Treffer
BGH Urteil

Revision: Gefangenenmeuterei auf §122 Abs.1 StGB beschränkt, Abs.3 aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/65
Datum
10.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten richteten sich gegen Verurteilungen u.a. wegen Gefangenenmeuterei und schweren Diebstahls. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle, beschränkt jedoch die Meuterei-Schuld auf §122 Abs.1 StGB und hebt die Anwendung des §122 Abs.3 (Gewalttätigkeiten) auf. §122 Abs.3 erfordert Gewalthandlungen von erheblicherem Gewicht als bloße Befreiungsversuche. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafen an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gefangenenmeuterei nach §122 Abs.1 StGB liegt vor, wenn mehrere Gefangene gemeinschaftlich handeln und gegenüber Aufsichtsbeamten aktive Widerstandshandlungen vornehmen; auch nacheinander ausgeführte Handlungen im engen zeitlichen und zweckgerichteten Zusammenhang genügen.

2

Die Abgrenzung zwischen bloßer Selbstbefreiung und tätigem Widerstand ist gegen den festgestellten tatsächlichen Ablauf zu prüfen; das bloße Sich-Losreißen oder Aus-dem-Mantel-Schlüpfen kann den Tatbestand des §122 Abs.1 erfüllen.

3

§122 Abs.3 StGB setzt "Gewalttätigkeiten" von gewissem Gewicht voraus; nicht jede mit Kraftverbungene Handlung erfüllt diesen Strafrahmen, vielmehr müssen erheblichere Gewaltakte vorliegen, die die erhöhte Schutzfunktion für Aufsichtsbeamte rechtfertigen.

4

Bei der Anwendung des erhöhten Strafrahmens ist die Zweckrichtung der Vorschrift zu beachten: §122 Abs.3 will besonders gefährliche Meuterer von den allgemeineren Fällen des Widerstands abgrenzen und ist restriktiv auszulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 26. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Heinrich Anton █████████, geboren ███████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Betonmaurer Hans Dieter ██████ aus ██, geboren am ██████ ████ in █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juli 1965

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten

a) im Falle der Gefangenenmeuterei nur wegen Vergehens gegen § 122 Abs. 1 StGB verurteilt sind,

b) im Strafausspruch in diesem Falle und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwölf Fällen, den Angeklagten █████████ unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, und wegen Gefangenenmeuterei unter Verübung von Gewalttätigkeiten (§ 122 Abs. 1 und 3 StGB) zu Zuchthausstrafen verurteilt, den Angeklagten █████████ zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten █████ zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren.

Die Revision des Angeklagten █████████ richtet sich in den Diebstahlsfällen nur gegen den Strafausspruch, im Falle der Gefangenenmeuterei nur gegen die Anwendung des § 122 Abs. 3 StGB. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten █████ ist unbeschränkt; sie rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

I. Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richten, sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

II. Gefangenenmeuterei.

Die Sachbeschwerden beider Angeklagten sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Anwendung des § 122 Abs. 3 StGB wenden. Die Verfahrensrüge des Angeklagten █████████ braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████, der sich gegen seine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei überhaupt (§ 122 Abs. 1 StGB) wendet, ist unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die wegen der Diebstähle vorläufig festgenommenen und in den Gewahrsam der Polizeistation Geldern eingelieferten Angeklagten aus ihren Zellen befreit, im Vorraum die Glühbirne der Deckenbeleuchtung herausgedreht und zunächst gemeinschaftlich versucht, die Außentüre gewaltsam zu öffnen. Dabei wurden sie von dem wachhabenden Polizeiobermeister █████ gestört, der die Tür öffnete, feststellte, dass die Beleuchtung nicht brannte, sich laut äußerte, dass er eine Taschenlampe holen müsse und die Tür von außen wieder verriegelte.

Die Angeklagten beschlossen daraufhin, bei der Rückkehr des Beamten auszubrechen und sich an ihm vorbei nach draußen zu drängen, sobald er die Tür öffnete. Sie gingen davon aus, dass es ihnen zu zweit gelingen würde, den „wehrlosen“ Beamten zu überrumpeln, und ihm auch dann zu entkommen, wenn er sie zurückzuhalten versuchen würde. Sie stellten sich sprungbereit hintereinander auf. Als Polizeiobermeister ███ kurz darauf die Tür wieder öffnete, versuchte █████████ sofort, sich in gebückter Stellung an seinen Beinen vorbeizuwinden. █████ erfasste jedoch die Situation, packte █████████ am Mantel und wollte ihn zurückziehen. █████████ versuchte sich loszureißen. Als ihm das nicht gelang, warf er die Arme nach hinten, ließ sich auf den Boden fallen, streifte den nicht zugeknöpften Mantel ab, kroch dabei weiter vor und entkam so dem Zugriff █████s. Der kam nicht dazu, ihn zu verfolgen, weil im gleichen Augenblick █████ nach draußen drängte. Er versuchte deshalb, die Tür zuzuwerfen. █████████ stieß sie jedoch wieder auf. Beim Zugreifen bekam der Beamte eine Hand des █████████ fest zu packen. Auch █████ konnte sich indessen losreißen, wobei sein Verlobungsring vom Finger gestreift wurde. Den Angeklagten gelang die Flucht.

1. Mit Recht hat das Landgericht auf Grund dieses Sachverhalts auch bei dem Beschwerdeführer █████████ Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB angenommen. Die Angeklagten waren Gefangene im Sinne dieser Vorschrift (RGSt 13, 254, 255). Sie waren während des Ausbruchs räumlich vereint, haben sich also zusammengerottet (RGSt 50, 85, 86); die Verbindung zweier Gefangener genügt (BGH Urt. vom 5. November 1953 – 4 StR 812/53 –; RGSt 49, 429). Sie haben sich beide, wie für diesen Fall auch vorgesehen, aus dem Griff des Aufsichtsbeamten, der sie im Gewahrsam festhalten wollte und sie in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes gepackt hielt, mit Gewalt losgerissen oder loszureißen versucht, sich diesem gegenüber also nicht nur untätig (passiv) verhalten, sondern ihm mit einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung (aktiv) Widerstand geleistet (BGH NJW 1963, 769; RGSt 2, 411, 412). Dass es dem Beschwerdeführer █████████ nicht gelang, sich loszureißen, er sich vielmehr erst aus dem Griff des Beamten befreien konnte, indem er sich niederfallen ließ und aus dem Mantel schlüpfte, ändert daran nichts. Die Widerstandsleistung haben die Angeklagten schließlich auch mit vereinten Kräften begangen. Wenn sie auch nicht gleichzeitig, sondern nacheinander daran gegangen sind, sich an dem Beamten vorbeizudrängen, so geschah dies doch entsprechend ihrem Plan in einem so unmittelbaren Zusammenhang, dass sie sich bei ihrem Vorhaben gegenseitig unterstützten, weil sich der Beamte keinem von ihnen in dem zur Verhinderung der Flucht notwendigen Maße ganz widmen konnte. Die gegenteilige Auffassung der Revision, die straflose Selbstbefreiung geltend machen will, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Ihre Angriffe gegen die Würdigung der Aussage des Polizeiobermeisters █████ sind unzulässig. Weshalb der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt sein soll, ist unerfindlich.

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht sie nur nach § 122 Abs. 1 StGB verurteilt und nicht auch den Abs. 2 dieser Strafbestimmung bejaht hat, der den gewaltsamen Ausbruch meuternder Gefangener behandelt.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllen die Widerstandshandlungen der Angeklagten nicht zugleich auch die Merkmale des § 122 Abs. 3 StGB.

Diese Vorschrift bedroht diejenigen unter Abs. 1 und Abs. 2 fallenden Meuterer mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, welche Gewalttätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten oder die Aufsichtspersonen verüben. Der Schwere der angedrohten Strafe muss entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter Gewalttätigkeiten nicht jedes, selbst unbedeutende, mit ungerechter Gewalt verbundene Handeln verstanden wissen wollte, sondern nur Gewalthandlungen von einem gewissen Gewicht. Aus einem ähnlichen Gedanken hat die Rechtsprechung auch den Begriff der unzüchtigen Handlung in §§ 174 ff StGB auf Handlungen von gewisser äußerer Erheblichkeit beschränkt (vgl. u. a. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 167; 18, 169, 170; BGH NJW 1962, 1628, 1630). Die von den Angeklagten begangenen gewaltsamen Handlungen sind keine Gewalttätigkeiten im vorstehenden Sinne.

Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Rechtsprechung. Mit einem Fall wie dem vorliegenden hat sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof bisher befasst. In den Entscheidungen zu § 122 Abs. 3 StGB und dem ähnlich gelagerten Fall des § 125 Abs. 1 StGB wird übereinstimmend ausgeführt, eine Gewalttätigkeit verübe, wer gegen eine der in diesen Bestimmungen genannten Personen einen körperlichen äußeren Zwang, eine natürliche Kraft in Bewegung setze, die sich mechanisch auf die Person übertragen solle (vgl. RGSt 45, 156; 52, 34, 35; 54, 88, 90; BGH NJW 1953, 153, 350 Nr. 14; BGHSt 12, 129, 130). Aus dieser allgemeinen Begriffsbestimmung lässt sich für die vorliegende Frage nichts herleiten, zumal allen angeführten Entscheidungen Gewalthandlungen von einem gewissen Gewicht zugrunde lagen.

Die Bestimmung des § 122 Abs. 3 StGB will die Aufsichtsbeamten vor den besonders gefährlichen Meuterern schützen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber ihren erhöhten Strafrahmen auch auf solche Meuterer angewendet wissen wollte, die sich, wie die Angeklagten, nur aus dem Griff des Beamten lösen wollen und dazu eine gewisse Kraft aufwenden.

Die Verurteilung der Angeklagten aus § 122 Abs. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch ist entsprechend zu beschränken. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die zugehörigen Einzelstrafen und die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs mit den Feststellungen zur Folge.

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MayrHürxthal