Treffer
BGH Beschluss

BGH: Änderung des Schuldspruchs wegen natürlicher Handlungseinheit (§52 StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 573/85
Datum
24.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung. Streitpunkt war, ob mehrere Tathandlungen Tatmehrheit oder eine natürliche Handlungseinheit (§52 StGB) bilden. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten einer einheitlichen Tat, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung. Er betonte, dass Feststellungen eine einheitliche Geschehensweise nicht ausschließen und Verteidigungsverhalten nur ausnahmsweise strafschärfend zu werten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt ein einheitlicher Geschehensablauf vor und schließen die Feststellungen die Möglichkeit eines zusammenhängenden Tathergangs nicht aus, sind die Handlungen als natürliche Handlungseinheit nach § 52 StGB zu werten.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wäre er auf die rechtliche Bedeutung der Tatkonstellation hingewiesen worden.

3

Ergibt die Änderung des Schuldspruchs, dass die zuvor verhängten Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst sein können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Strafzumessung ist das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nur in Ausnahmefällen strafschärfend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 31. Mai 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 573/85 in der Strafsache gegen Joel O. aus █████, dort geboren am ██ 1951, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Mai 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und wegen versuchter Nötigung verurteilt wird,

b) im (gesamten) Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,

führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensbeschwerden genügen – entgegen der im Schriftsatz vom 22. Oktober 1985 vertretenen Auffassung der Verteidigung – nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 1985 wird insoweit Bezug genommen.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Taten IV 1. und IV 2. der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen über den Tatverlauf und die ihn begleitenden Vorstellungen des Angeklagten schließen die Möglichkeit nicht aus, dass dieser bereits, als er seine geschiedene Frau in ihr Fahrzeug stieß, ihren Hals mit beiden Händen umfasste und sie würgte, daran dachte, die Einschüchterung mit Hilfe der Schusswaffe fortzusetzen, indem er ihr die Waffe an die Schläfe halten und ihr drohen wollte, sie zu erschießen. Zu seinen Gunsten ist deshalb von einem einheitlichen Geschehen im natürlichen Sinne und demgemäß rechtlich von einer natürlichen Handlungseinheit (§ 52 StGB) auszugehen (vgl. BGHSt 10, 129, 130/131).

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass die Fälle IV 1. und IV 2. der Urteilsgründe eine Tat im Rechtssinn darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfallen die verhängten Einzelstrafen, da auch die Höhe der im Fall IV 3.

erkannten Einzelstrafe davon beeinflusst sein kann, dass das Schwurgericht von zwei weiteren selbständigen Taten ausgegangen ist, sowie die Gesamtstrafe.

3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass das Verteidigungsverhalten des Angeklagten nur ausnahmsweise strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH MDR 1980, 240, 241; BGH, Urteile vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84 und vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84).

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