Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen in Hehlerei-Sache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 578/53
- Datum
- 17.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Revisionsgericht hebt ein Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung, wenn die Feststellungen wesentliche Einzelheiten vermissen lassen, sodass eine abschließende rechtliche Prüfung nicht möglich ist.
Zur Annahme von Anstiftung zur Untreue bedarf es tatsächlicher Feststellungen, dass der Angeklagte die Verwendung fremder Gelder veranlasst oder veranlassen wollte.
Das bloße Gewähren oder Dulden der rechtswidrigen Verwendung fremder Gelder kann als Beihilfe zur Untreue zu werten sein.
Hehlerei (§259 StGB) ist möglich, wenn der Erwerber vorsätzlich Mittel entgegennimmt, die durch Untreue endgültig erlangt wurden; auch Entgegennahme durch Boten oder ein rechtswidriges Unterlassen kann als ‚Ansichbringen‘ i.S.d. Hehlerei gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 22. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baukaufmann, jetzt Buchhalter Bernhard ██████ aus ██, geboren ██ ███ 1899 in ██, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Dr. Augustin Martin Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren ████████████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten wird fortgesetzte Hehlerei zur Last gelegt. Der Sohn des Angeklagten, Horst ██████, hatte von zahlreichen Mietinteressenten namhafte Geldbeträge als Mietzinsvorauszahlungen für den Aufbau des Hauses Saarbrücker Str. 15 in Essen erhalten. Soweit der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, hatte Horst ██████ diese Gelder zunächst auf ein Bankkonto eingezahlt. Von diesen Beträgen hat er sodann nach und nach etwa 18 000 DM wieder abgehoben und sie mit Wissen seines Vaters (des Angeklagten) zum Aufbau von dessen Grundstück – Rüttenscheider Str. 88 – verwendet.
Horst ██████ ist dieserhalb bereits wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu Gefängnis und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.
Im jetzigen Verfahren hat die Strafkammer den Angeklagten (den Vater des Horst ██████) freigesprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist schon deshalb wegen sachilichen rechtlichen Mangels aufzuheben, weil der bisher festgestellte Sachverhalt wesentliche Einzelheiten vermissen lässt (vgl. auch RGSt 25, 26).
Es fehlt jede Angabe über die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn hinsichtlich des Aufbaus des Grundstücks Rüttenscheider Str. 88. Die einzige Andeutung, die das Urteil enthält, ist die tatsächlich gebrauchte, aber unzureichende Bemerkung, der Vater habe sich gegenüber seinem Sohn Horst „nicht durchsetzen können“.
Dem Urteil ist auch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, auf wessen Konto Horst ██████ die Vorauszahlungen überwiesen hatte und in welcher Weise die nachträglich abgehobenen Gelder für das Grundstück des Angeklagten verwendet worden sind.
Angesichts dieser nicht ausreichenden Feststellungen ist dem Revisionsgericht eine abschließende rechtliche Nachprüfung des Urteils nicht möglich.
Es wird von dem Ergebnis des ordnungsmäßig aufzuklärenden Sachverhalts abhängen, wie das Verhalten des Angeklagten strafrechtlich zu beurteilen ist.
Ging die Anregung zur Verwendung der 18 000 DM für das Grundstück Rüttenscheider Straße vom Angeklagten aus, so würde der Annahme von Anstiftung zur Untreue nichts im Wege stehen (wegen der Untreue als solcher vgl. BGHSt 1, 186 ff.).
Wenn sich der Angeklagte darauf beschränkt hatte, seinen Sohn „gewähren“ zu lassen, d.h. die Verwendung jener Vorauszahlungen für die Grundstücke lediglich zu dulden, so würde dies als Beihilfe zur Untreue gewertet werden können (vgl. RGRspr. 8, 507; RG Ls 23, 138).
Aber auch wenn sich ein Sachverhalt, der die Annahme von Anstiftung oder Beihilfe rechtfertigt, nicht feststellen lässt, ist ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht ausgeschlossen:
Hat nämlich Horst ██████ die Gelder nicht in der Absicht, sie dem Grundstück seines Vaters Zukommen zu lassen, abgehoben und sie dann, wie das Landgericht hilfsweise für möglich hält, dem Angeklagten unmittelbar ausgehändigt, so würde die Feststellung der inneren Tatseite des § 259 StGB vorausgesetzt bei diesem Hehlerei bejaht werden können. Die Gelder waren in diesem Fall schon vor dem Tätigwerden des Vaters durch Untreue des Sohns von diesem endgültig erlangt. Der Angeklagte hatte sie dann durch ihre Entgegennahme an sich gebracht (vgl. dazu RGSt 67, 70, 72, 80).
Die vom Landgericht erörterte Frage strafloser Ersatzhehlerei könnte bei solcher Sachlage nicht aufkommen.
Ferner wäre dementsprechend Hehlerei auch dann denkbar, wenn Horst ██████ in der erwähnten Absicht abgehobene Gelder nicht dem Angeklagten selbst ausgehändigt, sondern sie in dessen Auftrag als sein Bote den Gläubigern des Vaters übermittelt hätte. Das Ansichbringen könnte hier auf jeden Fall in rechtswidrigem Unterlassen erblickt werden, denn der Angeklagte hatte die Rechtspflicht, die durch die Untreue des Sohnes verschobenen Gelder nicht in seinem Lebensbereich zu dulden (Maurach, Strafrecht, besonderer Teil, S. 291).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Augustin Krumme zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, somit an der Unterschriftsleistung verhinderten
| Senatspräsidenten | Martin | ||
| Dr. Groß | Seibert |