Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 579/98
Datum
26.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs. Zentral war, ob die Verurteilung wegen versuchter Nötigung aufrechtzuerhalten ist und ob Verfahrensrügen zulässig sind. Der Senat stellte das Verfahren insoweit ein, änderte das Urteil entsprechend und verwies die übrige Revision zurück. Eine Verfahrensrüge wegen Gehörsverletzung war unzulässig, weil entscheidungserhebliche Umstände nicht mitgeteilt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §§ 154, 154a StPO kann erfolgen, wenn zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass die angeklagte Tat mit einer bereits verwirkten Tat in Tateinheit steht und somit keine eigenständige Bestrafung geboten ist.

2

Bei teilweiser Verfahrenseinstellung und sich hieraus ergebender Änderung des Schuldspruchs ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann begründet, wenn die Überprüfung des geänderten Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht mitgeteilt wird, dass ein einschlägiger erstinstanzlicher Beschluss (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit oder Entfernung des Angeklagten) ergangen ist, sodass die Berufungsinstanz die Begründetheit nicht prüfen kann.

4

Die Festsetzung oder Änderung einer Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt, wenn der Wegfall einer Einzelstrafe aufgrund des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts nicht zu einer milderen Gesamtsanktion geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Neubrandenburg, 16. März 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 579/98 vom 26. November 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. März 1998 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen „in vierzehn Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der versuchten Nötigung“ schuldig gesprochen und ihn zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (Fall II 15 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese Tat mit einer der Missbrauchstaten – mit welcher, ist nicht festgestellt – in Tateinheit steht.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Oktober 1998 bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge, „das Gebot rechtlichen Gehörs“ sei verletzt worden, schon deswegen nicht zulässig erhoben ist, weil nicht mitgeteilt wurde, dass ein Beschluss zur Ausschließung der Öffentlichkeit und zur Entfernung des Angeklagten ergangen ist. Dem Senat ist es daher verwehrt, die Begründetheit der Rüge (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 247 Rdn. 19, § 172 GVG Rdn. 14, 18) zu überprüfen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) und den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge; diese bleibt hiervon jedoch unberührt. In Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der vierzehn bestehenbleibenden Einzelstrafen (zwischen sechs Monaten und einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe) ist auszuschließen, dass die Gesamtstrafe ohne die entfallene Einzelstrafe milder ausgefallen wäre.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic