BGH: Freispruch – §18 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 576/59
- Datum
- 05.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen gilt nicht für Erzeugnisse, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ausdrücklich von der Regelung ausgenommen sind (z. B. Eisen- und Stahlschrott, Eisengussbruch und ähnliche Eisen-/Stahlabfälle).
Die Abgrenzung, ob ein Erzeugnis von der Ausnahme des § 1 Abs. 5 Satz 2 erfasst ist, richtet sich nach dem Sprachgebrauch und dem Gesetzeszweck; maßgeblich ist, ob das Material nur noch als Abfall in solchen Abmessungen vorliegt, dass es nur durch Schrottverwertung verwertet werden kann.
Ist das erworbene Material derart zerkleinert oder aufbereitet, dass es nur durch Wiedereinschmelzung verwertet werden kann, fällt es unter die Ausnahme des § 1 Abs. 5 Satz 2 und begründet keinen Tatbestand nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.
Fehlt der Nachweis, dass der Erwerber Kenntnis von einer Vortat hatte oder nach den Umständen das Vorliegen einer solchen hätte annehmen müssen, scheidet eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) aus; das Revisionsgericht kann in solchen Fällen die Entscheidung in der Sache treffen.
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ ███████████████████ ████████ █ █ ████ aus ██ ███, geboren am ███, wegen fahrlässiger Hehlerei an unedlen Metallen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Heinrich █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ██ █████ 1959, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte Heinrich █████████ ist wegen fahrlässiger Hehlerei an unedlen Metallen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu 800 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 2 DM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt worden.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte Heinrich █████████ betreibt seit längerer Zeit eine Großhandlung in der Nähe des Rheinhofs ███. Am Dienstag nach Pfingsten 1958 boten ihm die ihm bisher unbekannten Mitangeklagten ██████ und ████ in vier Pkw-Fuhren Gusschrott, der zum überwiegenden Teil aus bereits zerkleinertem und aufbereitetem Motorschrott bestand, zum Kauf an. Den Schrott im Gesamtgewicht von annähernd 4 Tonnen hatten die genannten Mitangeklagten in den beiden Nächten zuvor vom Lagerplatz der ██ ██████████ Verwertung entwendet. Der Angeklagte Heinrich ███████ wies seinen Wiegemeister █████ an, den nach dem Diebstahl im VorstraBe gelagerten Schrott dort abzuholen. Nachdem dies geschehen war, besah sich der Angeklagte den Schrott, verwog ihn selbst, ließ ihn abladen und zahlte den erwähnten Mitangeklagten 410 DM aus.
Die Strafkammer legt in den Gründen des angefochtenen Urteils dar, sie habe nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass der Angeklagte sich einer Hehlerei i.S. des § 259 StGB schuldig gemacht habe. Sie ist aber der Auffassung, der Angeklagte habe die ihm als Händler obliegende Pflicht, sich nach der Herkunft der angebotenen Ware zu erkundigen, verletzt und deshalb nicht erkannt, dass sie gestohlen gewesen sei.
Gründe
Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen wird derjenige bestraft, der beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metall, von dem er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, mit Fracht nimmt oder sonst an sich bringt oder zu seinem Absatz bei anderen mitwirkt. Unedle Metalle im Sinne des erwähnten Gesetzes sind nach dessen § 1 Abs. 5 Satz 1 alle Metalle und Metallegierungen einschließlich Eisen und Stahl und deren Legierungen, mit Ausnahme von Gold, Silber, Platin, der Platinmetalle und der Legierungen der genannten Metalle. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ferner Eisen- und Stahlschrott, Eisengussbruch und alle anderen Arten von Eisen- und Stahlabfällen einschließlich der verzinnten und verzinkten Abfälle.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der vom Angeklagten käuflich erworbene Gusschrott, der nach den Feststellungen des Landgerichts zum überwiegenden Teil aus vorbereitetem Motorschrott bestand, nach dem vorstehend wiedergegebenen zweiten Satz des § 1 Abs. 5 nicht zu den unedlen Metallen im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zählt.
Welche Erzeugnisse unter die erwähnte Ausnahmebestimmung fallen, richtet sich nach dem Sprachgebrauch und dem Zweck des Gesetzes. Den ausgenommenen Erzeugnissen ist gemeinsam, dass sie bei der Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Eisen oder Stahl sowie deren Erzeugnissen in solchen Abmessungen anfallen, dass sie nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung, sondern nur noch mit Hilfe anderer Verfahren als Abfälle verwertet werden können. Das Gegenteil kann bei gebrauchten, beschädigten oder sogar teilweise zerstörten Eisen- oder Stahlmaterialien unter Umständen der Fall sein. Bei einer Zerstörung oder Zersplitterung der Stücke, so dass sie zu klein sind, um so wie ursprünglich verwendet zu werden, kommt aber nur eine sogenannte Schrottverwertung mit chemischen Mitteln in Frage. Dies ist hier ersichtlich der Fall; denn dass sich unter dem Gusschrott auch Teile befunden hätten, die anders als durch Wiedereinschmelzung hätten verwendet werden können, ist den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Der Angeklagte durfte daher der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des erwähnten Gesetzes nicht schuldig befunden werden.
Da, wie vom Landgericht dargelegt, eine Bestrafung des Angeklagten nach § 259 StGB ausscheidet, ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, ohne auf die sonstigen Angriffe der Revision einzugehen, und den Angeklagten freizusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, die über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus § 467 Abs. 2 StPO. Dabei ist in Betracht gezogen, dass der Angeklagte wegen Hehlerei (§ 259 StGB) angeklagt war und ihm, wie im angefochtenen Urteil (UA S. 6, 7) zum Ausdruck gebracht, nicht nachgewiesen werden konnte, dass er von der Vortat, also dem Diebstahl, Kenntnis hatte, bezw. dass er das Vorliegen einer solchen Vortat den Umständen nach annehmen musste.
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Senatspräsident Dr. Rotberg (kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben)
| Bundesrichter Dr. Flitner | |
| Bundesrichter Bortzler |