Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Prüfung von Verfahrensrügen, Verbindungsbefugnis und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 574/67
Datum
09.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz Revision eingelegt und rügte Verfahrens- und Sachrechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er verneint Verfahrensfehler bei Frist und Unterschrift, hält die Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO für zulässig und bestätigt die Strafzumessung sowie die lebenslange Sperre zur Fahrerlaubniserteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht dadurch begründet, dass das vollständige Urteil nicht innerhalb der Wochenfrist des § 275 StPO zu den Akten gebracht worden ist.

2

Die Unterschrift nur eines mitwirkenden Richters in Vertretung eines verhinderten Richters ist nach § 275 Abs. 2 StPO zulässig und begründet keinen Revisionsfehler.

3

Die Verbindung einer erstinstanzlichen Strafsache mit einer bei demselben Gericht anhängigen Berufungssache nach § 237 StPO ist zulässig; ein Einverständnis des Angeklagten ist dafür nicht erforderlich.

4

Bei der Strafzumessung muss das Gericht nicht alle denkbaren Milderungsgründe ausführlich erörtern; das Unterlassen einer gesonderten Darlegung bedeutet nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler.

5

Eine dauerhafte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann bei wiederholten Verstößen und einschlägiger Vorstrafe zur Gefahrenabwehr ausreichend und auch knapp begründbar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Händler Georg ██ ████ aus ████████████████████, geboren am ███████ 1935 in ███████, wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schöffengericht Koblenz hat den Angeklagten am 8. März 1967 wegen Widerstands in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung (Tatzeit: 24. Juni 1966) zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, beschränkt auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Die Strafkammer hat die Berufungssache mit der bei ihr gegen den Angeklagten im ersten Rechtszug anhängigen Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und am 10. Mai 1967 folgendes Urteil gefällt:

„Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 8. 3. 1967 im Strafausspruch aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen des rechtskräftig festgestellten Vergehens der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne Führerschein in einem Falle, wegen fortgesetzter Anstiftung teils zu uneidlichen Falschaussagen, teils zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung und wegen Fahrens ohne Führerschein in zwei Fällen (Verbrechen und Vergehen nach §§ 230, 113, 48, 153, 154, 267 StGB, 24 StVG, 13, 14 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt; er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (§ 161 StGB).

Der Verwaltungsbehörde wird für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die ausscheidbaren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse, im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zur Last.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das vollständige Urteil nicht innerhalb der Wochenfrist des § 275 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Kein die Revision begründender Verfahrensfehler ist es ferner, dass das Urteil nur von einem der mitwirkenden Richter zugleich in Vertretung der durch Urlaub verhinderten anderen Richter unterschrieben ist. Nach § 275 Abs. 2 StPO ist ein solches Verfahren zulässig.

2. Dafür, dass das Urteil nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhe (§§ 261, 264 StPO), bieten weder die Urteilsgründe noch der Vortrag der Revisionsbegründung einen Anhalt. Dass das Urteil nur von einem Richter unterschrieben ist, ist kein hinreichender Grund für einen solchen Verdacht.

3. Die Verbindung einer Strafsache des ersten Rechtszuges mit einer bei demselben Gericht anhängigen Berufungssache (§ 237 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGH NJW 1955, 1198; BGHSt 19, 177, 162). Ein Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers ist dazu nicht erforderlich. Die Rüge, der diesbezügliche Protokollvermerk sei nicht verlesen und genehmigt worden, geht daher ins Leere. Der Angeklagte erleidet auch keinen Nachteil dadurch, dass in der Berufungssache an Stelle des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof über die Revision entscheidet. Er wird damit nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen, da die erstinstanzliche Sache den weiteren Rechtszug bestimmt, gesetzlicher Richter also der Bundesgerichtshof ist (BGH a. a. O.).

4. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat das Landgericht nicht verletzt. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, dass der Zeuge Fritz Alten zur Zeit der Hauptverhandlung unauffindbar war.

5. Der gerügte scheinbare Widerspruch in den Urteilsgründen beruht auf einem Schreibfehler auf Seite 11 UA. Die Zeugin H___ hat bei ihrer Vernehmung am 15. Dezember 1966 nicht erklärt, dass der Fahrer des Wagens mit Vornamen Erich geheißen habe, sondern, wie auf Seite 10 UA richtig festgestellt, dass er Georg – wie der Angeklagte genannt wurde – geheißen habe. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vernehmungsniederschrift vom 15. Dezember 1966.

II.

1. Die Nachprüfung der Schuldspruche ergibt keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Die Revision erhebt insoweit keine bestimmten Einwände. Auch die Strafzumessung enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Dass die Strafkammer dabei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, ergibt sich nicht schon daraus, dass sie nicht alle denkbaren Milderungsgründe erörtert hat. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass sie ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem geltenden Gesetz ist das Fehlen von Gewinnsucht beim Meineid kein gesetzlicher Milderungsgrund, wie etwa der Eidesnotstand nach § 157 StGB oder die Berichtigung nach § 158 StGB. Die Strafkammer hat übrigens bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht aus Gewinnsucht gehandelt hat, sondern „um seine Arbeitskraft seiner vielköpfigen Familie zu erhalten“.

Die lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht knapp, aber rechtsfehlerfrei begründet. Angesichts des Vorlebens und der Vorstrafen des Angeklagten war eine ausführlichere Begründung nicht erforderlich. Der jetzt 33 Jahre alte Angeklagte ist dreißigmal bestraft worden, darunter nicht weniger als achtmal wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis und dreimal wegen Widerstands. Unter diesen Umständen begegnet die Begründung des Landgerichts, eine Besserung des Angeklagten sei nicht zu erwarten, daher genüge eine zeitlich begrenzte Sperre nicht, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen, keinen Bedenken.

RotbergSpiegel
BortzlerSanders