Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Einbeziehung früherer Strafe bei Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/87
Datum
22.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, als das Landgericht die Strafe aus einem früheren Urteil in die Gesamtstrafe einbezogen hatte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe nach §55 StGB lagen nicht vor, weil die letzte einschlägige Einzelhandlung erst nach dem früheren Urteil begangen wurde. Die Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben in Tateinheit zu neun Jahren blieb bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB setzt voraus, dass die für die Einbeziehung maßgeblichen Einzelhandlungen bereits vor der früheren Verurteilung begangen waren.

2

Wenn die letzte für die hier verurteilte Tat relevante Einzelhandlung erst nach dem früheren Urteil erfolgt, sind die Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht erfüllt und eine Einbeziehung unzulässig.

3

Hat das Revisionsgericht die Einbeziehung einer früheren Strafe zu beanstanden, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben und die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Einzelstrafe gegebenenfalls gesondert festzustellen.

4

Ist die Revision nur in geringem Umfang erfolgreich, sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5. Juni 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 575/87 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████ 1954, Saleh, in ███ (Israel), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. Oktober 1985 (11 Ls 35 Js 56/85) und die Gesamtstrafe aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. Oktober 1985 zu neun Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln richtet.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 26. November 1987 nimmt der Senat insoweit Bezug.

Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte die letzte Einzelhandlung der hier abgeurteilten Tat erst nach diesem Urteil begangen hat (vgl. BGHSt 10, 370, 383).

Hierauf hat die Strafkammer in den Urteilsgründen selbst hingewiesen (UA 33).

Das Urteil muss deshalb insoweit aufgehoben werden.

Es bleibt damit bei der für die hier abgeurteilte Tat erkannten Freiheitsstrafe von neun Jahren.

Da der Angeklagte sonach mit seiner Revision nur in geringem Umfang Erfolg hat, werden ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke