Revision verworfen: Verurteilung wegen Hindernisbereitens und Trunkenheit am Steuer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 575/68
- Datum
- 14.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn das vernommene Gutachten die entscheidungserhebliche Frage (z. B. Zurechnungsfähigkeit/Vollrausch) hinreichend klärt und daraus eindeutig hervorgeht, dass Unzurechnungsfähigkeit nicht vorliegt.
Eine Sachrüge, die sich in der bloßen Infragestellung der Tatsachenwürdigung erschöpft, ist unbehelflich; die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder in der Feststellung rechtserheblicher Tatsachen nachgewiesen werden.
Ein hoher Blutalkoholgehalt in Verbindung mit auffälligem Fahrverhalten (z. B. Schlangenlinien, Kontrollverlust bei Kurvenfahrt) begründet die Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315b, 315c StGB.
Die Annahme eines minderschweren Falls wegen erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB ist möglich; die Versagung weitergehender Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB liegt im tatrichterlichen Ermessen.
Bei Fällen des § 42m Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig geboten; das Fehlen ausführlicher Darlegungen zur Ungeeignetheit des Täters macht die Entscheidung insoweit unschädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 20. August 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Holzhändler Kurt Johann ████, dort geboren am ██████████ 1921, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Bereiten eines Hindernisses (Verbrechen nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht und vorgetragen, dass die Strafkammer von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. van Aalst, der Assistenzarzt am Institut für gerichtliche Medizin in Göttingen ist, hatte ausgeführt, bei dem Angeklagten seien noch „Reste von Geisteskraft“ vorhanden gewesen (UA 7). Im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen, der, wie seine protokollierte Aussage ergibt, das Vorliegen eines Vollrausches bei dem Angeklagten ausdrücklich ausgeschlossen hatte, war diese Bekundung trotz ihrer wenig glücklichen Ausdrucksweise eindeutig. Der Sachverständige hat zum Ausdruck bringen wollen, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen haben. Unter diesen Umständen bestand für die Strafkammer kein Anlass, noch einen zweiten Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören.
II. Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift, erschöpfen sich ihre Ausführungen in Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. An einzelnen Stellen des Urteils gebraucht die Strafkammer allerdings Wendungen, die zu Missverständnissen Anlass geben konnten. So sagt sie (UA 7), dem Angeklagten „muss ... zur Gewissheit geworden sein, dass er von der Polizei verfolgt wurde ...“ und an anderer Stelle (UA 9), „so etwas (sich dem polizeilichen Zugriff wirksam zu entziehen) muss er durch sein ganzes Verhalten angestrebt haben, das sonst nicht erklärlich wäre“, „er muss ... entnommen haben, dass die Polizei ihn kontrollieren wollte“, „demzufolge muss der Angeklagte auch die Absicht gehabt haben, eine andere Straftat (das Fahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand) zu verdecken“. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer mit den angeführten Wendungen nur ihre volle Überzeugung hat zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte tatsächlich die Gewissheit gehabt hat, er werde von der Polizei verfolgt (UA 7), und dass er sich dem polizeilichen Zugriff hat entziehen wollen, weil er wusste, dass er in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren war (UA 9).
Die Tatbestände eines Verbrechens des Hindernisbereitens nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 in Tateinheit mit einem Vergehen der Trunkenheit am Steuer nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Das gilt insbesondere auch von dem Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,‰; er war also unbedingt fahruntüchtig. Er hatte darüber hinaus durch sein Fahren in Schlangenlinien (UA 3) und durch das nicht ordnungsgemäße Nehmen einer Linkskurve (UA 4) gezeigt, dass er sein Fahrzeug nicht in jeder Lage beherrschen konnte. In der Annahme des Landgerichts, angesichts der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten habe bei seiner gewagten Fahrweise auf der Flucht die (naheliegende) Möglichkeit bestanden, er werde sein Fahrzeug nicht mehr in der Gewalt haben und dadurch Verletzungen der Polizeibeamten und Beschädigungen der Polizeifahrzeuge herbeiführen, liegt darum eine ausreichende Bejahung der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert „durch“ das Führen des Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (vgl. BGHSt 18, 271). Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Mit Rücksicht auf die möglicherweise vorliegende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer einen minderschweren Fall im Sinne des § 315b Abs. 3 StGB angenommen (UA 10). Eine weitere Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat sie ausdrücklich abgelehnt; damit hat sie ohne Rechtsirrtum von ihrem tatrichterlichen Ermessen Gebrauch gemacht.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer zwar keine näheren Ausführungen gemacht. Da es sich um einen Fall des § 42m Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, in dem der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist das jedoch unschädlich.
Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer (UA 11) kurz, aber angesichts der ganzen Umstände des Falles und der Persönlichkeit des Angeklagten ausreichend begründet.
| Justizangestellter | Bortzler | Hürxthal | |||
| Mayr | Rotberg | Sanders |