Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unzutreffender Würdigung der Gefährdung im Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/90
Datum
24.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer eine schwerwiegende Gefährdungsbewertung vornahm, die von den Feststellungen nicht getragen wird. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch darf nicht gestützt werden auf eine besondere strafschärfende Würdigung, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine derart konkrete Gefährdungsannahme nicht tragen.

2

Bei der Strafzumessung wegen einer im Rausch begangenen Tat ist Voraussetzung für eine verschärfende Bewertung, dass die tatsächlichen Umstände eine konkrete Gefahr der Tatbegehung zum Zeitpunkt der Rauschzuführung belegen.

3

Schuldspruch und Strafausspruch sind voneinander zu trennen; die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch aufzuheben, und führt zur Zurückverweisung hinsichtlich der Strafe.

4

Ein rechtsfehlerhafter Strafausspruch berührt nicht zwingend bereits getroffene Maßregeln, sofern deren Voraussetzungen gesondert festgestellt und rechtlich nicht betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 578/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██████, wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht führt hierzu aus: „Als der Angeklagte sich in den Rausch versetzte, bestand nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Gefahr, daß er in dem Rausch einen Raubüberfall beging, weil er von vornherein nahezu mittellos war und nicht damit rechnen konnte, daß seine Bewerbung erfolgreich sein würde, wenn er sich erheblich angetrunken um die Stelle eines Wachmannes bewarb. Diese Gefahr der Begehung einer erheblichen Rauschtat wiegt schwer zu Lasten des Angeklagten“ (UA 17).

Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte etwa 50,- DM bei sich, als er das Taxi des Geschädigten L[REDACTED] bestieg. Er hatte zunächst nicht vor, mit dem Taxi zu fahren, sondern nahm dies nur, weil er festgestellt hatte, daß der Bus erst später abfuhr, und er deswegen befürchtete, zum Vorstellungstermin zu spät zu kommen. Erst als er sah, daß der Taxifahrpreis seine Barmittel überstieg, entschloß er sich (UA 17) zur Tat. Demnach kann keine Rede davon „spontan“ sein, daß der Angeklagte dadurch, daß er sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzte, bereits die konkrete Gefahr der Begehung eines Raubüberfalles hervorgerufen hatte. Da die Strafkammer diesen Umstand zu Unrecht „schwer zu Lasten des Angeklagten“ gewürdigt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Maßregelausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; er kann deswegen bestehen bleiben.

Für die neu zu treffende Kostenentscheidung weist der Senat auf BGHSt 18, 80 hin. 231 ff. und BGH NStZ 1982,

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Meyer-GoßnerBasdorf