Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Urteilssatz und Gründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/72
- Datum
- 21.12.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen hinsichtlich des Strafausspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Lässt sich nicht ausschließen, dass die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen wurde, ist dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu unterstellen.
Die Ablehnung einer Milderung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Begründung; pauschale Hinweise auf früheren Alkoholkonsum genügen nicht.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen ohne Weiteres als wahr unterstellt werden können und die übrige Beweiswürdigung den Schuldspruch ausreichend stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 577/72 in der Strafsache gegen den Schlosser Ulrich Gustav G ██ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Salger in der Sitzung vom 21. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben ██████████████ ██████ ████ Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ der Verhandlung, Amtsinspektor ████████ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Im Strafausspruch stimmen Urteilssatz und Gründe nicht überein. Im Urteilssatz sind zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, in den Gründen sind dagegen zwei Jahre und zwei Monate als erforderlich und ausreichend bezeichnet. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Verteidigerin hat beantragt, den Gastwirt H [REDACTED] als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er bei seinen Feststellungen über den Grund der Schlägerei in seinem Lokal zu dem Ergebnis gekommen sei, dass nach den Aussagen der Gäste die Schlägerei von ████████████ ausgegangen war und dass H [REDACTED] deshalb den L [REDACTED] aus dem Lokal gewiesen hat. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Daran hat es sich im Urteil auch gehalten. Die auf Zeugenaussagen und einem früheren Geständnis des Angeklagten beruhende Feststellung, der Angeklagte habe L [REDACTED] zuerst ins Gesicht geschlagen, ohne dass dieser dazu einen Anlass gegeben hatte, ist mit den unterstellten Tatsachen vereinbar. Der Wirt war beim Beginn des Streits nicht im Lokal anwesend. Es ist daher möglich, dass die Gäste ihm gegenüber ██████ denjenigen bezeichnet haben, der mit den Tätlichkeiten angefangen habe, obwohl in Wirklichkeit der Angeklagte, vielleicht gereizt durch Sticheleien des L [REDACTED], den ersten Schlag geführt hatte. Das Landgericht hat auch dargelegt, warum es insoweit der Aussage des L [REDACTED] geglaubt hat.
Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zwar enthält das Urteil einen Widerspruch. Das Landgericht stellt einerseits fest (UA S. 10), dass der Angeklagte auf frischer Tat von der Polizei festgenommen worden sei und dass er zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt gehabt habe. Bei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten führte es dagegen aus: Anhaltspunkte für einen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit hätten sich trotz des festgestellten Blutalkoholgehalts von 2,3 ‰ nicht ergeben; dabei sei es von Bedeutung, dass der Angeklagte, wenn auch kurze Zeit nach dem Vorfall, aus einer anderen Gaststätte herausgeholt wurde, in welcher er ebenso wie in der nach der Tat verlassenen Diskothek weiteren Alkohol zu sich genommen hat, so dass der Blutalkoholwert keine sichere Feststellung des Trunkenheitsgrades zur Tatzeit gestatte. Dieser Widerspruch berührt jedoch den Schuldspruch nicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts zur Tatzeit keinesfalls mehr als 2,3 ‰ Alkohol im Blut gehabt hat. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht völlig zurechnungsunfähig gewesen sei, steht bei diesem Blutalkoholgehalt im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Strafausspruch muss schon wegen des Widerspruchs zwischen dem Urteilssatz und den Gründen aufgehoben werden. Für die neue Verhandlung sei außerdem auf Folgendes hingewiesen: Die Strafzumessung muss von bestimmten Tatsachen ausgehen. Lässt es sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, so ist dies daher zu seinen Gunsten zu unterstellen. Lehnt das Gericht sodann eine Milderung der Strafe gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ab, so ist diese Entscheidung genauer als bisher zu begründen. Die allgemeine Wendung, Alkohol habe auch bei früheren Straftaten des Angeklagten eine Rolle gespielt, genügt hierzu nicht. In den bisherigen Feststellungen findet jedenfalls diese Annahme keine Stütze. Bei der Strafzumessung wird das Landgericht ferner gegebenenfalls die Tatsache berücksichtigen können, dass der Angeklagte von L [REDACTED] gereizt worden ist und sich möglicherweise dadurch zu Tätlichkeiten hat hinreißen lassen, in deren weiteren Verlauf sein Hemd zerrissen worden ist.
| Spiegel | Meyer | Hirxthal | |||
| Mayr | Salger |