Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen fehlender Sachverständigenwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/67
- Datum
- 06.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses ist ein fachlich geeigneter Sachverständiger zu hören; die bloße Übernahme seiner Schlussfolgerung ohne Darlegung der zugrunde liegenden Ausführungen genügt nicht.
Wenn ein Gericht einen Sachverständigenbefund in seine Entscheidung einbezieht, muss es die maßgeblichen Ausführungen des Sachverständigen in der Urteilsbegründung wiedergeben oder zusammenfassen.
Die bloße Annahme von Enthemmung durch Alkohol ohne hinreichende fachliche Feststellungen reicht nicht aus, um die fehlende Darlegung fachlicher Erkenntnisse zu ersetzen.
Aus einer unter ungewöhnlichen Umständen begangenen Tat folgt nicht ohne weiteres, dass der Täter sich zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher entwickelt; hierfür bedarf es konkreter Tatsachen und fachlicher Bewertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. August 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 576/67 █████████ in der Strafsache gegen den Arbeiter Dieter ████ ██ aus █████████████, dort geboren █████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubs.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 6. Dezember 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. August 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war, war nicht der Sachverständige berufen. Das Landgericht hätte sich nicht, wie geschehen, ohne Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen diesem einfach anschließen dürfen (BGHSt 7, 238). Das gilt hier deshalb umso mehr, weil die Strafkammer selbst hervorhebt, dass der Angeklagte nach ihrer Überzeugung zu einem gewissen Grad infolge Alkoholgenusses enthemmt war, und weil sich der Angeklagte, wie die Revision mit Recht geltend macht, unmittelbar nach der Tat recht merkwürdig verhalten hat. Außerdem kann die zur Aburteilung stehende, unter eigenartigen Umständen begangene Straftat nicht ohne Weiteres als Anzeichen dafür angesehen werden, der Angeklagte sei „auf dem besten Wege, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden“.
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