Revision: Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen vorläufiger Einstellung (§154 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 573/73
- Datum
- 22.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorläufiger Einstellungsbeschluss nach §154 StPO bewirkt, dass das betreffende Verfahren insoweit nicht mehr anhängig ist und nicht Gegenstand eines späteren Urteils sein darf, sofern die Einstellung nicht ausdrücklich aufgehoben wird.
Zur Wiederaufnahme eines nach §154 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist ein ausdrücklicher Beschluss erforderlich; fehlt ein solcher, bildet der Einstellungsbeschluss ein Wiederaufnahmehindernis, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Liegt die Aufhebung einer einzelnen Einzelstrafenfestsetzung nahe, so zwingt dies nicht zur Aufhebung einer gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die betroffene Einzelstrafe die Bildung oder Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
Das Revisionsgericht kann sachlich richtige Bezeichnungen im Urteilssatz verwenden oder offensichtlich fehlerhafte Bezeichnungen (z. B. falsche Straftatbenennung) berichtigen, soweit dadurch die Belastung nicht verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 1. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 573/73 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann Friedrich S., geboren ████████████ in R______, aus O____,
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juni 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma ██████ aus E____ zu einer Einzelstrafe von 2.000,-- DM verurteilt worden ist; insoweit wird das dem Beschluss des Landgerichts vom 25. Mai 1973 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Jedoch werden im Urteilssatz die Worte „Veruntreuung in zwei Fällen“ durch die Worte „Untreue in zwei Fällen“ ersetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen, wegen eines versuchten Betruges und wegen „Veruntreuung“ (gemeint ist Untreue) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt und ein Berufsverbot ausgesprochen. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist gebildet aus acht Einzelfreiheitsstrafen von fünf Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten, deren Summe acht Jahre beträgt, sowie aus 13 Einzelgeldstrafen von 500,-- DM bis 3.000,-- DM, deren Summe 18.000,-- DM beträgt. Die Gesamtgeldstrafe ist gebildet aus zwei in den Untreuefällen neben den Hauptstrafen ausgesprochenen Geldstrafen von 1.000,-- DM und [REDACTED].
Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Schuldaussprüche ergibt, von dem zu erörternden Fall ███████ abgesehen, keine Rechtsfehler. Unbegründet sind auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung. Eine Verletzung der für sie maßgebenden Rechtssätze ist nicht ersichtlich. Die Einzelstrafen halten sich angesichts des Umfangs der Verfehlungen des Angeklagten und des angerichteten Schadens in mäßigem Rahmen. Dafür, dass das Landgericht die in der Revisionsbegründung angeführten Umstände bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen oder in ihrer Bedeutung verkannt hätte, besteht kein Anhalt.
Soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil der Firma ██████ verurteilt worden ist, muss das Verfahren eingestellt werden. Das Landgericht hat das Verfahren wegen dieses und anderer Betrugsfälle in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen. Zur Wiederaufnahme hätte es nach § 154 Abs. 5 StPO eines ausdrücklichen Beschlusses bedurft. Ein solcher ist nicht ergangen. Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts hat zur Folge, dass insoweit das Verfahren nicht mehr anhängig ist (vgl. BGHSt 10, 88). Dieser Fall durfte daher nicht Gegenstand des Urteils sein. Der Einstellungsbeschluss des Landgerichts bildete ein Hindernis für das weitere Verfahren, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zur Einstellung des weiteren Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO führt.
Der Wegfall der Verurteilung und der Einzelstrafe im Fall Padberg nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, in der die Einzelgeldstrafe von 2.000,-- DM enthalten ist. Bei der Zahl und Höhe der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass sich die Hinbeziehung der 2.000,-- DM auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
| Bortzler | Salger | ||
| Mayr | Knoblich |