Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Anstiftung; Einziehungsanordnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 579/84
- Datum
- 06.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, soweit gegen Schuld- und Strafausspruch keine materiellen Rechtsfehler vorliegen.
Eine Einziehungsanordnung setzt einen zurechenbaren Zusammenhang des eingezogenen Vermögens mit der begangenen Straftat voraus; bloße Sicherstellung ohne solchen Zusammenhang rechtfertigt keine Einziehung.
Geld, das erst nach Beendigung der Anstiftung und gegebenenfalls nach Ausführung der Tat übergeben wird, erfüllt nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen der Einziehung nach § 73 StGB.
Eine Verfalls- oder Einziehungsanordnung, die sich auf Entgelt für eine fremde Tatausführung richtet, muss sich gegen denjenigen Personen richten, die den Vermögensvorteil erlangt haben (z.B. den Angestifteten).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 579/84 in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Adolf Georg ██ aus BO, dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juli 1984 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die angeordnete Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung der „asservierten 3.600,-- DM“ und der „Forderung des Angeklagten gegen den Zeugen ███████ auf Rückzahlung der Ende März/Anfang April 1982 geliehenen 500,-- DM“ angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 1984 ausgeführt:
„Hingegen kann die angeordnete Einziehung keinen Bestand haben; denn das sichergestellte Geld war nicht zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat benutzt worden; es wurde dem Angestifteten von dem Angeklagten vielmehr erst nach Beendigung der Anstiftung und vermeintlich sogar nach Ausführung der Tat übergeben. Der Lohn für den gedungenen Mörder unterliegt dem Verfall gemäß § 73 StGB (Dreher/Tröndle, StGB Kommentar 41. Aufl. § 73 Rdn. 3 b). Eine Verfall-Anordnung hätte sich gegen den Angestifteten zu richten.“
Dem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf Schäfer in LK, 10. Aufl. § 73 StGB Rdnr. 11 und 52 hin.
| RuR | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |