Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Rücktritts vom Mordversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/98
Datum
12.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte in einer Asylunterkunft Feuer, verließ den Raum und meldete die Tat später bei der Stadtverwaltung. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Mordes und schwerer Brandstiftung. Der BGH hob den Schuldspruch wegen versuchten Mordes auf, weil die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs.1 Satz 2 StGB) unzureichend war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung ist ebenfalls insoweit aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreift, die nach seinem Vorstellungsbild geeignet sind, die Tatvollendung noch abzuwenden.

2

Bei der Prüfung des Rücktritts sind die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlich; das Gericht muss hinreichend feststellen, ob der Täter subjektiv annehmen konnte, seine Mitteilungen oder Handlungen würden den Erfolg verhindern.

3

Die Voraussetzungen der "tätigen Reue" bei Brandstiftung nach § 306e Abs. 3 StGB sind unabhängig vom Rücktritt nach § 24 StGB zu prüfen; für tätige Reue genügt unter den Voraussetzungen von § 306e Abs. 3 StGB auch ein ernstliches freiwilliges Bemühen, das Ziel (Verhinderung eines erheblichen Schadens) zu erreichen, selbst wenn das Feuer ohne Zutun des Täters gelöscht wird.

4

Beruht die Verurteilung wegen eines Delikts auf einem rechtlichen Fehler, der das Vorstellungsbild bzw. den Rücktritt betrifft, so sind auch tateinheitlich verbundene Schuldsprüche insoweit aufzuheben; der neue Tatrichter ist zur erneuten Prüfung der Rücktrittsfrage ohne Bindung an die aufgehobenen Feststellungen zu verhandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 575/98 vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Juli 1998 mit den Feststellungen – mit Ausnahme derjenigen zum weiteren Tatgeschehen – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat im Wesentlichen Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit seiner Situation als Asylbewerber unzufrieden. Ihm kam deshalb

> „auf seine Situation aufmerksam zu machen, der Gedanke, ‚irgendwie zu protestieren‘, ein Fanal zu setzen. Dazu wollte er in seinem Zimmer in der Wohnanlage, einer Containeranlage für Asylbewerber, ein Feuer legen“.

Zur Umsetzung seines Plans kaufte er am 13. Januar 1998 4,28 l Dieseltreibstoff. Er hatte sich

> „bewusst für den Einsatz von Dieselkraftstoff an Stelle von Benzin entschieden, da ihm bekannt war, dass das Anzünden von Benzin zu einer Verpuffung führt, während Diesel nach dem Anzünden abbrennt“.

Er wollte so eine vorzeitige Entdeckung verhindern, weil er den Brand, der nach seiner Vorstellung „recht groß werden“ sollte, selbst bei der Stadtverwaltung melden wollte, „ohne dass vorher einer der Mitbewohner das Feuer entdeckte“. Es sollten dann Feuerwehr, Polizei und Presse erscheinen. „Auf diese Art und Weise wollte er eine Beschleunigung seines Asylverfahrens erreichen“.

Seinen zunächst gefassten Plan, das Feuer bereits am selben Tage zu legen, gab der Angeklagte jedoch auf, weil zu viele Personen in der Unterkunft ein- und ausgingen, er deshalb mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes rechnen musste und ihm außerdem die Tatausführung „aufgrund der Vielzahl der potentiellen Opfer zu gefährlich (war)“.

Am 16. Januar 1998 setzte der Angeklagte dann sein Vorhaben in die Tat um. Er schüttete in der Mittagszeit den Dieseltreibstoff auf Bett und Teppich in seinem Zimmer, setzte das Bett in Brand und wartete, bis die Flamme eine Höhe von 20 bis 30 cm erreicht hatte. Ihm war dabei bewusst,

> „dass sich der Brand ‚auf die (brennbare) Wandverkleidung und letztlich auf andere Containerbereiche ausbreiten konnte (und) dass sich in der Containeranlage eine ihm nicht exakt bekannte Anzahl von Personen befand, die durch den Brand zu Tode kommen konnten. Dies nahm der Angeklagte in sein Vorstellungsbild auf und billigte es“.

Er verließ sein Zimmer, schloss die Zimmertür ab und steckte den Schlüssel in seine Tasche. Auf dem Flur sah er einen Bewohner, den er „bewusst“ nicht über das gelegte Feuer informierte, „um seinen Tatplan nicht zu gefährden“. Er begab sich sodann aus der Containerunterkunft, in der sich mindestens 15 Personen aufhielten, und fuhr mit seinem Fahrrad zur Stadtverwaltung, wo er etwa 10 Minuten später ankam. Dort teilte er in gebrochenem Deutsch mit,

> „dass er dem ‚Zeugen R.‘ in der Containeranlage Feuer gelegt habe und dass der Zeuge Feuerwehr und Polizei benachrichtigen solle“.

Beim Eintreffen der durch R. sogleich alarmierten Feuerwehr war das Feuer, das u. a. die Wandverkleidung im Zimmer des Angeklagten – einen wesentlichen Gebäudebestandteil – ergriffen hatte, bereits mit Feuerlöschern durch Bewohner der Containeranlage gelöscht worden. Einer der Bewohner musste ambulant im Krankenhaus behandelt werden; der Sachschaden war „relativ gering“. Ohne die Löscharbeiten hätte die Wandverkleidung „selbständig weitergebrannt“, und das Feuer hätte sich „auf die Nachbarräume ausgebreitet“. Ein Löschen des Feuers mit Feuerlöschern wäre „zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen“.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung schuldig gemacht und er mit bedingtem Tötungsvorsatz versucht hat, Menschen mit einem „gemeingefährlichen Mittel“ zu töten. Die Frage des strafbefreienden Rücktritts vom (beendeten) Mordversuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) hat es jedoch nur unzureichend geprüft. Insoweit hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zum Vorstellungsbild des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er sich zur Stadtverwaltung begab, teilt das Urteil lediglich mit,

> „dass der Angeklagte ‚sich klar darüber war, dass es zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt zu einem Übergreifen des Feuers auf andere Teile oder Räume der Containeranlage kommen musste, wobei die Folgen für Bewohner und Gebäude unkalkulierbar waren‘“ (UA 23).

Die Ablehnung strafbefreienden Rücktritts begründet das Landgericht wie folgt (UA 28/29):

> „Zwar habe der Angeklagte den Brand bei der Stadtverwaltung gemeldet, andere Rettungsmöglichkeiten hätten jedoch näher gelegen. So hätte der Angeklagte den Bewohner der Anlage, den er nach der Brandlegung in der Unterkunft gesehen habe, zu Hilfe holen, die Mitbewohner durch Rufen warnen oder schneller als geschehen Hilfe herbeirufen lassen können. ‚Daraus folge, dass der Angeklagte sich nicht ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemüht habe, sondern dass es ihm in erster Linie darauf ankam, seinen Tatplan zu verwirklichen, indem er der Presse und der Polizei von seiner Tat und ihren Hintergründen berichtete‘“.

b) Diese Erwägungen tragen zwar die Ablehnung „tätiger Reue“ im Hinblick auf das Brandstiftungsdelikt (§ 306e Abs. 3 StGB), nicht aber die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Mordversuch.

aa) § 306e Abs. 3 StGB wurde auf der Grundlage des § 311e StGB a.F. (früher § 311c StGB) durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) neu geschaffen (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 14/15, 47, 92, 75, 87, 88, 89; 13/9064 S. 22). Die Vorschrift gilt sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Brandstiftung (vgl. Wolff in LK StGB 11. Aufl. § 311 Rdn. 10 [zu § 311c Abs. 4 StGB a.F.]; Stein in Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 [1998] Rdn. 101; aA Bayer in Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz, hrsg. von Ellen Schlüchter [1998], § 306e Rdn. 7 [gilt nur für die fahrlässige Brandstiftung]).

Sie ist bei konkreter Betrachtungsweise für den Angeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB) als der durch § 306e StGB ersetzte § 310 StGB a.F., der voraussetzte, dass der Täter den Brand gelöscht hat, bevor dieser entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war. Nach § 306e Abs. 3 StGB genügt, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein „erheblicher Schaden“ entstanden ist, das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen, um die Rechtsfolgen „tätiger Reue“ eintreten zu lassen.

Da es dem Angeklagten bis zuletzt darauf ankam, durch einen großen Brand ein „Fanal“ zu setzen, worvon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht (UA 30/31), hat er sich mit der Meldung des Brandes nicht ernsthaft bemüht, einen „erheblichen Schaden“ zu verhindern, so dass die Voraussetzungen „tätiger Reue“ auch nach § 306e Abs. 3 StGB nicht vorliegen.

bb) Anderes kann für den Rücktritt vom Mordversuch gelten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die geplante Tat u. a. deshalb nicht schon am 13. Januar 1998 verwirklicht, weil ihm die Tatausführung wegen der „Vielzahl der potentiellen Opfer“ zu gefährlich war. Er hatte nur bedingten Tötungsvorsatz. Er wollte durch die Brandstiftung ein „Fanal“ setzen, nicht aber durch die Tötung seiner Mitbewohner. Unter diesen Umständen liegt es nicht fern, dass der Angeklagte bei der Meldung des Brandes in der Stadtverwaltung davon ausgegangen sein konnte, dass sein Bemühen geeignet war, die Tatvollendung (Tötung) noch abzuwenden (vgl. BGHSt 31, 46, 50; 33, 295, 302; BGH bei Holtz MDR 1978, 279 und 985; StV 1983, 413; 1997, 918, 919; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 71). Dann aber lagen die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) vor. Hierzu fehlen zureichende Feststellungen, die auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen sind. Der Rücktritt scheiterte nicht – wovon aber das Landgericht ausgegangen zu sein scheint – daran, dass der Angeklagte objektiv schon eher etwas und möglicherweise noch mehr hätte tun können (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 453; StV 1982, 467). Dass sich der Angeklagte auch von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung hat leiten lassen, ließe einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch ebenfalls unberührt (vgl. BGH NStZ 1989, 15, 16; bei Holtz MDR 1992, 525). Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann somit nicht bestehen bleiben; der neue Tatrichter wird die Rücktrittsfrage erneut zu prüfen haben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes hat zur Folge, dass auch der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen schweren Brandstiftung aufgehoben werden muss (vgl. BGH NStZ 1994, 130; 1997, 276). Die Feststellungen zum weiteren Geschehensablauf (von der Beschreibung der Containeranlage [UA 7] bis zur Festnahme des Angeklagten [UA 14]) sind von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie könnten daher bestehen bleiben. Ergänzende, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen bleiben zulässig. Der Senat hebt die Feststellungen zur inneren Tatseite insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, insoweit eine Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen.

KuckeinMaatzErnemann
AthingSolin-Stojanovic

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