Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42c StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/70
- Datum
- 04.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42c StGB setzt voraus, dass beim Betroffenen ein krankhafter Hang vorliegt und er gewohnheitsmäßig (ständig oder periodisch im Übermaß) geistige Getränke zu sich nimmt, wodurch Rauschezustände oder eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit eintreten.
Gelegentliches oder punktuelles Trinken bis zur Bewusstlosigkeit, das zu einzelnen Straftaten führt, begründet für sich noch nicht das Vorliegen eines gewohnheitsmäßigen Trinkens im Sinne des § 42c StGB.
Die Urteilsgründe müssen das Ergebnis des psychiatrischen Sachverständigengutachtens und dessen Stellungnahme zur Frage der Trunksucht und zur Erforderlichkeit einer Unterbringung hinreichend wiedergeben.
Vor der Anordnung einer Unterbringung ist darzulegen, ob die Maßnahme Aussicht auf Erfolg hat; ist eine Unterbringung aussichtslos, darf sie nicht angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Wilhelm Ernst Heinrich Friedrich BC aus ████████, geboren ████████████████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Februar 1971 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Oktober 1970 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in möglicherweise volltrunkenem Zustand, sicher aber im Zustand durch Trunkenheit bedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit seine 70 Jahre alte Mutter vergewaltigt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf diese Anordnung beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.
Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42c StGB setzt zunächst voraus, dass der Betroffene auf Grund eines krankhaften Hanges gewohnheitsmäßig, d. h. ständig oder wenigstens periodisch im Übermaß geistige Getränke zu sich nimmt, so dass er in einen Rauschzustand gerät oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339). Ob diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorliegen, ergeben die Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit. Hiernach trinkt er zwar seit etwa 1950 „in zunehmendem Maße“ Alkohol (UA S. 2). Seine zahlreichen Straftaten, darunter drei Notzuchtverbrechen in den Jahren 1950 und 1960/61, hat er „fast alle“ unter dem Einfluss von Alkohol begangen (UA S. 10). Ob dies auch für die im Jahre 1963 oder 1964 begangene falsche Anschuldigung und für das 1967 begangene Straßenverkehrsvergehen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gilt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Im Übrigen aber hat er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahre 1963 straffrei geführt. Dieser Sachverhalt bildet keine ausreichende Grundlage für die Auffassung des Landgerichts, mit Rücksicht auf die „langjährige Trunksucht“ des Angeklagten und die davon ausgehende Gefahr sei seine Unterbringung erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Ein Mensch, der gelegentlich bis zur Bewusstlosigkeit trinkt und dann im Rausch Straftaten begeht, ist noch kein gewohnheitsmäßiger Trinker im Sinne des § 42c StGB. Das Urteil lässt ferner nicht erkennen, in welchem Sinne sich der vernommene psychiatrische Sachverständige zur Frage der Trunksucht und zur Unterbringungsfrage geäußert hat. Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob eine Unterbringung des Angeklagten Aussicht auf Erfolg bietet. Ist sie im gegebenen Falle aussichtslos, so darf sie nicht angeordnet werden. Hiernach muss die Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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