Revision gegen Berufungsurteil in Binnenschifffahrtsstrafsache als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 579/93
- Datum
- 26.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn ein spezialgesetzlicher Ausschluss der Revisionsanfechtung für das angefochtene Berufungsurteil besteht (hier: § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen).
Ist die Revision unzulässig, ist sie vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Die materiell-processualen Spezialnormen sind vorrangig auf die Zulässigkeit prozessualer Rechtsbehelfe zu prüfen, bevor in der Sache entschieden wird.
Vorinstanzen
Schifffahrtsobergerichts Berlin, 12. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 579/93 vom 26. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███, Harry Fritz Walter, geboren am ███ 1954 in ████, wegen vorsätzlicher Gefahrdung des Schiffsverkehrs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsobergerichts in Berlin vom 12. August 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Schifffahrtsgericht bei dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten mit Urteilen vom 18. Januar und 24. März 1993 jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Schifffahrtsobergericht in Berlin hat die Berufungen des Angeklagten gegen diese Urteile in der Hauptverhandlung vom 12. August 1993 mit der Maßgabe verworfen, dass aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet wurde.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Das Urteil des Schifffahrtsobergerichts ist nach § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553, 558), mit der Revision nicht anfechtbar (Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 14 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 14 GVG Rdn. 1).
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