Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/89
Datum
14.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil frühere Verurteilungen zeitlich nicht richtig in die Gesamtstrafenbildung einbezogen wurden. Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die über die Aussetzung zur Bewährung der Einzelstrafe entscheiden soll; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 Abs.1 StGB sind nur solche früheren Einzelstrafen einzubeziehen, deren Verurteilungen bereits vor Vollendung der hier relevanten Tat rechtskräftig geworden sind.

2

Einzelstrafen, die in einem früheren Verfahren miteinander gesamtstrafenfähig zusammengefasst worden sind, dürfen bei einer späteren Gesamtstrafenbildung nicht erneut eigenständig einbezogen werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der früheren Verurteilung.

3

Über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§56 StGB) hat der Tatrichter zu entscheiden; das Revisionsgericht verweist diese Frage zurück an die sachlich zuständige Strafkammer.

4

Eine mögliche spätere Verschlechterung des Gesamtstrafmaßes infolge einer Zurückverweisung stellt keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§358 Abs.2 StPO) dar, soweit die Verschlechterung allein Folge eines Widerrufs einer zuvor gewährten Strafaussetzung zur Bewährung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. April 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 575/89 Beschluss in der Strafsache gegen Christian ███ aus ████, geboren am ████, █████ in ███████, wegen versuchten Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. April 1989, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.10.1987 und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen sowie der bereits zuvor in demselben Verfahren Ks 4 Js 124/85 Landgericht Bochum rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 19.09.1986“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils betrifft (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt aber zur Aufhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO):

Die Tat des Angeklagten ist in der Zeit vom 10. April 1985 bis zum 19. Dezember 1986 begangen worden. Die letzte tatrichterliche Verhandlung im Verfahren Ks 4 Js 124/85 des Landgerichts Bochum hat mit Ausnahme der Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen jedoch am 19. September 1986 stattgefunden. Mit den in dieser Verhandlung verhängten Strafen durfte daher hier gemäß § 55 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat erst nach dieser Verurteilung vollendet worden ist (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 4).

Die Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs in zwei Fällen ist zwar erst am 15. Oktober 1987, also nach Begehung der hier vorliegenden Straftat, erfolgt. Auch mit den wegen Kennzeichenmissbrauchs verhängten Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten und der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durfte aber keine Gesamtstrafe gebildet werden, weil diese beiden Einzelstrafen mit den übrigen im Verfahren Ks 4 Js 124/85 ausgesprochenen Strafen gesamtstrafenfähig sind und daher aus allen diesen Einzelstrafen zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist, da es insoweit auf den Zeitpunkt der früheren Verurteilung ankommt (vgl. Dreher/Tröndle aaO Rdn. 5).

Durch die hier erfolgte Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann der Angeklagte beschwert sein. Die im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1987 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden. Wegen der jetzt verhängten über zwei Jahre Freiheitsstrafe liegenden Gesamtfreiheitsstrafe war einerseits die Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren entfallen und andererseits nicht zu prüfen, ob die hier ausgesprochene Strafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf die hier erfolgte Verurteilung widerrufen werden oder mit Rücksicht auf die Vorverurteilung von einer Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Strafe von einem Jahr und sechs Monaten abgesehen werden wird. Denn die Strafkammer hat ausgeführt, dass „die (nach Auffassung des Landgerichts) ‚erforderliche Einbeziehung dieser Verurteilung ... den Angeklagten besonders hart‘ trifft und zum Verlust seiner neuen Existenzgrundlage führt“ (UA 40).

Die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Über die Frage, ob die Strafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen ist, hat nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu befinden. Daher war die Sache zur Prüfung dieser Frage an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sollte die neu entscheidende Strafkammer entgegen der bisher angenommenen günstigen Prognose die Strafe nicht zur Bewährung aussetzen und sollte ferner die Bewährung hinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 1987 ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren widerrufen werden, so müsste der Angeklagte zwar insgesamt drei Jahre und sechs Monate statt der im vorliegenden Urteil verhängten Gesamtstrafe von drei Jahren verbüßen. Hierin würde aber kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) liegen; denn das wäre die alleinige Folge des Bewährungswiderrufs nach § 56 StGB.

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf