Revision verworfen: Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 579/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt.
Nachträgliche Erschreckung oder Reue widersprechen der Annahme bedingten Vorsatzes nicht, wenn zuvor die Billigung des möglichen Erfolgs festgestellt wurde.
Ein bei alkoholgewohnten Tätern festgestellter Blutalkoholspiegel von etwa 2,2 ‰ begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte den Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Mord und Notzucht mit Todesfolge können rechtlich als eine Tat (Tateinheit) zu werten sein, wenn sie nach der einheitlichen Täterhandlung zusammenhängen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Münster (Westf.), 31. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst Adolf August █████████████████ aus █████████████████, geboren am █████ 1933 in █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpensee als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Pflitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Münster (Westf.) vom 31. März 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das gilt auch für die als Verfahrensrüge erhobenen Angriffe gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Mord und Notzucht mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht habe einen bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, richtet sie sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen, die widerspruchsfrei getroffen sind, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.
Im Übrigen gibt das Urteil nur in folgenden Punkten zu Erörterungen Anlass:
1. Das Schwurgericht hat einen direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht feststellen können, aber ohne Rechtsirrtum einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Wiederholt wird im Urteil hervorgehoben, der Angeklagte habe die Möglichkeit, dass Gisela ███ durch sein Tun zu Tode kommen könne, erkannt, mit ihr gerechnet und sie auch billigend in Kauf genommen (UA 37, 38, 39).
Zu gewissen Bedenken könnte allerdings – für sich gesehen – die Wendung Anlass geben, dem Angeklagten sei es „zumindest gleichgültig“ gewesen, ob Gisela ███ die Tat überlebte oder nicht (UA 38).
Im Zusammenhang gelesen stellt diese Wendung jedoch die Bejahung des bedingten Vorsatzes nicht in Frage; denn das Schwurgericht erörtert das, was es hier unter „Gleichgültigkeit“ versteht, unmittelbar anschließend, indem es sagt: „Ihm, dem Angeklagten, war es gleich recht, ob Gisela ██████████ starb oder überlebte, wenn er nur zum Geschlechtsverkehr mit ihr kam; er billigte das eine sowohl wie auch das andere“ (UA 38). Damit ist klargestellt, dass das Schwurgericht mit „Gleichgültigkeit des Angeklagten dem Erfolg gegenüber“ nichts anderes gemeint hat als die Billigung des als möglich vorgestellten Erfolges.
Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Dass der Angeklagte nach der Tat erschrak, als er beim Aufstehen erkannte, dass das Mädchen regungslos liegen blieb, und die Strumpfschlinge lockerte (UA 26), während er nach UA 38 unmittelbar nach der Tat diese bereute und ungeschehen machen wollte, ist kein Widerspruch; das eine schließt das andere nicht aus, und beides kann eine Folge der nach der sexuellen Entspannung eingetretenen Ernüchterung sein.
2. Unbedenklich sind auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das gilt insbesondere für die Erwägungen darüber, wie weit der Alkoholgenuss des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit beeinflusst hat.
Das Schwurgericht hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, ob der vom Angeklagten in den etwa 14 Stunden vor der Tat genossene Alkohol zu einem Ausschluss oder einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat geführt hat. Es hat das – soweit es auf die Wirkung des genossenen Alkohols für sich allein betrachtet ankam – verneint. Dabei hat es nach Anhörung von drei Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass der Blutalkoholspiegel des Angeklagten zur Zeit der Tat rund 2,2 ‰ betragen habe. Weder die Annahme, der Blutalkoholspiegel des Angeklagten habe zur Tatzeit etwa bei 2,2 ‰ gelegen, noch der weitere Schluss, bei einem alkoholgewohnten Mann wie dem Angeklagten habe dieser Blutalkoholgehalt nicht zu einem Ausschluss oder zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt, ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.
3. Mit der Auffassung, Mord und Notzucht mit Todesfolge seien rechtlich als eine Tat zu werten, befindet sich das Schwurgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 101, 106).
4. Die Erwägungen zur Strafzumessung lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Scharpensee | Mayr | Hirxthal | |||
| Pflitner | Sanders |