfertig gehandelt. Er hätte bei genauer, ihm möglichen Prüfung dazu kommen müssen, dass er die Entfernung nicht genau angeben könne, und hätte sich deshalb vorsichtiger äußern müssen. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Fahrlässig handelt, wer, obwohl er weiß, bei seiner Vernehmung mehr über einen Vorgang aussagen zu müssen, als er sicher weiß, seine Angaben als bestimmt und zuverlässig hinstellt und sich darauf verlässt, seine Aussage werde schon richtig sein. Wenn das Landgericht unter diesen Umständen die Prüfung unterlassen hat, ob nicht bedingter Vorsatz des Angeklagten vorlag, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsverletzung erkennen lässt, muss die Revision ohne Erfolg bleiben.
Krumme Engels Dr. Hüttle Dr. Augustin Dr. Jagusch