Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen und Verletzung der Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 575/85
Datum
24.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Sexualdelikten ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt und seine Aufklärungspflicht verletzt hatte. Die Vernehmung von Zeugen, die die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin erschüttern konnten, wäre anzuordnen gewesen. Zudem stellte der Senat klar, dass nicht endgültig bewiesene Indiztatsachen in die Überzeugungsbildung einzubeziehen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweis- und Hilfsbeweisanträge dürfen nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründen zurückgewiesen werden; abweichende Ablehnungsgründe sind rechtsfehlerhaft.

2

Die Zurückweisung eines Beweisantrags mit der pauschalen Begründung, die Behauptung sei „nicht schlüssig dargetan“, ist kein zulässiger Ablehnungsgrund nach § 244 StPO.

3

Hat ein Beweisantrag das Ziel, die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin zu erschüttern, muss das Gericht die Vernehmung der benannten Zeugen anordnen, wenn deren Aussage die Überzeugungsbildung plausibel und substanziell beeinflussen kann (Aufklärungspflicht).

4

Nicht endgültig bewiesene, aber nicht widerlegte Indiztatsachen sind in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen und können Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründen.

5

Ein vom Verteidiger gestellter Beweisantrag kann als gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen auch den Mitangeklagten zugutekommen, sodass diese sich auf dessen Durchführung berufen können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 575/85 in der Strafsache gegen

1. ███ Cc, geboren am ███ 1935, zur Zeit ██ █████, dort geboren, aus ███

2. Uwe █████, zur Zeit ████ in Haft, geboren am ███, aus ███

3. Rainer Kurt S█, zur Zeit ████ in Haft, geboren am ███, aus K___ ███, dort geboren

4. Wolfgang H███, geboren 1956, zur Zeit ████ in Haft, aus ██████, dort geboren

5. █████ Mike, geboren am ███, aus ████

6. Achim Alex █, geboren 1943 in ████████████, aus ████

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten ████ und ███ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zu diesen Taten, den Angeklagten ██ wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten Ri█ wegen sexueller Nötigung und die Angeklagten ███████, ██ und ██████ außerdem wegen Freiheitsberaubung. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Angeklagten ████, ██ und ███████ machen neben anderem geltend, dass das Landgericht einen vom Angeklagten █████████ gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Die Rügen haben Erfolg.

a) Der Verteidiger des Angeklagten █████████ hat in der Hauptverhandlung schriftlich formulierte Beweisanträge gestellt. Das Schriftstück ist eingeleitet mit den Worten "Beweisanträge (hilfs)" und bietet unter Ziffer 2 für die Tatsache Beweis an, dass die "Zeugin █████ auch jetzt der Prostitution auf dem Straßenstrich, ██████████ nachgeht". Neben den vom Verteidiger genannten Beweismitteln – Photos, Manfred ████████, Gisela █████ – war von ihm handschriftlich vermerkt: "Die steht doch jeden Abend hier".

Das Landgericht hat die ihm übergebenen Photos in Augenschein genommen. Es hat außerdem die im Gerichtssaal anwesenden Zeugen Er█ und █████████ vernommen. Dem Antrag auf Vernehmung der vom Verteidiger genannten Zeugen Manfred St█ und Gisela ██ hat es nicht entsprochen. Es hat ihn vor der Urteilsverkündung nicht beschieden. Im Urteil hat es ihn mit folgender Begründung abgelehnt:

"Der Vorwurf, dass sie (die Zeugin ███████████) entgegen ihrer Versicherung auch jetzt noch auf den Straßenstrich gehe, ist nicht bewiesen. Die im Gerichtssaal anwesenden und hierzu vernommenen Zeugen Er█ und ███ haben hierzu über bloße Vermutungen hinaus keine eindeutigen Angaben machen können. Soweit der Verteidiger des Angeklagten ████████ diese Behauptung in einem █████████████████ aufgestellt hat, ist sie nicht schlüssig dargetan worden. Die vorgelegten Photos, die die Zeugin auf Straßen des Sperrbezirks in der ██ Innenstadt zeigen, geben hierfür keinen Beweis ab, zumal die Zeugin erklärt hat, dass sie dort viele Leute kenne, oft dort spazierengehe und sich mit anderen, auch PKW-Fahrern, die im Vorbeifahren anhalten würden, unterhalte und sich auch schon mal von Bekannten nach Hause fahren lasse, weil das ihr Milieu sei. Soweit außerdem Zeugen für diese Behauptung genannt worden sind, bedurfte es deren Vernehmung nicht. In deren Wissen ist in Bezug auf die Zeugin lediglich die Beobachtung gestellt worden: ‘Die steht doch jeden Abend hier’, was von der Zeugin nicht in Abrede gestellt wird und die behauptete Tatsache des auf den Straßenstrich-Gehens nicht beweist."

b) Hierzu ist folgendes zu bemerken, wobei unentschieden bleiben kann, ob es sich hier um einen Beweis- oder Hilfsbeweisantrag handelt.

aa) Beweis- wie Hilfsbeweisanträge dürfen nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zurückgewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 149, 151). Solche Gründe teilt das angefochtene Urteil nicht mit.

Das Landgericht stützt die Ablehnung des Beweisantrages auf die Erwägung, der Angeklagte ██████ habe seine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution nach, "nicht schlüssig dargetan". Ein solcher Grund für die Ablehnung eines Beweisantrages ist in § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht vorgesehen. Mit der Formulierung, die Zeugin gehe der Prostitution nach, behauptet die Verteidigung ein bestimmtes Verhalten der Zeugin, das durch die Bezeichnung der Art und Weise, wie die Zeugin der Tätigkeit nachgeht, nämlich "auf dem Straßenstrich", und durch die Kennzeichnung des Ortes, an dem sie dies dem Antrag nach tut, nämlich in der L█ konkretisiert wird. Der Beweis- oder Hilfsbeweisantrag ist daher formgerecht erhoben.

Das Landgericht hat sich allerdings durch die Randbemerkung des Verteidigers "Die steht doch jeden Abend hier" veranlasst gesehen, den Antrag dahin auszulegen, es sei lediglich unter Beweis gestellt, die Zeugin stehe jeden Abend auf der ███████████. Damit verkürzt es aber unzulässig die unter Beweis gestellte Tatsache. Denn der Verteidiger des Angeklagten hat mit seiner Randbemerkung seine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution auf dem Straßenstrich nach, nicht in Frage gestellt oder abgeschwächt, sie vielmehr dahin verstärkt, dass sie dies jeden Tag tue. Der Annahme der Strafkammer, die "behauptete Tatsache des auf den Straßenstrich-Gehens" sei nicht zu beweisen, liegt ein Zirkelschluss zugrunde, weil sie dies aus den von der Zeugin hierfür angegebenen Gründen schließt, also aus ihrer Aussage, deren Glaubhaftigkeit durch den Beweisantrag gerade erschüttert werden sollte.

bb) Die Angeklagten ████, ████ und █████ haben sich zwar nicht ausdrücklich dem vom Verteidiger des Angeklagten █████████ gestellten Beweisantrag angeschlossen. Er lag jedoch auch in ihrem Interesse, weil mit ihm die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin ████████ erschüttert werden sollte, und deshalb gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen enthielt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 – 3 StR 299/79 (S), insoweit in BGHSt 29, 149 nicht abgedruckt). Davon ging auch das Landgericht aus, das den Beweisantrag in dem Abschnitt seines Urteils würdigt, in dem es sich mit den Angriffen der Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████████ befasst.

c) Auf der damit fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das angefochtene Urteil beruhen. Die Verurteilung der Angeklagten ist im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin ███████ gestützt, die die Angaben der Angeklagten, sie habe mit ihnen freiwillig sexuell verkehrt, bestritten hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin könnte in Frage gestellt sein, wenn ihre Versicherung, sie gehe nicht mehr der Prostitution nach, widerlegt wäre.

2. Der Angeklagte ████████ hat mit seiner Revision nicht ausdrücklich gerügt, dass der von seinem Verteidiger gestellte Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Er hat aber unter Hinweis auf den dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt und auf seine Beweisbehauptung geltend gemacht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Zeugen Manfred ██████ und Gisela ██████ nicht vernommen habe. Damit hat er im Ergebnis die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages gerügt. Seine Revision hatte aber auch mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Denn die Vernehmung dieser Zeugen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, weil die nach der Behauptung der Verteidigung in ihr Wissen gestellten Erkenntnisse – wie ausgeführt – die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin hätten erschüttern können.

3. Der Angeklagte ███ hat keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er hat zwar die Verletzung formellen Rechts gerügt, diese Rüge aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher begründet.

Seine Revision hat aber mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat, wie bereits dargelegt, in den Gründen seines Urteils ausgeführt, dass der von den Angeklagten erhobene Vorwurf, die Zeugin ███████ gehe jetzt noch auf den Straßenstrich, nicht "bewiesen" sei. Dies lässt befürchten, dass der Tatrichter der Auffassung war, ein die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin erschütternder Umstand könne nur im Falle seiner Beweisbarkeit berücksichtigt werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Behauptete oder naheliegende, wenn auch nicht bewiesene, aber auch nicht widerlegte Indiztatsachen sind in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen. Sie können – hier hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einer Zeugin – Zweifel begründen und sich so zugunsten des Angeklagten auswirken.

Laufhütte Hirschthal Salger für den in Urlaub ortsabwesenden Richter am

Bundesgerichtshof
Dr. Meyer-Goßner