Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Diebstahlsvorsatz und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/76
- Datum
- 04.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Formelhafte Feststellungen zur Tatfrage (z. B. ‚wie von vornherein beabsichtigt … dem Zugriff Dritter preisgegeben‘) genügen nicht zur Feststellung des Diebstahlsvorsatzes; das Gericht muss die tatbestandlichen Voraussetzungen substantiiert darlegen.
Bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und nur vorübergehendem unbefugtem Gebrauch ist zu prüfen, ob das Fahrzeug so hinterlassen wurde, dass der Berechtigte ohne ungewöhnlichen Aufwand und ohne Zufall seine Verfügungsgewalt wiedererlangen kann; bei serienmäßigen PKW an anderem Ort ist regelmäßig Diebstahl anzunehmen.
Bei engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhängen der Taten kann eine gemeinsame Betrachtung (Tateinheit) geboten sein, und fehlerhafte Feststellungen in Einzelpunkten können die Strafzumessung für andere Anklagepunkte beeinflussen, sodass Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 22. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 57/76
in der Strafsache gegen ████ aus ████, den Facharbeiter Udo Gustav ████, geboren am ██████████ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1975 mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit die Revision mit der Sachrüge den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Fall IV 9) angreift, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Im Übrigen hat die Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat in den Fällen IV 1 bis 6 die Diebstahlsvoraussetzungen nicht ausreichend dargetan. Es hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe „wie von vornherein beabsichtigt, nach Gebrauch die Fahrzeuge jeweils irgendwo, dem Zugriff Dritter preisgegeben," stehenlassen. Diese formelhafte Wendung reicht jedoch, jedenfalls in den vorliegenden Fällen, zum Nachweis der Diebstahlsvoraussetzungen nicht aus. Die Frage, ob Diebstahl oder nur unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs vorliegt, hängt davon ab, ob das Fahrzeug in einer Lage hinterlassen wird, die es dem Berechtigten ohne ungewöhnlichen Aufwand und ohne die Hilfe des reinen Zufalls ermöglicht, seine Verfügungsgewalt wieder zu erlangen. Bei serienmäßigen Personenkraftwagen gleicher Bauart und äußerer Ausstattung wird beim Stehenlassen an einem anderen Ort als dem der Entwendung die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt durch den Berechtigten in der Regel so erschwert sein, dass von einer Wiederherstellung des Gewahrsams, auch nach der Vorstellung des Täters, keine Rede sein kann. In solchen Fällen wird deshalb regelmäßig Diebstahl anzunehmen sein (BGHSt 22, 45, 47). Anders kann es sich dagegen bei besonders auffälligen Fahrzeugen verhalten, jedenfalls wenn sie der Täter nicht allzu weit von dem Ort der Entwendung entfernt stehen lässt. In Fällen dieser Art kann der Wiederherstellungswille durchaus zu bejahen sein. Das Urteil muss in solchen Fällen erkennen lassen, dass das Gericht bei der Prüfung der Diebstahlsvoraussetzungen diese Umstände berücksichtigt hat.
In den vorstehend genannten Fällen wären solche Erörterungen erforderlich gewesen. Im Falle IV 4 hat der Angeklagte auf dem Hof des Fuhrparks der Stadt █████████ einen Hochdruckreinigungswagen weggenommen und ist damit zu zwei Gaststätten gefahren. Bei einem so auffälligen Fahrzeug wird es in der Regel naheliegen, dass der Wille des Täters nur auf kurzfristigen Gebrauch gerichtet ist und er davon ausgeht, das Fahrzeug werde alsbald wieder in der Verfügungsgewalt des Berechtigten sein. Das Landgericht hätte auf diesen Gesichtspunkt eingehen müssen.
Auch in den anderen Fällen, in denen es sich den Urteilsfeststellungen zufolge ebenfalls um große und, zumindest zum Teil, auffällige Fahrzeuge handelt, durfte sich das Landgericht nicht mit der oben genannten formelhaften Wendung begnügen, wenn auch in diesen Fällen die Annahme einer Zueignungsabsicht näherliegt. Es hatte aber auch hier auf Art, Größe und auffälliges Aussehen der Fahrzeuge näher einzugehen und dabei alle sonstigen Umstände, die für die Frage, ob Diebstahl oder nur unbefugter Gebrauch vorliegt, von Bedeutung sein konnten, insbesondere die Entfernung des Ortes der Preisgabe von dem der Entwendung des Fahrzeugs, berücksichtigen müssen. Das Urteil kann deshalb auch insoweit nicht bestehen bleiben.
Wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Fälle IV 7 und 8, der die Annahme von Tateinheit nahelegt (in beiden Fällen ist die Tat mit dem im Falle IV 6 entwendeten Omnibus begangen worden), muss das Urteil auch insoweit aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, dass sich die Verurteilung in den vorstehend genannten Fällen bei der Strafzumessung wegen des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (IV 9) ausgewirkt hat, ist der Strafausspruch wegen dieser Straftat ebenfalls aufzuheben.
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