Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung der Jugendstrafe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/70
- Datum
- 11.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nur erforderlich, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen; eine Gesamtwürdigung alkoholbezogener Umstände kann sonst genügen.
Eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB führt nur dann zu Milderung, wenn die Einsicht in das Unrecht tatsächlich nicht (mehr) gegeben ist.
Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen setzt regelhaft Feststellungen darüber voraus, dass anlagebedingte oder erworbene Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat bestanden, auf die Tat eingewirkt haben und die Gefahr weiterer Straftaten begründen.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit von Jugendstrafe ist das äußere Unrechtsgewicht der Tat nicht ohne umfassende Erörterung des Persönlichkeitsbildes und der Umwelt des Jugendlichen entscheidend; Gelegenheitstäterschaft und Einwirkung Erwachsener können gegen die Annahme schädlicher Neigungen sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 576/70, ████████ in der Strafsache gegen ███ IC) den Arbeiter Yascha A., 1951 in █████████████ geboren, wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Der heranwachsende Angeklagte ist von der Strafkammer unter Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, dabei aber auch die unterlassene Zuziehung eines Sachverständigen beanstandet, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugebilligt habe, begegnen die Ausführungen des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Für die von der Revision vermisste Erörterung, ob die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seiner Handlungen „voll gegeben“ gewesen sei, bestand kein Anlass. § 51 Abs. 2 StGB will nur den Fall treffen, dass die Minderung dieser Fähigkeit das Fehlen der Einsicht auch bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht verringert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hatte (BGHSt 21, 27). Dass dem Angeklagten aber die Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gänzlich gefehlt habe, behauptet die Revision selbst nicht; dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
Die Strafkammer folgert aus einer Reihe von Umständen, dass der vom Angeklagten vor der Tat in der Zeit von 17.00 Uhr bis 2.00 Uhr genossene Alkohol, den er selbst mit etwa 20 Glas Bier angibt (UA 15), nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Hemmungsvermögens geführt hat. Zwar handelt es sich bei den von dem Landgericht hervorgehobenen Umständen um solche, die jeder für sich allein keinen oder nur einen beschränkten Beweiswert für die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben. Das gilt für die eigene Auffassung des Angeklagten über seinen Trunkenheitsgrad (UA 15, 24), für sein genaues Erinnerungsvermögen an die Einzelheiten des Tatgeschehens (BGH GA 1955, 269, 271), für sein planmäßiges Vorgehen bei der Ausführung der Tat (BGHSt 1, 384, 385) sowie für sein Verhalten vor und nach der Tat (UA 24). Die Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung dieser Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Angeklagten über die Menge und den Zeitraum seines Alkoholgenusses die Überzeugung zu gewinnen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Besondere Umstände, die im gegebenen Fall zu der von der Revision vermissten Vernehmung eines Sachverständigen gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich.
Dagegen halten die Ausführungen der Strafkammer, mit der sie die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt, näherer rechtlicher Prüfung nicht stand, worauf die Revision zutreffend abhebt.
Zwar können schädliche Neigungen eines einem Jugendlichen gleichstehenden Heranwachsenden bereits in seiner ersten Straftat hervortreten. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung, dass anlagebedingte oder später erworbene Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorgelegen und auf sie Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261, 262). Zu alledem enthält das Urteil keinerlei Erwägungen. Die Strafkammer führt nur aus, dass über die frühe Jugend des nicht vorbestraften Angeklagten, der türkischer Staatsangehöriger ist und sich seit 1963, nämlich seit seinem 12. Lebensjahr, bis auf eine Unterbrechung von 1967 bis Sommer 1968, mit fünf seiner insgesamt sieben Geschwister in der BRD bei seinen hier als Gastarbeiter tätigen Eltern aufhält, keine genauen Feststellungen getroffen werden konnten (UA 26). Unter welchen Umweltbedingungen der Angeklagte jedoch in jüngerer Zeit bis zu seinem 18. Geburtstag am 11. Dezember 1969, in dessen Verlauf er die Tat beging, gelebt hat, ist vom Landgericht ersichtlich nicht erforscht worden. Die Mitteilung darüber, dass der Angeklagte nach fünfjährigem Schulbesuch in der Türkei noch weitere zwei Klassen einer deutschen Volksschule erfolgreich besuchte und nach seiner Entlassung aus der 4. Klasse einige Zeit als Bergjungmann und zuletzt als Hilfsarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit einem Einkommen von 900,— DM netto monatlich beschäftigt war (UA 6/7), sagt nichts über Anlage- oder Erziehungsmängel aus.
Wenn die Strafkammer aus der Tatsache, dass die Eltern des Angeklagten sich nicht auf die ihnen zugestellte Anklageschrift geäußert haben (UA 26), folgert, dem Angeklagten werde „in seinem Elternhause offenbar zu viel freie Hand gelassen“ (UA 27), lässt sie möglicherweise außer Acht, dass den Eltern des Angeklagten das deutsche Gerichtswesen unbekannt sein dürfte und sie Verständigungsschwierigkeiten haben könnten. Auch lässt das „sehr selbstsichere Auftreten“ (UA 27) des Heranwachsenden in der Hauptverhandlung, der dadurch gezeigt haben soll, „dass er nicht leicht zu beeindrucken ist“ (UA 27), nicht unbedingt einen Rückschluss auf einen in der Tat hervorgetretenen Persönlichkeitsmangel zu.
Das gilt gleichermaßen für das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, indem er entgegen seiner Zusage seinen Beuteanteil von 40,— DM bisher nicht zurückerstattet hat (UA 27).
Weder die in diesem Verhalten zu erblickende Nachlässigkeit noch eine gewisse Einsichtslosigkeit des Heranwachsenden in der Hauptverhandlung können ohne weiteres die Befürchtung rechtfertigen, der Angeklagte werde infolge schädlicher Neigungen alsbald neue Straftaten begehen.
Eine solche Folgerung lässt sich hier auch nicht ohne weiteres unter Berücksichtigung des „Tatverhaltens“ (UA 23) ziehen. Einige der getroffenen Feststellungen sprechen nämlich dafür, dass es sich um eine Gelegenheitstat gehandelt haben könnte, die als Anwendungsgebiet für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht in Betracht kommt (BGHSt 11, 169, 170; 18, 207, 210). So ging der Plan und die Aufforderung zur Tat, nämlich den arglosen Mitfahrer Bier auf der Autofahrt auszuplündern, von einem der erwachsenen Mittäter aus (UA 8), als der Angeklagte sich bereits in einem „durch Alkoholgenuss leicht enthemmten“ Zustand befand (UA 26). Auch hat der Angeklagte selbst keine Gewalt gegen das Opfer angewandt. Einen Geldschein, den er zunächst möglicherweise nicht einmal in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes — aus dessen Börse herausgerissen hatte, gab er auf energisches Verlangen wieder zurück (UA 9).
Diese Feststellungen lassen zugleich befürchten, dass die Strafkammer die Schuld des Angeklagten an der Mitwirkung bei dieser von ihr als „besonders hässlich und schwerwiegend“ bezeichneten Tat (UA 27) überbewertet hat.
Abgesehen davon, dass die Strafkammer ersichtlich dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat eine ihr nicht zukommende Bedeutung für die Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist oder nicht, beigemessen hat (BGHSt 15, 224, 226), erscheinen hier weder das Gewicht der Tat an sich noch die Stärke des darin zum Ausdruck gekommenen verbrecherischen Willens und der verschuldete Erfolg so erheblich, dass sie ohne weiteres die Anwendung des § 17 JGG rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr einer umfassenden Erörterung des gesamten Persönlichkeitsbildes und der Umweltbedingungen, in der der nicht vorbestrafte Angeklagte zur Tatzeit lebte, bedürfen, um die Schwere des gegen ihn zu erhebenden Schuldvorwurfes zu ermitteln. Letztlich ist dann das Wohl des Angeklagten maßgeblich, ob die „reine Schuldstrafe“ des § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn zu verhängen ist (BGHSt 15, 224).
Da der Strafausspruch aus den aufgezeigten rechtlichen Bedenken keinen Bestand haben kann, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Inzwischen hat das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden, so dass nunmehr die Jugendkammer zuständig ist (§ 103 Nr. 1 JGG; BGHSt 13, 158, 161). An diese verweist der Senat die Sache daher zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung nach einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat ergeben, dass die Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe gegen den Angeklagten nicht rechtfertigt, und sollte nach Erschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten sich nicht mit Sicherheit beurteilen lassen, ob in der Straftat des Angeklagten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so wird das Landgericht zu erwägen haben, ob die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt werden kann (§ 27 JGG).
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