Antrag auf rechtliches Gehör bei teilweiser Einstellung (§154 Abs.2 StPO) abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/99
- Datum
- 14.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf nicht der Zustimmung des Angeklagten.
Ist der Angeklagte durch die (teilweise) Einstellung nicht beschwert und wurde eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen, ist eine vorherige Anhörung nicht erforderlich; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge Einstellung führt nicht automatisch zur Änderung der Gesamtstrafe; bleibt der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der übrigen Einzelstrafen maßgeblich, kann die Gesamtstrafe unverändert bestehen bleiben.
Die Änderung des Antrags der Anklagebehörde begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Angeklagten auf nachträgliche Mitteilung bzw. Anhörung, sofern keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich ist.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999
Tenor
Bei dem Beschluss des Senats vom 6. Juli 1999 hat es sein Bewenden.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 1999 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, den Schuldspruch entsprechend geändert und die weitergehende Revision verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt; später hatte er dann beantragt, „das Verfahren im Fall IV C der Urteilsgründe (Zahlung von 219.500,-- DM an die CI-KG) gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen“.
Der Angeklagte beanstandet nunmehr, dass ihm der weitere Antrag des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei. Er beantragt, ihm gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss des Senats vom 6. Juli 1999 aufzuheben, „soweit die weitergehende Revision in Bezug auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe verworfen worden ist“.
2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Senats besteht keine Veranlassung:
Bei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf es der Zustimmung des Angeklagten nicht (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 37). Da der Angeklagte durch die Einstellung nicht beschwert ist und zugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war auch die vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erforderlich (vgl. Rieß aaO Rdn. 38 und 46).
Da die teilweise Einstellung des Verfahrens den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge hatte, musste der Senat darüber befinden, ob die Gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf bejaht, dass im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die vier bestehenbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen ist, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen fest.
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