Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf Pflichtverteidiger (§ 140 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 579/54
- Datum
- 27.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Verteidigers nach Zustellung der Anklage begründet einen Anspruch auf förmliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Unterbleibt eine Entscheidung des Gerichts über die Bestellung eines Pflichtverteidigers, liegt eine Verletzung des Rechts auf notwendige Verteidigung vor, die nach § 338 Nr. 5 StPO einen unbedingten Revisionsgrund darstellen kann.
Dass ein rechtsunkundiger Angeklagter seinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, ist nicht als Verzicht auf den Anspruch auf Verteidigerbestellung auszulegen.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz sind geboten, wenn die Verletzung des Pflichtverteidigeranspruchs das Verfahren in rechtserheblicher Weise berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Otto ——s aus ████, geboren am ███ in ███████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er gab als Zeuge in dem Scheidungsverfahren der Eheleute ████████ vor dem ersuchten Richter an, er habe mit Frau █████████ keine Zärtlichkeiten ausgetauscht und mit ihr nie geschlechtlich verkehrt. Auf diese Aussagen leistete er später den Zeugeneid. Die Angaben waren nach der Überzeugung der Strafkammer falsch; dessen war sich der Beschwerdeführer auch bewusst.
Seine Revision muss Erfolg haben, weil die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO durchgreift. Auf die Zustellung der Anklage wegen eines Verbrechens des Meineids hat der Angeklagte fristgerecht mit Schreiben vom 5. Juli 1954 bei dem Landgericht beantragt, ihm einen Verteidiger zu bestellen. Eine Entscheidung über dieses Gesuch ist nicht getroffen worden. Dass der rechtsunkundige Angeklagte seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, kann nicht als Verzicht auf das Recht, einen Verteidiger zu erhalten, ausgelegt werden. Da die Verteidigung sonach notwendig im Sinne des § 140 StPO war, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher geboten.
| Dr. Augustin | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |