Revision gegen Sicherungsurteil verworfen – Vereidigung der Zeugin nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 573/88
- Datum
- 15.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergibt.
Die Rüge, eine Zeugin sei nicht vereidigt worden, kann zulässig erhoben werden; sie rechtfertigt eine Aufhebung des Urteils nur, wenn der Vereidigungsmangel ursächlich für die Entscheidung war.
Ein bloßer Verfahrensfehler begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf anderen, unberührten Feststellungen oder Erwägungen beruht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. August 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 573/88
in dem Sicherungsverfahren gegen Siegfried Rudolf CS aus ████, geboren am ███ 1953 in [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, das Landgericht habe die Ärztin Dr. [REDACTED] – soweit sie als Zeugin vernommen worden sei – vereidigen müssen, ist zwar zulässig erhoben. Auf dem mit ihr dargelegten Verfahrensfehler (BGH NStZ 1984, 465; 1985, 182) beruht das Urteil aber nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 323).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Jähnke | Steindorf | |||
| Lauterbach | Heyer-Gosner |