Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei (Arbeitsverweigerung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 57/50
Datum
16.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei (§122 Abs.1 StGB) an und rügte, er habe nur passiv die Arbeit verweigert. Streitgegenstand war, ob gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung und bloßes Mitwirken den Tatbestand der Meuterei/Nötigung erfüllen. Der BGH verwirft die Revision: räumliches Zusammenwirken und erkennbarer gemeinsamer Wille liegen vor, und bloße Arbeitsverweigerung kann Nötigung sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs.1 StGB) kann gemeinschaftliche Arbeitsverweigerung ausreichen, wenn ein erkennbarer gemeinsamer Wille und räumliches Zusammenwirken gegeben sind.

2

Die Teilnahme an einer Meuterei kann auch durch passives Mitwirken begründet sein, wenn der Beteiligte im Bewusstsein handelt, dass andere gleich handeln.

3

Zur Annahme einer gemeinschaftlichen Tat ist keine eigenaktive Handlung jedes Einzelnen erforderlich; das Wissen um und das Sich-Einordnen in das gemeinsame Tun können genügen.

4

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht überzeugen und keine rechtserhebliche Fehlbewertung erkennbar ist.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Schlosser Herbert ███ aus █████, geboren am ███████████████████ in ████, SoS%., im Strafarrest im ███████████ in ██ wegen Gefangenenmeuterei ███████████████████ in der Sitzung der ██████████ ███ vom 16. Januar 1951, an der ████████████ haben mitgewirkt: ███████████████ Richter als Vorsitzender Bundesrichter Krumme █████████████ Dr. ██████ ██████████████ ██████ Bundesrichter Maatel als Beisitzer, ████████ Rechtsanwalt ████████████ ███ ██ als Vertreter der ███████████, ██████████████ ██ ███ Urkundsbeamter der ████████████████ für Rechts erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des █████████████ Landgerichts Bielefeld vom 19. ███████ 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Der Angeklagte ist vom Landgericht in Bielefeld am 19.10.1950 wegen des Vergehens der Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

███ ████ im Juli 1950 als Strafgefangener im ███ Gefangenenlager ████████████████████████████ ██ ███ ein. Als am 25. Juli 1950 der Kommandoführer, ein Strafanstaltbeamter █, die im Aufenthaltsraum versammelten Mitgefangenen zur Arbeit führen wollte, erklärte ihm ein Gefangener, der obendrein Testierer war, dass heute nicht gearbeitet werde. Dem Kommandoführer gelang es nach längerem Zureden, den größeren Teil der Gefangenen zur Arbeit zu bewegen. Der Angeklagte und 6 weitere Gefangene verweigerten jedoch weiterhin gemeinschaftlich die Arbeit. Bei dieser Weigerung blieben sie auch, als sie ein Verwaltungsbeamter und schließlich der Vorsteher des Gefangenenlagers ██ ███ unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen der Meuterei aufforderte, an die Arbeit zu gehen.

Die Gefangenen wollten durch die Arbeitsverweigerung erreichen, dass sie entweder ███ in eine andere Anstalt verlegt würden, oder ████ das █████████████████ der Außenarbeitsstelle ████████████ wäre. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wurden die Gefangenen, die die Arbeit verweigert hatten, noch am 25. Juli 1950 in die Haftanstalt ██ gebracht.

Die ███████ und weitere vom Angeklagten eingelegte Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

2.) Der █████████████ Sachverhalt reiche nicht aus, um den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei zu bestrafen. Es fehle an der ████████████████████ Zusammenrottung mit vereinten Kräften. Der Angeklagte habe von sich aus, für sich allein und unabhängig von den anderen gehandelt. Es sei ███ an keiner Stelle des Urteils die Feststellung getroffen worden, dass der Angeklagte sich an dem Tun der Mitgefangenen beteiligt habe oder ███ deren Verhalten der anderen billigend zu sich genommen hätte oder deshalb gehandelt habe, weil auch andere die Arbeit verweigerten.

Der Angeklagte habe sich nur passiv verhalten.

Diese Rüge ████ ist unbegründet. Die übrigen Mitverurteilten verteidigten sich in der gleichen Weise vor dem Landge- ███████████████████. Das Verteidigungsvorbringen gibt dem Senat am ███████████ ██████████████ jedoch auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass die beiden Gefangenen ████ ████████████████ und mit vereinten Kräften gehandelt haben. Es stellt ein räumliches Zusammensein der Gefangenen zu einem gemeinschaftlichen Handeln dar, ██ ██, dergestalt, dass ein diese Personenmehrheit ██████████████ nach außen hin erkennbar geworden █████████████████ Wille ████.

Bevor der Kommandoführer zum ersten Mal persönlich auftrat, um zur Arbeit aufzufordern, sei mehrfach laut zur allgemeinen Aufforderung, sofort an die Arbeit zu gehen, jeder im Raum es gehört. Der Angeklagte habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass auch andere die gleiche Tat begingen wie er. Das Landgericht hat neue mit dem Schuldausspruch rechtlich bedenkenfrei entschieden.

Die Frage, ob die bloße Arbeitsverweigerung ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal der Nötigung des § 122 Abs. 1 StGB zu erfüllen, hat das █████████████ in seiner ██████████████ Bd. 38 S. 76 begründet. Der Senat hält an dieser Ansicht fest.

Die Revision war zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs. StPO.

███████ Sez. Richter █████████████ Krumme Sez. Kugel ███████ Sez. Mantel █████████████████ ██████████████ des BGH ████ ██████████████████ ███ ████████████