Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Vorsatz bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/86
Datum
27.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein. Streitfrage war, ob er mit bedingtem Vorsatz handelte. Der BGH verwirft die Revision: Die widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts tragen den rechtlichen Schluss, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz verwirklichte. Strafe, Bewährungsaussetzung und Fahrerlaubnisentzug bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz genügt für den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und für gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB, ehem. 226 oder vergleichbar), wenn der Täter den Eintritt des gefährlichen Erfolgs für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.

2

Widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts tragen den rechtlichen Schluss über vorsätzliches Handeln; die revisionsgerichtliche Nachprüfung findet anhand dieser Feststellungen statt und führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung.

3

Eine Verurteilung in Tateinheit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung ist zulässig, wenn dieselbe Handlung zugleich die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beider Delikte verwirklicht.

4

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn das Revisionsgericht einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler feststellt; das Fehlen eines solchen Rechtsfehlers führt zur Verwerfung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht – Schwurgerichtskammer – Hagen, 29. April 1986

Rubrum

IM NAMEN DES ███████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Winfried Joachim geboren am ██████████ 1963 in ███████████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Knoblich Dr. Goydke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████████ ████ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichtskammer – Hagen vom 29. April 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die durch die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die widerspruchsfreien Feststellungen des Landgerichts (UA 15, 16) tragen insbesondere auch den rechtlichen Schluss, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz (§§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 223a StGB) handelte, als er „in den Bereich lenkte, in den Schelm sich hineinbewegte“ (UA 27).

KnoblichSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner