Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zur Verabredung zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verabredung zur Begehung eines Verbrechens setzt voraus, dass die Beteiligten sich über die Art der beabsichtigten Tat einig sind; sie müssen nicht alle Einzelheiten festgelegt haben, wohl aber der Charakter der Tat.
Auch wenn ein Zeuge bereits zum Meineid entschlossen ist, kann die Verabredung zur Leistung eines Meineids noch gesondert vereinbart werden; Überreden ist für den Begriff der Verabredung nicht erforderlich.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen (etwa darüber, ob die Vereinbarung auch die Ablegung eines Eides umfasste), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur näheren Aufklärung zurückzuverweisen.
Ist eine Verabredung zum Meineid nicht nachweisbar, kommt eine Anklage wegen erfolgloser Anstiftung oder versuchter Anstiftung zur eidlichen oder uneidlichen falschen Aussage in Betracht; maßgeblich ist, welche Tat die Anstifterin vom Gehilfen erwartete.
Bei der Strafzumessung sind solche Erwägungen zu vermeiden, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung der Strafnorm vorgesehen hat; das Gericht hat die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ER., die Hausangestellte Anneliese K. ███ aus ███, geboren am ██ 1926 in ███,
wegen Verabredung eines Verbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, - Bundesrichter Krumme, - Bundesrichter Utile, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Mertin als beisitzende ████████, - Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter ███████████████████, - Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
In dem Unterhaltsrechtsstreit der außerehelichen Tochter Monika der Angeklagten gegen ███ ordnete auf dessen Antrag das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen an; er sollte darüber Auskunft geben, ob er während der Empfängniszeit der Klägerin mit der Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe. Als die Beschwerdeführerin davon erfuhr, suchte sie ██ auf, ████████ ihm, er solle bei Gericht nicht sagen, was er dem von ███ beauftragten Privatdetektiv über seine Beziehungen zu ihr bereits eingestanden hatte. ██ █████ zunächst Bedenken, andererseits bestand bei ihm keine Neigung, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Daher erklärte er sich bald bereit, der Wahrheit zuwider gemeinsam mit der Angeklagten jeden Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit vor Gericht zu bestreiten.
Auf der vorher vereinbarten gemeinsamen Fahrt zum Beweistermin bestätigten die beiden nochmals ihre Vereinbarung, um auf diese Weise die Berufung des ██ gegen das dem Klageantrag stattgebende amtsgerichtliche Urteil zum Erfolg gelangen zu lassen. ██ gab, nachdem er zu der Vereinbarung gemäß falsche Angaben gemacht hatte, nach wiederholtem eindringlichen Vorhalt zu, während der Empfängniszeit mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben. Die alsdann ██████████ Angeklagte stritt geschlechtliche Beziehungen zu ██ ab. Nach nochmaliger Belehrung verweigerte sie die Aussage. Die Berufung des ██ █████ hatte Erfolg.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verabredung des Verbrechens des Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Vereitelung des sachlichen Rechts zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision ist begründet.
1.) Gegen die Rechtsgültigkeit des § 49a StGB, die die Revision in ███████ gezogen hat, bestehen keine Bedenken (BGHSt 1, 59).
██ ████ war auch im Zeitpunkt der Verabredung zur Ablegung eines falschen Zeugnisses noch nicht entschlossen, wie das die Beschwerdeführerin dartun will.
Im Übrigen kommt es auf diesen Gesichtspunkt nicht an; denn auch mit einem schon zum Meineid entschlossenen Zeugen kann die Begehung dieser Straftat noch ausdrücklich vereinbart werden. Ein Überreden oder Verleiten ist dem Begriff des Verabredens im Sinne des § 49a StGB nicht eigen.
Den Urteilsgründen kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte mit ██ die Leistung eines Meineides und nicht nur einer uneidlichen wesentlich falschen Aussage verabredet hat. An keiner Stelle der Urteilsgründe wird festgestellt, dass die beiden Beteiligten sich darüber einig waren, ihre unwahren Aussagen auch durch einen Eid zu bekräftigen. Das █████████████ führt zwar aus, die Angeklagte habe gewusst, dass ███ seine Bekundungen würde beschwören müssen, trotzdem habe sie mit ihm eine falsche Aussage verabredet. Ob aber ██ die Leistung eines Meineides zugesagt hatte, kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Möglicherweise hat er mit seiner Vereidigung nicht gerechnet.
Hat aber der Tatrichter nähere Feststellungen deshalb unterlassen, weil er es für genügend erachtete, dass die Angeklagte gewusst habe, ███ werde seine Angaben beschwören müssen, so wäre diese Auffassung rechtsirrig.
Die Strafbarkeit der Verabredung eines Verbrechens, also einer Vorbereitungshandlung, beruht auf der Erwägung, dass diese Handlung wegen des Zusammenwirkens mehrerer Personen besondere Gefahren mit sich bringen kann. Das setzt voraus, dass alle Beteiligten Einverständnis darüber hergestellt haben, welcher Art die zu begehende Tat sein soll, wenn sie auch nicht über alle Einzelheiten klar zu sein brauchen. Der Sachverhalt bedarf daher nach dieser Richtung weiterer Aufklärung.
Kommt das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zur Annahme der Verabredung eines Meineides, so wird es den Schuldspruch entsprechend der Neufassung des § 159 StGB auf Grund des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 nicht mehr, wie bisher, unmittelbar auf § 49a Abs. 2 StGB, sondern auf §§ 154, 159 StGB zu gründen haben.
Auch wird es erkennen lassen müssen, ob es von der Möglichkeit, die Strafe gemäß § 44 StGB zu mildern, Gebrauch machen wollte. § 49a Abs. 5 StGB dürfte nicht anwendbar sein, da die Aussageverweigerung der Angeklagten kein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen darstellt, die Straftat durch Rücktritt zu verhindern.
Ist eine Verabredung zu einem Meineid dagegen nicht nachweisbar, so kann zwar die Angeklagte nicht wegen etwaiger Verabredung einer falschen uneidlichen Aussage bestraft werden (§ 159 in der erwähnten Neufassung, § 2 Abs. 2 StGB). Das Landgericht wird aber prüfen müssen, ob sich die Beschwerdeführerin nicht der erfolgosen Anstiftung zum Meineid oder zur uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht hat (§§ 154, 49a Abs. 1, 153, 159, 49a Abs. 1 StGB). Maßgebend wird dabei sein, welche Handlung nach der Vorstellung der Angeklagten, wie sie in ihrer Erklärung zum Ausdruck ist, ██ begehen sollte (OGHSt 3, 19 ff.).
2. Die Annahme eines tateinheitlich mit Verabredung eines Meineides zusammentreffenden Betrugsversuchs begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob die Verabredung in einem so engen Zusammenhang mit der beabsichtigten Täuschung des Gerichtes stand, dass mit ihr nach natürlicher Betrachtung die Täuschungshandlung schon ihren Anfang genommen hatte (vgl. RGSt 77, 172), kann dahinstehen.
Jedenfalls hat sich die Beschwerdeführerin durch ihre falschen Angaben vor Gericht des Betrugsversuchs schuldig gemacht. Es würde es am erforderlichen Vorsatz gefehlt haben, wenn sie im Glauben, ihr Kind sei von ██ erzeugt und habe deshalb gegen ihn Anspruch auf Unterhalt, die unwahre Sachschilderung durch ████ herbeigeführt hätte (BGHSt 3, 161).
Das Landgericht hat aber ihren dahingehenden Beteuerungen den Glauben versagt. Es ist ersichtlich dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagte die ärztliche Diagnose vom September 1952 als richtig betrachtet habe.
3.) Auf § 23 StGB in der Neufassung des erwähnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 wird hingewiesen. Das Landgericht wird es auch vermeiden müssen, für die Strafzumessung Erwägungen zu verwerten, die bereits den Gesetzgeber bestimmt haben, die angewandte Strafbestimmung auszugestalten.
| Krumme | Dr. Augustin | ||
| Utile |