BGH: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung wegen Nichtauflösung früherer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 575/65
- Datum
- 17.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurde in einem früheren Verfahren eine rechtskräftige Gesamtstrafe gebildet, ist diese bei neuerlicher Verurteilung in ihre Einzelstrafen aufzulösen und mit den Einzelstrafen des neuen Urteils für die jeweils vor und nach dem früheren Urteil begangenen Taten zu neuen Gesamtstrafen zusammenzufassen.
Die gebotene Auflösung und Neuzusammenfassung früherer Gesamtstrafen ist auch dann vorzunehmen, wenn die frühere Gesamtstrafe inzwischen vollständig verbüßt worden ist.
Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen darf die Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der früheren Gesamtstrafen nicht übersteigen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).
Unterbleibt die gebotene Auflösung und Neuberechnung der Gesamtstrafen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL
4 StR 575/65
in der Strafsache gegen B, den Kraftfahrzeugschlosser Gerhard Wilhelm aus ████, ████, geboren am ████ 1941, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung,
Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 1965 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einer größeren Zahl von Vermögensstraftaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken.
Jedoch kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht möglicherweise die Vorschrift des § 79 StGB außer Acht gelassen hat.
Die jetzt abgeurteilten Taten wurden in der Zeit vom 27. September 1963 bis 3. August 1964 begangen. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 6) ist der Angeklagte am 9. Juni 1964 vom Amtsgericht Dortmund (81 Ds 60/60) rechtskräftig verurteilt worden. Diese Strafe ist zur Bildung einer Gesamtstrafe in das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. November 1964 (14 Ns 83/64) einbezogen worden.
Dass sie bei der Verkündung des Urteils im gegenwärtigen Verfahren noch nicht vollständig verbüßt war, ist zwar aus der Urteilsbegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Aber dies liegt nahe, wenn man die Daten mit den Strafzeiten vergleicht und die Mitteilung im Urteilskopf berücksichtigt, wonach sich der Angeklagte zur Zeit der Urteilsverkündung noch in anderer Sache in Strafhaft befand. Das Landgericht hätte, wenn es sich so verhielt, die rechtskräftige frühere Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen auflösen und sie mit den Einzelstrafen, auf die in dieser Sache erkannt worden ist, zu zwei neuen Gesamtstrafen für die jeweils vor und nach dem 9. Juni 1964 begangenen Taten zusammenfassen müssen (RGSt 4, 53). Das hat nunmehr auf die neue Verhandlung zu geschehen,
und zwar auch dann, wenn inzwischen die Gesamtstrafe aus dem Urteil vom 24. November 1964 vollständig verbüßt sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366). Dabei wird im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, dass die Summe der beiden neuen Gesamtstrafen die Summe der beiden früheren nicht übersteigen darf.
| Willms | Mayr | Hürxthal | |||
| Flitner | Spiegel |