Revisionen verworfen – Kein Verfahrenshindernis bei Untreue in personell strukturierter Gesellschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/99
- Datum
- 06.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Bei personell bzw. personalistisch strukturierten Gesellschaften sind die Gesellschafter als Verletzte im Sinne der einschlägigen Vermögensdeliktsnormen anzusehen.
Ein Verfahrenshindernis nach § 247 StGB (a.F.) besteht nur, wenn der Angeklagte zu allen übrigen Gesellschaftern in einer privilegierten Beziehung steht; die fehlende Stellung einzelner Gesellschafter als Strafantragssteller verhindert die Strafverfolgung nicht grundsätzlich.
Werden Revisionen verworfen, hat jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 25. März 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass – entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten █████ – im Fall V A 2 der Urteilsgründe (Untreue ████) der Strafverfolgung nicht entgegensteht, da von den Gesellschaftern der ███ KG keine Strafanträge gestellt worden sind. Bei einer personalistisch strukturierten Gesellschaft – hier der T__KG – sind als Verletzte i.S.d. §§ 266 Abs. 3 a.F., 247 StGB deren Gesellschafter anzusehen. Ein Strafverfolgungshindernis bestünde daher nur dann, wenn der Angeklagte zu allen (übrigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft in einer privilegierten Beziehung i.S.d. § 247 StGB gestanden hätte. An der ████ GmbH, der Komplementärgesellschafterin der TEO-██████, waren jedoch Angehörige des Angeklagten KC nicht beteiligt, so dass kein Verfahrenshindernis besteht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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