Aufhebung mangels Feststellung des Vorsatzes bei unterlassener Hilfeleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/77
- Datum
- 20.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB setzt vorsätzliches Unterlassen der erforderlichen und möglichen Hilfeleistung voraus; grobe Fahrlässigkeit genügt nicht.
Bei der Prüfung des Vorsatzes ist zu berücksichtigen, ob der Täter in der konkreten Ausnahmesituation erkennbar wahrgenommen hat, dass Hilfe möglich und zumutbar war.
Kurze Wahrnehmungs- und Handlungsspielräume, subjektive Angst, Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit oder die Überzeugung, das Opfer sei bereits tot, können den Vorsatz zum Unterlassen entfallen lassen.
Fällt wegen eines Rechtsfehlers die Verurteilung wegen eines in Tateinheit stehenden Delikts weg und war eine Gesamtstrafe verhängt, ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Nebenfolgen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 10. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Lorenz W. aus G., geboren am █, 1955 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████, oc., als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung beschränkt. Die Beschränkung ist mit der Maßgabe wirksam, dass die Anfechtung auch das mit der Straftat gemäß § 330c StGB in Tateinheit stehende unerlaubte Entfernen vom Unfallort ergreift.
Das Rechtsmittel, das Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.
1. Den äußeren Tatbestand des § 330c StGB hat der Angeklagte erfüllt. Den Urteilsfeststellungen zufolge bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte bei einem Unglücksfall der in Lebensgefahr geratenen Doris ███ nicht Hilfe geleistet hat, „obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich“ war.
Rechtlich unbedenklich ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten nicht zuzumuten war, selbst Versuche zum Herausholen des Mädchens zu unternehmen, sei es als er den sinkenden Wagen allein verließ, sei es nach dem Verlassen des Fahrzeugs und dem Erreichen des Ufers (UA S. 15/16, 20). Ebenso unbedenklich hat aber anderer-
seits das Landgericht dargelegt (UA S. 20), dass es eine ausreichende und mögliche Hilfeleistung gewesen wäre und dem Angeklagten auch zuzumuten war, solange Doris H.- ███ noch nicht mit Sicherheit tot war (vgl. hierzu BGHSt 14, 166, 168/169), aus einem der nahegelegenen Wohnhäuser Hilfskräfte zu holen oder von dort aus telefonisch Hilfe zu rufen.
2. Die Bestrafung gemäß § 330c StGB setzt aber vorsätzliches Unterlassen der notwendigen und möglichen Hilfeleistung voraus. Selbst grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Darauf ist das Landgericht überhaupt nicht eingegangen. Es hat die Umstände, die den Vorsatz des Angeklagten bezüglich der unterlassenen Hilfeleistung keineswegs selbstverständlich erscheinen lassen, nur in anderen Zusammenhängen (bei der Würdigung der übrigen von dem Angeklagten erfüllten oder ihm zur Last liegenden Straftatbestände, bei der Frage seiner Schuldfähigkeit und bei den Strafzumessungserwägungen) erwähnt, aber auch dort nur teilweise und jedenfalls nicht in ihrem Zusammenhang gewürdigt.
Das Versinken des Kraftwagens, nachdem er einmal in den Main hineingeraten war, ist rasch verlaufen. Nachdem sich der Angeklagte aus dem Wagen hatte befreien können und ans Ufer gelangt war (vorher hat auch das Landgericht eine Hilfeleistung für nicht zumutbar erachtet, UA S. 15/16), hatte er nur noch „etwa ein bis zwei Minuten“ – also möglicherweise nicht mehr als 60 Sekunden – Zeit zur Beobachtung, wie der Wagen völlig im Wasser versank. „Als der PKW ganz untergegangen war, war der Angeklagte überzeugt, dass Doris Heinlein tot sei“ (UA S. 8). Von diesem Augenblick ab kann er eine Hilfeleistung nicht mehr für möglich gehalten und also den Tatbestand des § 330c StGB nicht vorsätzlich erfüllt haben.
Das Landgericht hat ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. █████████ bei dem Angeklagten eine deutlich zu Tage tretende „Gehemmtheit“, „ein ungewöhnliches Maß an Selbstunsicherheit“ festgestellt (UA S. 23). „Er ist alles andere als ein Held, eher ein Versager“ (UA S. 16).
Der Angeklagte kannte die Umgebung des Unglücksplatzes nicht. Der zum Main führende Weg war – „überhaupt nicht beleuchtet“. „Die Umgebung des Weges ist nur mit einigen Gewerbebauten und Wohnhäusern bebaut“. „Es herrschte nahezu völlige Dunkelheit“ (UA S. 5/6).
Als er sich soeben aus dem versinkenden Wagen ans Ufer gerettet hatte, befand sich der Angeklagte „in einer Ausnahmesituation“, die besondere Anforderungen an ihn stellte. Er ist nicht „infolge völliger Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer“ untätig geblieben. Weshalb er eine ihm bewusste Hilfeleistung unterlassen sollte, ist nicht ersichtlich.
Das Landgericht hätte angesichts all dieser Umstände darauf eingehen müssen, ob der Angeklagte, der sich soeben in großer Todesangst erst selbst gerettet hatte, in der ihm nach seinen Vorstellungen für eine Hilfeleistung zur Verfügung stehenden „äußerst kurzen Zeit“ überhaupt erkannt hat, dass Hilfe durch ihn möglich war und wie er sie leisten konnte.
3. Die daher nach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung erfasst auch den damit an sich rechtsfehlerfrei begründeten – in Tateinheit stehenden Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Da eine Einheitsjugendstrafe verhängt worden ist, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Von dieser Aufhebung werden notwendig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins erfasst, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht vorliegt.
| Börtzler | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Hürxthal |