Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Unterlassener Zeugenvernehmung (Aufklärungspflicht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/67
Datum
09.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch des Angeklagten wegen des Vorwurfs, seine Tochter Helga missbraucht zu haben; der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass das Landgericht die Fürsorgerin des Jugendamts, der das Kind zuvor detaillierte Angaben gemacht hatte, nicht vernommen hat. Das Gericht betont die aus § 244 Abs. 2 StPO folgende Aufklärungspflicht und stellt klar, dass § 252 StPO Äußerungen gegenüber Dritten nicht generell verwertungsfrei stellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer hat die Pflicht, von Amts wegen alle zur Aufklärung erheblichen Beweismittel zu erheben; § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Vernehmung naheliegender Zeugen auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft.

2

Bei dringendem Tatverdacht darf das Gericht nicht auf die Vernehmung eines Zeugen verzichten, wenn dessen frühere Angaben für die Sachverhaltsaufklärung geeignet sind.

3

Das Verwertungsverbot des § 252 StPO bezieht sich nur auf frühere Aussagen des Zeugen im anhängigen oder in einem früheren Verfahren; gegenüber Dritten gemachte frühere Äußerungen dürfen ermittelt und verwertet werden.

4

Unterlässt das Gericht die Verwertung oder Erhebung eines für den Schuldspruch erheblichen Beweismittels, ist ein Freispruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 578/67

in der Strafsache gegen den Bergmann ████ Günter ██ aus ███████ geboren am ███████████ 1931 in ███████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage, im Jahre 1962 oder 1963 seine damals noch nicht 14 Jahre alte leibliche Tochter Helga zur Unzucht mißbraucht zu haben (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, 1962 oder 1963 seine damals 11 oder 12 Jahre alte Tochter Helga zur Unzucht mißbraucht und 1965 mit seiner 6 Jahre alten Tochter Gabriele den Beischlaf vollzogen zu haben. Das Landgericht hat ihn von beiden Vorwürfen mangels Beweises freigesprochen. Die auf den Fall Helga beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

Die Anklage stützte sich auf Aussagen, die die Kinder im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. In der Hauptverhandlung haben beide die Aussage verweigert. Das Landgericht konnte daher ihre Angaben vor der Kriminalpolizei nicht verwerten. Die Bekundungen der Mutter und die Einlassung des Angeklagten waren zu unbestimmt, um dem Landgericht die sichere Überzeugung von der Berechtigung der Anklagevorwürfe zu verschaffen.

Mit Recht beanstandet indessen die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die Fürsorgerin ███ vom Jugendamt Gelsenkirchen nicht als Zeugin vernommen hat, obwohl sich ihm dies nach Sachlage hätte aufdrängen müssen. Aus den Akten ergibt sich, daß Helga im November 1966, bevor das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet war, gegenüber der Fürsorgerin ins einzelne gehende Angaben über unzüchtige Handlungen gemacht hatte, die ihr Vater 1962 oder 1963 an ihr verübt habe. Die Vernehmung der Fürsorgerin wäre daher geeignet gewesen, den Sachverhalt weiter zu klären.

Da die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau bereits einen dringenden Tatverdacht ergaben, hätte die Strafkammer auf jenes Beweismittel nicht verzichten dürfen. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot vielmehr,

es auch ohne dahingehenden Antrag der Staatsanwaltschaft zu benutzen. Das Verwertungsverbot des § 252 StPO stand dem nicht entgegen. Es bezieht sich nur auf frühere Aussagen des Zeugen im anhängigen oder in einem früheren Verfahren (BGHSt 20, 384, 385). Alle anderen früheren Äußerungen, insbesondere solche gegenüber Dritten, dürfen trotz § 252 StPO ermittelt und verwertet werden (BGH NJW 1956, 1886; Urteil vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62 –).

Die Sachrüge braucht nicht erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergMayrSpiegel
BortzierSanders