Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Einstellung eines Untreuefalls (§ 154 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 57/99
Datum
06.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief gegen ein Urteil des Landgerichts Siegen (Kapitalanlagebetrug, Untreue) die Revision ein. Der BGH stellte das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO in einem Untreuefall ein, weil Zweifel bestehen, ob durch die streitige Zahlung ein Nachteil zugefügt wurde. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten; die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen und die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an den bisherigen Feststellungen bestehen, die das Vorliegen des tatbestandlichen Erfolgs in Frage stellen.

2

Bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des eingestellten Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3

Die Einstellung einer einzelnen Verurteilung berührt nicht zwingend den Ausspruch über die Gesamtstrafe, wenn der verbleibende Unrechts- und Schuldgehalt sowie die übrigen Einzelstrafen eine unveränderte Gesamtstrafe rechtfertigen.

4

Das Revisionsgericht kann eine weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn die Überprüfung trotz teilweiser Einstellung keinen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 25. März 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. März 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Kapitalanlagebetrugs und der Untreue in drei Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kapitalanlagebetrugs sowie wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob durch die Zahlung von 219.500 DM an die „CI KG“ der „CEV GmbH“ ein Nachteil zugefügt worden ist.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die vier bestehen bleibenden Einzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing