Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/86
- Datum
- 27.11.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz genügt für den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und für gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB, ehem. 226 oder vergleichbar), wenn der Täter den Eintritt des gefährlichen Erfolgs für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts tragen den rechtlichen Schluss über vorsätzliches Handeln; die revisionsgerichtliche Nachprüfung findet anhand dieser Feststellungen statt und führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung.
Eine Verurteilung in Tateinheit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung ist zulässig, wenn dieselbe Handlung zugleich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beider Delikte verwirklicht.
Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn das Revisionsgericht einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler feststellt; das Fehlen eines solchen Rechtsfehlers führt zur Verwerfung der Revision.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgerichtskammer – Hagen, 29. April 1986
Rubrum
IM NAMEN DES ███████ URTEIL
in der Strafsache gegen ██ Winfried Joachim geboren am ██████████ 1963 in ███████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Knoblich Dr. Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██████████ ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichtskammer – Hagen vom 29. April 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die durch die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts (UA 15, 16) tragen insbesondere auch den rechtlichen Schluss, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 223a StGB) handelte, als er „in den Bereich lenkte, in den Schelm sich hineinbewegte“ (UA 27).
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Hürxthal | Meyer-Goßner |