Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 573/90
Datum
17.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung und übriger Sexualstraftaten einlegen. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen sowie die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wird verworfen. Begründet wird die Teilaufhebung mit unzureichender tatbestandlicher Darstellung für §176 Abs.5 Nr.1 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB setzt eine hinreichende, konkrete Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus.

2

Eine ärztliche Epikrise, die im Rahmen des letzten Wortes vorgelegt wird, gilt nicht als Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 6 StPO.

3

Die Kammer ist nicht verpflichtet, die ermittelnde Staatsanwältin als Zeugin zu vernehmen, wenn etwaige Widersprüche zwischen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht gravierend sind.

4

Die Vernehmung eines siebenjährigen Kindes ist nach § 244 Abs. 2 StPO nicht stets geboten; sie richtet sich nach der Erforderlichkeit für die Feststellung der Tatumstände.

5

Tatsächliche Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten in Gegenwart eines Kindes können, sofern sie hinreichend dargelegt sind, die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 29. August 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 573/90 Beschluss in der Strafsache gegen ███ aus Bad ████████████, geboren am 1. Januar 1935 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen (mit einem Einzelstrafausspruch von sechs Monaten Freiheitsstrafe) wendet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 1990 im Urteil nicht hinreichend dargetan. Die insoweit gebotene Teilaufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat hierzu noch:

a) In der Eingabe einer ärztlichen Epikrise im Rahmen des letzten Worts durch den verteidigten Angeklagten war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 6 StPO zu sehen.

b) Nach Vernehmung der Nebenklägerin und polizeilicher Vernehmungsbeamter musste sich die Strafkammer nicht zusätzlich zur zeugenschaftlichen Vernehmung der ermittelnden Staatsanwältin gedrängt sehen, zumal die geltend gemachten Widersprüche zwischen Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht gravierend erscheinen.

c) Auch eine Zeugenvernehmung des 7-jährigen Kindes der Nebenklägerin war hier nach § 244 Abs. 2 StPO nicht geboten.

d) Die auf UA 12 f. getroffenen Urteilsfeststellungen zum Verhalten des Angeklagten bei dem Vergewaltigungsversuch in Gegenwart des Kindes der Nebenklägerin belegen insoweit noch hinreichend auch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB.

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Meyer-GoßnerBasdorf