Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Zur Kausalität und Sorgfaltspflichten bei Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 57/62
- Datum
- 21.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr müssen Feststellungen getroffen werden, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg nachvollziehbar belegen.
Ist nicht auszuschließen, dass der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, kann die Kausalität der Pflichtwidrigkeit nicht ohne weitere Aufklärung bejaht werden.
Ein Kraftfahrer muss grundsätzlich mit Unbedachtsamkeiten von Kindern rechnen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn konkrete Umstände ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes zuverlässig erwarten lassen.
Erkennt der Fahrzeugführer an Haltung und Blickrichtung eines Kindes dessen Unaufmerksamkeit gegenüber dem Verkehr, muss er mit verkehrswidrigen Reaktionen rechnen und geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen.
Zur Klärung von Geschwindigkeit, Bremsweg und Kollisionsablauf kann die Heranziehung eines technischen Sachverständigen auf Grundlage objektiver Spuren (z.B. Bremsspuren) erforderlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bohringénieur Joachim ███ aus ██████, ██████ geboren am 1933 in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ███████████████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig gehalten. Sie hat ihn deshalb zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
Am 13. Juli 1961 gegen 18.25 Uhr fuhr der Angeklagte am Steuer eines seiner Anstellungsfirma gehörenden VW-Pritschenwagens in Urzig, und zwar im Ortsteil „Bahnhof Urzig“, auf der nach Kinderbeuren führenden Landstraße. Als er sich innerhalb eines gerade [REDACTED] verlaufenden, gut übersichtlichen Stückes der Straße auf der 4,30 m breiten, etwas regenfeuchten Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h dem links neben der Straße, aber 7 m davon entfernt gelegenen Haus Nr. 178 näherte, spielten auf einem Platz vor diesem Haus und ebenso auf der anderen Seite der Straße vor anderen Wohnhäusern und zum Teil auch am Fahrbahnrand Kinder. Auf der Straße selbst fuhr zu dieser Zeit, der Fahrtrichtung des Angeklagten entgegen, der 6jährige Arnold ██████ auf einem sattellosen Damenfahrrad. Er war gerade aus einem jenseits (vom Angeklagten her gesehen) des Hauses Nr. 178 in die Landstraße mündenden Feldweg eingebogen, dabei zunächst bis fast zur Mitte der Fahrbahn der Landstraße gefahren und dann in seiner Fahrtrichtung nach rechts abgebogen. Dort fuhr er nun zunächst entlang dem rechten Fahrbahnrand geradeaus weiter. Beim Treten der Radpedale war sein Kopf nach unten gebeugt und sein Blick auf das Vorderrad seines Fahrzeugs gerichtet. Als er am Hause Nr. 178 vorbei fuhr und fast dessen Ende erreicht hatte, bog er plötzlich nach links aus, um die Fahrbahn zu überqueren. Um diese Zeit näherte sich der Angeklagte mit dem Pritschenwagen auf der Mitte der Fahrbahn. Mit Rücksicht auf die am rechten Straßenrand spielenden Kinder hatte er Warnzeichen gegeben. Dabei bemerkte er den mit dem Kopf nach unten gebeugten, auf seinem Fahrrad entgegenkommenden Knaben. Seine beiden neben ihm sitzenden Begleiter hatten den Eindruck, dass der Junge die Annäherung des Kraftwagens nicht bemerkte und dem Verkehr auf der Straße keine Beachtung schenkte. Als der Knabe die Straße überquerte, bremste der Angeklagte und lenkte nach links, um an ihm vorbeizufahren. In diesem Augenblick aber bog Arnold ██████, durch den Zuruf eines an der anderen Straßenseite stehenden Kindes gewarnt, wieder nach rechts und stieß frontal auf den Volkswagen, dessen rechtes Hinterrad eine Bremsspur von 12,70 m hinterlassen hatte. Arnold ██████ wurde beim Aufprall so schwer verletzt, dass er nach zwei Tagen starb.
II.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe den Unfall dadurch fahrlässig mitverursacht, dass er „seine Fahrweise nicht so einrichtete, dass er jederzeit in der Lage war, sie einem etwaigen verkehrswidrigen Verhalten des Kindes anzupassen“. Zu erhöhter Aufmerksamkeit sei er schon deshalb verpflichtet gewesen, weil im Straßenverkehr allgemein mit Unbesonnenheiten von Kindern gerechnet werden müsse. Überdies hätte ihn nach Auffassung der Strafkammer das Verhalten des Kindes deshalb zu äußerster Sorgfalt veranlassen sollen, weil es ihm auf dem Fahrrad vorübergebeugt mit dem Blick auf sein Vorderrad entgegenkam. Daraus habe er erkennen können und müssen, dass der Junge die Warnzeichen überhört und das Herannahen des Kraftwagens nicht bemerkt habe. Der Angeklagte hätte deshalb, meint die Strafkammer, seine Geschwindigkeit von 40 km/h kurz vor dem Zusammenstoß noch weiter herabsetzen müssen, um jederzeit sein Fahrzeug angesichts der für ihn ungeklärten Verkehrslage anhalten zu können. Wie die Länge der Bremsspur von 12,70 m erkennen lasse, habe er seine Geschwindigkeit nicht dieser Verkehrslage angepasst und deshalb pflichtwidrig gehandelt. Den tödlichen Erfolg habe er bei seiner Erfahrung als Kraftfahrer und bei Anwendung der gebotenen und auch ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehen können.
III.
Zur Begründung seiner gegen die Verurteilung gerichteten Revision erhebt der Angeklagte den Einwand, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt, und bemängelt das Urteil außerdem aus sachlichrechtlichen Gründen. Das Urteil kann wegen sachlichrechtlicher Mängel nicht bestehenbleiben.
1. Die Schilderung des von der Strafkammer für erwiesen gehaltenen Verkehrsgeschehens enthält zwar keine deutliche Feststellung darüber, ob das Fahrzeug des Angeklagten in dem Augenblick, als das Kind darauf prallte, bereits zum Stehen gekommen war oder sich noch in Fahrt befand. Indes sprechen verschiedene von der Strafkammer festgestellte Umstände dafür, dass der Junge auf den noch fahrenden Wagen des Angeklagten stieß. Insbesondere legt dies die Tatsache nahe, dass die Räder des Wagens bis zu ihrem Stillstand eine Bremsspur von 12,70 m hinterließen. Aber auch in diesem Fall reichen die Feststellungen des Landgerichts nicht aus, die Frage nach der Ursächlichkeit der von ihm angenommenen Verkehrswidrigkeit des Angeklagten für den tödlichen Erfolg des Zusammenstoßes zu bejahen. Es bleibt namlich zweifelhaft, ob der Angeklagte dann, wenn er seine Geschwindigkeit von dem Augenblick an, als er des Kindes ansichtig wurde oder hätte werden können, in dem von der Strafkammer geforderten Maß verringert hätte, den Zusammenstoß mit diesen Folgen vermieden haben würde. Es lässt sich mithin nach den bisherigen Urteilsdarlegungen nicht ausschließen, dass der Junge auch dann auf den zwar langsamer, aber immer noch fahrenden Wagen des Angeklagten aufgefahren und tödlich verletzt worden wäre. Diese Möglichkeit ist angesichts der von der Strafkammer festgestellten grob falschen Fahrweise des Kindes, das zunächst von seiner Geradeausrichtung plötzlich nach links abbog und anschließend daran wieder nach rechts abschwenkte, keine rein gedankliche, sondern muss nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise in Betracht gezogen werden. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der von ihr angenommenen Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem für den Knaben tödlichen Zusammenstoß nicht behandelt. Ein solcher Zusammenhang wäre indes nur dann offensichtlich und deshalb nicht erörterungsbedürftig, wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten beim Zusammenstoß noch so erheblich gewesen sein sollte, dass es ohne sie zu diesem Unfall mit diesen Folgen zweifellos nicht gekommen wäre. Wie hoch die Geschwindigkeit des Angeklagten beim Zusammenstoß noch war, hat die Strafkammer ebenfalls nicht festgestellt. Sie wird versuchen müssen, darüber insbesondere aus der Bremsspur von 12,70 m genauere Schlüsse zu ziehen. Die festgestellte Bremsspur wird auch eine geeignete Grundlage dafür sein, zu klären, wie hoch die Geschwindigkeit des Angeklagten vor Betätigung der Bremsen war. Zweckmäßigerweise wird sich die Strafkammer für diese Klärung der Mithilfe eines technischen Sachverständigen bedienen.
2. Muss demnach das Urteil schon wegen der ungeklärt gebliebenen Frage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall aufgehoben werden, so kann sich der Senat bei der Behandlung der übrigen Revisionsangriffe auf Hinweise beschränken, die für die Strafkammer bei ihrer neuen Entscheidung beachtlich sind.
a) Keiner Erörterung bedürfen die Rügen, die der Strafkammer vorwerfen, sie habe in mehreren Punkten ihre Aufklärungspflicht verletzt. Abgesehen davon, dass sie unbegründet sind, muss die Strafkammer den Sachverhalt neu ermitteln. Dabei hat sie Gelegenheit, den Inhalt des Revisionsvorbringens insoweit zu berücksichtigen.
b) Rechtlich bedenkenfrei ist die grundsätzliche Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte angesichts der für ihn aus der Haltung und der Blickrichtung des Knaben auf sein Vorderrad erkennbaren Unachtsamkeit damit rechnen müssen, dieser könne sich verkehrswidrig verhalten. Die Tatsache allein, dass ihm ein Kind entgegenfuhr, hätte ihm im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer nicht ohne weiteres Anlass zu solcher Befürchtung zu sein brauchen. Zwar vertritt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum in ständiger Rechtsanwendung die Auffassung, dass ein erwachsener Verkehrsteilnehmer grundsätzlich mit Unbedachtsamkeiten von Kindern im Straßenverkehr rechnen muss. Von diesem Grundsatz müssen jedoch in solchen Fällen Ausnahmen gemacht werden, bei denen gute Gründe für die Annahme bestehen, ein Kind sei in einer bestimmten Verkehrslage den mit ihr verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren gewachsen. Solche Gründe würden im vorliegenden Fall dann zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, wenn das ihm entgegenfahrende Kind seinen Blick auf das Verkehrsgeschehen auf der vor ihm liegenden Fahrbahn, insbesondere den sich nähernden Wagen des Angeklagten, gerichtet gehabt hätte. Dann hätte der Angeklagte darauf vertrauen dürfen, dass das Kind, das bereits eine gewisse, wenn auch in ihrer Länge nicht genau festgestellte Strecke geradeaus an seinem rechten Fahrbahnrand entlang gefahren war, diese Richtung beibehalten und ungefahrdet dem Volkswagen würde begegnen können. Denn die bisherige Fahrweise des Kindes legte nicht den Verdacht nahe, dass es dann, wenn es dem Gegenverkehr seine Aufmerksamkeit zugewandt hätte, nicht wenigstens zur Beibehaltung der Geradeausrichtung fahrtechnisch imstande sein könnte. Der Grund für das Abbiegen des Kindes von seiner Geradeausfahrt war nicht etwa technisches oder körperliches Unvermögen, sondern der Mangel an genügender Aufmerksamkeit.
Dagegen hätte der Angeklagte deshalb misstrauisch werden und mit Verkehrswidrigkeiten des Jungen rechnen müssen, weil dieser offenbar seine Aufmerksamkeit nicht dem Gegenverkehr zuwandte. Dieses Misstrauen hätte der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, deshalb beiseite schieben dürfen, weil der Knabe ja am rechten Fahrbahnrand entlang, also offenbar verkehrsgerecht fuhr und in diese Richtung eingelenkt hatte, nachdem er vorher bis zur Mitte der Fahrbahn gefahren war. Denn aus dieser Fahrweise durfte der Angeklagte wegen der offensichtlichen Unaufmerksamkeit des Jungen nicht sicher schließen, er werde diese Richtung beibehalten. Grund zum Misstrauen hatte ihm die Tatsache sein müssen, dass der Junge seinen Blick auf das Vorderrad gerichtet und von der Fahrbahn abgelenkt hatte.
c) Bei Prüfung der Frage, was der Angeklagte hätte tun müssen, um einen Zusammenstoß mit dem Kind zu vermeiden, gelangt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass er seine Geschwindigkeit, die kurz vor dem Zusammenstoß 40 km/h betragen habe, „noch weiter“ hätte herabsetzen müssen, „um jederzeit in der Lage zu sein, sein Fahrzeug angesichts der für ihn ungeklärten Verkehrssituation anhalten zu können“. Die Strafkammer ist demnach offenbar der Ansicht, eine solche Maßnahme hätte den Zusammenstoß vermeiden lassen.
Es unterliegt indes Zweifeln, ob dies zutrifft. Der Knabe achtete, wie die Strafkammer feststellt, trotz der Hupzeichen des Angeklagten, die er allerdings mit Rücksicht auf andere Kinder, die am rechten Straßenrand spielten, gegeben hatte, nicht auf die Fahrbahn, sondern fuhr mit gesenktem Blick weiter. Da gerade diese Unachtsamkeit zur Quelle von Gefahren werden konnte und, wie der weitere Ablauf zeigte, auch wurde, hätte ihr der Angeklagte nicht nur durch eine Verminderung seiner Geschwindigkeit, ja nicht einmal durch ein Anhalten seines Fahrzeugs unbedingt sicher begegnen können. Denn im einen wie im anderen Fall drohte die Gefahr, dass der Junge infolge seiner Unaufmerksamkeit auf das vielleicht noch langsam fahrende, ja selbst stehende Fahrzeug auffuhr. Vielmehr hätte der Angeklagte nicht versäumen dürfen, durch wiederholtes Hupen die Aufmerksamkeit des Jungen auf sich zu lenken. Allerdings hätte der Angeklagte, als er die Gefahr, die dem augenscheinlich unachtsamen Kind drohte, hätte erkennen können, sich nicht darauf beschränken dürfen, lediglich zu hupen, ohne zugleich seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Vielmehr hätte er für den Fall, dass der Junge trotz des Hupens weiter unaufmerksam mit dem Blick nach unten weitergefahren wäre, zugleich seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen müssen, dass er erforderlichenfalls auf kürzeste Entfernung hätte anhalten können. Solange also das Kind sein Augenmerk nicht dem Gegenverkehr zuwandte, musste der Angeklagte beide Maßnahmen, Hupen und Geschwindigkeitsermäßigung, gleichzeitig ergreifen. Jedenfalls wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob das für den Unfall ursächliche und schuldhafte Versäumnis des Angeklagten nicht gerade im Unterlassen wiederholten Hupens bestand.
d) Die Strafkammer wird schließlich Gelegenheit haben, den sonstigen sachlichrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung, soweit er in den vorausgehenden Darlegungen des Senats nicht behandelt worden ist, zu berücksichtigen. Sollte sie wiederum zu einem rechtlich begründeten Schuldspruch gegen den Angeklagten gelangen, so müsste sie im Strafmaß berücksichtigen, dass die grob verkehrswidrige Fahrweise des verunglückten Kindes erheblich zu dem tödlich verlaufenen Unfall beigetragen hat.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Mai | |||
| Sauer | Flitner |