Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: versuchte schwere räuberische Erpressung; §24 StGB nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 576/90
Datum
31.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurden als unbegründet verworfen, da bei der Nachprüfung kein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten festgestellt wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Strafbefreiung nach § 24 StGB kam nicht in Betracht, weil der Versuch fehlgeschlagen war (Drohung mit Schreckschussrevolver ohne Erfolg; keine verwirklichte Gewalt). Der Schuldspruch wird berichtigt zu jeweils versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.

2

Eine Strafbefreiung nach § 24 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Versuch bereits fehlgeschlagen ist und die angestrebte Erfolgseinwirkung nicht eingetreten ist.

3

Die Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung kann bejaht werden, wenn der Tatentschluss auf Drohung mit einer Waffe gerichtet ist, auch wenn die konkrete Gewaltanwendung nicht verwirklicht wurde.

4

Liegt im angefochtenen Urteil eine fehlerhafte Zitierung oder Zuordnung der einschlägigen Strafvorschriften vor, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 17. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 576/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. ███, Werner, geboren am ███ (?) 1962 in ████, █████ aus ██████████,

2. Berthold Josef, geboren am ████████ 1960,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Strafbefreiung nach § 24 StGB kam nicht in Betracht, da der Versuch fehlgeschlagen war: Die Drohung mit dem Schreckschußrevolver hatte nicht den gewünschten Erfolg gehabt; Gewalt wollten die Angeklagten nach ihrem ausgeführten Plan nicht anwenden und konnten dies nach dem Hinzutreten des Sohnes der Geschäftsinhaberin auch nicht mehr.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird jedoch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 1 Nr. 1 durch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt (vgl. dazu die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Januar 1991).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz