Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft (versuchter Diebstahl)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 577/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Mittäterschaft setzt voraus, dass das Urteil konkrete Tatsachen benennt, aus denen sich ein gemeinsamer Täterwille ableiten lässt.
Fehlen die zur Mittäterschaft erforderlichen tatrelevanten Feststellungen, kann nicht geprüft werden, ob der Beschuldigte Täter oder nur Gehilfe ist; das Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und zurückzuverweisen.
Solange das Diebesgut dem bisherigen Gewahrsamsinhaber nicht entzogen ist, liegt kein vollendeter Diebstahl und auch keine Hehlerei der Nachmänner vor; die Handlung ist als Versuch zu qualifizieren.
Kann der Revisionsrichter wegen unzureichender tatrichterlicher Feststellungen die Rechtsfolgen nicht überprüfen, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 30. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rangierarbeiter Glinter P. ███ aus ██, geboren ebenda ████████████████████, wegen versuchten Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Mey, Krumme, Dr. Herchner, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 30. April 1951 gegen diesen Angeklagten mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte begab sich mit dem Rangierarbeiter ████ – gegen den das Urteil rechtskräftig geworden ist – auf das Bahngelände von Bochum-Langendreer zu einem offenen Wagen der Bundesbahn, um sich Zigarren anzueignen, die die Vortäter aus einem anderen Wagen genommen und zunächst in jenem niedergelegt hatten, um sie später abzuholen. Es handelte sich um 3 Kartons mit Zigarren im Werte von etwa 5.000 DM. Der Angeklagte oder ███████ bestieg den Wagen und hielt schon ein Paket in der Hand, als sie von einem Zugabfertiger der Bundesbahn überrascht wurden. Beide flohen.
Einer der rechtskräftig abgeurteilten Vortäter, der Schuldner des ███████ war, hatte diesen in Gegenwart des Angeklagten aufgefordert, er solle sich aus dem bezeichneten Wagen etwas mitnehmen.
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchten einfachen Diebstahls zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde die unzulänglich begründete Strafzumessung (§ 267 Abs. 3 StPO).
Die Nachprüfung der Schuldfrage führt schon zur Aufhebung des Urteils. Zwar bestehen gegen die Annahme eines versuchten schweren Diebstahls im Sinne von §§ 243 Nr. 4, 43 StGB durch die beiden Vortäter keine Bedenken; denn die Umladung in einen anderen Wagen stellte zwar einen Beginn der Ausführung des verabredeten Diebstahls dar, hatte aber, wie der weitere Verlauf der Ereignisse zeigt, noch zu keinem Ausschluss des bisherigen Gewahrsamsinhabers geführt (RG in LZ 1920 Sp. 532). Da demnach die Vortäter das Diebesgut tatsächlich noch nicht „erlangt“ hatten, scheidet für ihre Nachmänner die Wertung ihrer Handlungsweise als Hehlerei im Sinne von § 259 StGB oder als Versuch dazu aus. Die Annahme eines versuchten einfachen Diebstahls der Nachmänner, die bereits dadurch mit dem Bruch des Bahngewahrsams begonnen hatten, dass der eine von ihnen dem offenen Wagen einen Karton entnommen hatte und diesen beim Eingreifen des Zugabfertigers in der Hand hielt, lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen für einen freiwilligen Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) sind ohne Rechtsirrtum verneint worden.
Dagegen vermögen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter (§ 47 █████) nicht zu tragen. Einer der Vortäter hatte ██████ auf die günstige Gelegenheit zum Diebstahl hingewiesen, weil dieser noch eine Geldforderung gegen ihn geltend machte, die er jedoch bestritt; offenbar sollte ███ sich an den Zigarren schadlos halten. Damit ist der Täterwille von ██████ ausreichend belegt. Von welchem Willen hingegen der Angeklagte beherrscht war, teilt der Sachbericht nicht mit. Auch kann der Senat dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Zigarren für sich hat entwenden oder seinem früheren Arbeitskameraden bei der Wegnahme durch diesen nur hat behilflich sein wollen in der Hoffnung, dass für ihn dann schon etwas von der Beute abfallen würde; im letzteren Fall wäre er nur Gehilfe (§ 49 StGB). Das Urteil spricht aber in anderem Zusammenhang davon, ███████ und der Angeklagte seien „Mittäter“ gewesen. Die Mittäterschaft ist jedoch ein Rechtsbegriff; nachprüfbar wird er erst, wenn er – wie das bei den Vortätern auch geschehen ist – in Tatsachen aufgelöst wird. Diese muss das Urteil mitteilen, damit der Revisionsrichter ersehen kann, welche erwiesenen Tatsachen der Strafkammer die Überzeugung vermittelt haben, dass die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs erfüllt seien. Diese Unterlassung des Tatrichters macht dem Senat die Nachprüfung des Urteils auf Rechtsfehler unmöglich und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die von der Revision beanstandeten, in der Tat sehr dürftigen Strafzumessungsgründe den Senat genötigt hätten, den Strafausspruch aufzuheben.
| Dr. Dreher | Krumme | Dr. Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |