Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einbeziehung eines Jugendarrests in Jugendstrafe angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 577/73
Datum
23.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil über zahlreiche Diebstähle und die Festsetzung einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Der Senat änderte das Urteil dahin, dass das frühere Urteil über einen noch nicht vollstreckten Jugendarrest einzubeziehen ist, und verwies auf Anrechnungsfragen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter bei früheren Taten Vorstellungen über die Fortsetzung und deren Umstände hatte; fehlt diese Grundlage, ist die Bejahung eines solchen Zusammenhanges angreifbar.

2

Nach § 31 Abs. 2 JGG ist die Einbeziehung früherer noch nicht vollstreckter Entscheidungen (z. B. Jugendarrest) in eine neue Jugendstrafe grundsätzlich geboten, sofern nicht aus erzieherischen Gründen davon abgesehen werden kann.

3

Das Revisionsgericht kann gemäß entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Einbeziehung eines früheren Urteils nachholen, wenn dadurch die Strafhöhe nicht verändert wird.

4

Auf die zu vollstreckende Jugendstrafe sind sowohl bereits geleistete Untersuchungshaft als auch ganz oder teilweise vollstreckte Zeiten eines Jugendarrests nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG anzurechnen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 577/73

in der Strafsache gegen Anton Leo ██ ████████ aus ███, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird die Formel des Urteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Mai 1972 dahin geändert und ergänzt, dass ihr Abschnitt II Nr. lauten muss: "1. der Angeklagte BT) unter Einbeziehung des Urteils des Jugendrichters beim Amtsgericht Kaiserslautern vom 18. Mai 1971 – Ds 67/71 Jug. – zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten;",

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

III. Die weitere Untersuchungshaft seit dem 9. Mai 1972 wird angerechnet.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Zwar bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht für die sämtlichen von dem Angeklagten in der Zeit von Mai 1971 bis September 1971 begangenen vollendeten und versuchten Diebstähle den Fortsetzungszusammenhang bejaht hat. Es ist – jedenfalls hinsichtlich der weitaus meisten Diebstahlshandlungen nicht ersichtlich, dass der Angeklagte schon bei den früheren Diebstahlshandlungen Vorstellungen darüber gehabt haben konnte, wann und wo und zum Schaden welcher Eigentümer er weitere begehen werde. Der Angeklagte ist aber offensichtlich nicht dadurch beschwert, dass die Jugendkammer für die sämtlichen 97 Einzelfälle (davon 82 schwere Fälle) des vollendeten Diebstahls und 21 Einzelfälle (davon 15 schwere Fälle) des versuchten Diebstahls wegen Fortsetzungszusammenhangs nur eine einzige Diebstahlstat angenommen hat.

2. Auch die Erwägungen, aus denen die Jugendkammer eine Jugendstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten für erforderlich erachtet hat, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Jugendkammer ist aber überhaupt nicht darauf eingegangen, weshalb sie in ihre Entscheidung nicht das Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Kaiserslautern vom 18. Mai 1971 – Ds 67/71 Jug. – einbezogen hat, durch welches gegen den Angeklagten ein noch nicht vollstreckter Jugendarrest von drei Wochen verhängt worden ist (UA S. 10). In der vorliegenden Sache liegt es auf der Hand, dass es nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig sein kann (§ 31 Abs. 3 in Verb. m. § 105 Abs. 1 JGG), von der nach § 31 Abs. 2 JGG grundsätzlich gebotenen Einbeziehung abzusehen. Der Angeklagte ist bereits am 8. September 1971 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft genommen worden, in der er sich jetzt noch befindet (UA S. 11). Es wäre sicher nicht aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, in Unterbrechung der nunmehr beginnenden Strafhaft oder nach ihrem Ende jetzt noch die drei Wochen Jugendarrest zu vollstrecken. Andererseits deutet nicht das geringste darauf hin, dass die Jugendkammer die jetzt verhängte Jugendstrafe in anderer Höhe (insbesondere in längerer Dauer) festgesetzt hätte, wenn sie das Urteil vom 18. Mai 1971 einbezogen hätte. Daher kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung über die Einbeziehung von sich aus nachholen. Sollte wider Erwarten der dreiwöchige Jugendarrest inzwischen in Unterbrechung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise vollstreckt worden sein, so ist diese Vollstreckungszeit gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen.

MeyerMayrKnoblich
BortzlerSalger