Treffer
BGH Urteil

Teilweiser Revisions­erfolg: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Zurechnungsfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 57/67
Datum
05.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Mordes verurteilt; der BGH überprüfte die Revision und gab ihr teilweise statt. Eine Aufklärungsrüge nach §244 Abs.2 StPO war formell unzureichend und blieb ohne Erfolg. Das BGH bestätigt die Eignung der Feststellungen zur Heimtücke, bemängelt jedoch die unzureichende Behandlung möglicher Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol und Lues. Daher hob der BGH den Strafausspruch mit Feststellungen auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach §244 Abs.2 StPO ist nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zulässig; der Beschwerdeführer muss konkret benennen, welche Beweismittel das Tatgericht hätte heranziehen müssen, andernfalls ist die Rüge unprüfbar (§344 Abs.2 S.2 StPO).

2

Heimtückisches Töten setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und ausgenutzt hat; bloß äußerliches Wahrnehmen genügt nicht, vielmehr muss die Bedeutung der Umstände für Tatausführung und Ausnutzung bewusst gewesen sein.

3

Hoher Blutalkoholgehalt führt nicht automatsch zum Wegfall der Verantwortlichkeit; besteht jedoch aufgrund von Alkoholbefunden in Verbindung mit Krankheitszeichen (z. B. Lues) die Möglichkeit einer erheblichen verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB), bedarf es einer vertieften ärztlichen Würdigung.

4

Sachverständigengutachten sind unter Berücksichtigung des Untersuchungszeitpunkts und vorangegangener Behandlung zu bewerten; erhebliche Unklarheiten über die Beweislage in Bezug auf Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur weiteren Begutachtung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 21. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Arbeiter Baldur, geboren am ██ 1934 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht vorzutragen, das Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen, sondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet werden, zu deren Benutzung sich das Schwurgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen müssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, dass bestimmte Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden seien, greift die Rüge nicht durch. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu prüfen, ob und welche Fragen an die Sachverständigen gestellt worden sind. Deshalb kann mit der Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, dass Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend gehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH in VRS 27, 192).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sein Opfer zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet hat. Denn jedenfalls die Annahme, dass er heimtückisch tötete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Schwurgericht konnte Feststellungen zu dem eigentlichen Tötungsakt „nur aus dem Zustand und der Lage der Leiche treffen, da der Angeklagte den Tötungsakt selbst nicht beschrieben hat“ (UA 49). Seine Feststellungen hierzu sind widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich. Nach seiner Überzeugung griff der Angeklagte, ohne dass er mit seinem Opfer zuvor Streit gehabt hatte, während des Geschlechtsverkehrs oder unmittelbar danach mit Tötungsvorsatz „plötzlich die völlig ahnungslose und wehrlose Lydia ████████ mit einer oder beiden Händen an den Hals und würgte sie so kräftig, dass nach kürzester Zeit entweder sogleich der Tod, mindestens aber Bewusstlosigkeit eintrat. Frau ███████ leistete keinerlei Widerstand“. Anschließend knotete er einen Strumpf eng um ihren Hals (UA 21), so dass spätestens dadurch ihr Tod herbeigeführt wurde (UA 23, 50, 51). Somit hat sich Frau ███████ keines tötlichen Angriffs seitens des Angeklagten versehen, ehe er sie erwürgte oder erdrosselte. Gegen sein überraschendes Vorgehen gab es für sie keine Möglichkeit, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Sie war deshalb arg- und wehrlos (BGHSt 11, 139, 143).

Allerdings muss im Falle heimtückischer Tötung der Täter die Umstände kennen, die sein Tun als heimtückisch erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, dass er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung „heimtückisch töten“ stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrzunehmen hatte, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr muss er ihre Bedeutung für die Tat erkannt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit gerechtfertigt sein soll (BGHSt 6, 120, 121). Das Schwurgericht hat das hier jedoch beachtet. Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellt es zunächst widerspruchsfrei fest, dass dem Angeklagten die Ereignisse vor der Tat und auch die Tat selbst genau in Erinnerung sind (UA 46, 47). Den vom Angeklagten vorgebrachten Erinnerungslücken schenkt es keinen Glauben. Dabei setzt es sich entgegen der Auffassung der Revision ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob der Angeklagte das eigentliche Tatgeschehen verdrängt und eine bestehende echte Erinnerungslücke ausgeweitet hat. Das wird verneint (UA 45). Die Begründung des Urteils lässt die zweifelsfreie Überzeugung des Schwurgerichts erkennen, dass der Angeklagte während des Zusammentreffens mit seinem Opfer, als er plötzlich dazu überging, es zu töten, dessen Arg- und Wehrlosigkeit erkannt hat, was oft schon „mit einem Blick“ geschehen kann (BGHSt 11, 139, 144), und sie ausnutzte. Rechtlich unangreifbar verneint das Schwurgericht, dass der Angeklagte in einem pathologischen Rausch handelte (UA 45/46) oder außer einer gesteigerten sinnlichen Begierde (UA 20, 51) besonders erregt war (UA 53), so dass er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht in sein Bewusstsein aufgenommen haben könnte. Unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit seinem Alkoholgenuss möglicherweise seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, „musste seine Verhaltensweise im Augenblick der Tat den Filter des Bewusstseins passiert haben und vom Täter gebilligt worden sein“ (UA 55). Hat der Angeklagte aber das Tatgeschehen hier erkannt, so ist er zu Recht als Mörder nach § 211 StGB verurteilt worden. Er hat vorsätzlich einen Menschen heimtückisch getötet (BGHSt aaO).

Dagegen sind die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, dass der Alkoholgenuss des Angeklagten dessen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht beeinflusst hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass in dem Urteil die Frage nach dem Restalkohol, den der Angeklagte noch im Blut gehabt haben kann, nicht erörtert worden ist. Der Angeklagte hatte an den Tagen vor der Tat „erheblich“ Alkohol zu sich genommen, jeweils so viel, dass er an den folgenden Morgen verschlief und nicht zur Arbeit ging (UA 15). Am Nachmittag vor der Tatnacht hat er dann in der Zeit von 16 bis gegen 1 Uhr sechzehn volle Gläser Bier, eine Flasche Bier und zwei Doornkaat getrunken (UA 44). „Für die von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Gerlach als möglich errechnete Todeszeit der ███████ gegen 2 Uhr hat Dr. Lechleitner einen Alkoholgehalt bei dem Angeklagten von 1,2 % und Dr. Jahn von günstigstenfalls 1,6 % errechnet“ (UA 44). Dass dieser Berechnung auch ein Restalkoholgehalt zugrunde gelegt oder dessen Vorhandensein verneint wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein vorhandener Restalkohol den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit erhöht hat, so dass dieser einen Wert um 2 % erreicht haben könnte. Dabei ist von den dem Angeklagten günstigsten Zeiten und Werten auszugehen. Allerdings braucht der Tatrichter bei einem solchen Blutalkoholwert im Allgemeinen noch keine Bedenken gegen die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten zu haben; denn ein erwachsener gesunder Mann ist erfahrungsgemäß bei einem solchen Blutalkoholgehalt noch nicht erheblich vermindert zurechnungsfähig. Dieser Erfahrungssatz gilt aber nicht für den Angeklagten. Dieser leidet an einer Lues, die auch im Nervenwasser serologisch nachweisbar ist (UA 53). Auch zeigte sich im Hirnstrombild unter Alkoholbelastung „eine geringfügige Normvariante, die jedoch nicht auf pathologischem Gebiet liegt“ (UA 54). Die Sachverständigen Dr. Jahn und Dr. Lechleitner, deren Ausführungen das Schwurgericht folgt, haben im Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. Kräber diesen Befunden „bei dem geringen Alkoholgenuss des Angeklagten am Tattage“ keine Bedeutung für seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beigemessen (UA 55). Ob aber auch bei Berücksichtigung eines möglichen Restalkoholgehaltes eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zu verneinen gewesen wäre, bedarf der Klärung.

Allerdings kommt aus den aufgezeigten Gründen allenfalls die Möglichkeit in Betracht, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Deshalb war das Urteil unter Bestätigung des Schuldspruchs nur im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Dadurch erhält die Verteidigung auch Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen, dass nur der Sachverständige Dr. Kräber im Gegensatz zu den weiter zugezogenen Sachverständigen den Angeklagten vor der Behandlung seiner Lues untersucht gehabt habe. Diesem Sachverständigen habe sich deshalb das Krankheitsbild durch die inzwischen erfolgte Behandlung verfälscht dargeboten; das sei von Einfluss auf das Ergebnis ihrer Begutachtung gewesen.

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel