Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung bei gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 573/67
Datum
26.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; seine Revision hatte Erfolg wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Strafkammer hatte einen zentralen Zeugen (Vermittler) nicht vernommen, obwohl dessen Aussage entscheidungserheblich sein konnte. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer ist verpflichtet, alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Beweiserhebungen vorzunehmen; unterlassene Vernehmung eines für die Aufklärung wesentlichen Zeugen kann die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

2

Kann durch die Vernehmung eines Dritten ein entscheidungserheblicher Widerspruch in der Einlassung des Angeklagten geklärt werden, darf das Gericht diesen Zeugen nicht ersatzlos ungehört lassen.

3

Abweichende Angaben des Angeklagten in polizeilicher Vernehmung rechtfertigen nicht automatisch die Verwerfung späterer Einlassungen; das Gericht muss die Gründe der Abweichung prüfen und gegebenenfalls ergänzende Beweise erheben.

4

Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die unterbliebene Beweiserhebung die Überzeugungsbildung beeinflusst hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Juli 1967

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert von ██ aus ██████, geboren am ███ in ██████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzier, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Aufklärungsrüge greift durch.

Nach den Urteilsfeststellungen bot der frühere Mitangeklagte █████████ vor Weihnachten 1966 dem Kellner ██████████ der „Grätz-Stuben“ gestohlene Kofferradiogeräte zum Kauf an. Dieser rief fernmündlich den Angeklagten herbei, von dem er einige Zeit vorher ein Auto gekauft hatte. Der Angeklagte ging mit ███████ nach draußen, schaute sich die in dem Kofferraum eines Personenkraftwagens lagernden Radiogeräte an, befand sie für gut und lud sie in sein eigenes Fahrzeug um. Spätestens zu diesem Zeitpunkt rechnete er nach der Überzeugung der Strafkammer zumindest mit der Möglichkeit, dass die Geräte gestohlen waren, und nahm sie billigend in Kauf. Er zahlte den Kaufpreis von gut 1.000 DM an ██████, der etwa den gleichen Betrag noch am selben Abend an ██ weiterzahlte. Jeweils wenige Tage darauf übernahm der Angeklagte noch zweimal gestohlene Radiogeräte unmittelbar von ███████, dem er beim ersten Mal seine Telefonnummer gegeben hatte.

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, ███████, den er für einen „Ehrenmann“ gehalten und dem er vertraut habe, „habe ihm nach der ersten Kontaktaufnahme in dem Lokal auf Befragen erklärt, die Geräte stammten von einem Großhändler, dessen Geschäft kurz vor dem Niedergang stehe und der deshalb interessiert sei, vorher noch möglichst viele Geräte zu verkaufen“; er habe die Ware daher für „sauber“ gehalten. Diese Einlassung sieht die Strafkammer für widerlegt an. Sie hebt zunächst hervor, dass der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung eine ganz andere Darstellung über den Erwerb der Geräte gegeben, insbesondere den Kellner ██████ nicht erwähnt und auch keine glaubhafte Erklärung über diesen Widerspruch abgegeben habe. Dann führt sie aus: Danach müsse das Gericht davon ausgehen, dass der Angeklagte vor der Polizei eine bewusst falsche Darstellung gegeben habe. Offenbar habe er, der im Übrigen keine berechtigte Veranlassung gehabt habe, den ihm nur von dem Autokauf her bekannten Kellner ███ ohne weiteres für einen „Ehrenmann“ zu halten, entgegen seiner jetzigen Einlassung mit diesem über die Herkunft der Geräte überhaupt nicht gesprochen. Berücksichtige man weiter die ungewöhnlichen Umstände des ersten Geschäfts – abendlicher Telefonanruf, Vermittlung in einer Gaststätte durch einen Kellner, sofortiges Umladen der Ware auf der Straße –, so habe für den ███████████ als erfahrenen Kaufmann nichts näher gelegen, als ███████ nach der Herkunft der Geräte zu fragen. Dass er das nicht getan habe, lasse nur die Erklärung zu, dass er mit der Möglichkeit der strafbaren Herkunft gerechnet und, um auf jeden Fall das gute Geschäft zu machen, keine Fragen gestellt habe, die die anderen zur Vorsicht hätten mahnen können. So erkläre sich auch, dass er entgegen jeglicher geschäftlicher Gepflogenheit nicht nach dem Namen der Lieferfirma oder dem des Mitangeklagten ████████ gefragt und weder den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages noch die Aushändigung einer Zahlungsquittung verlangt habe. Angesichts des erheblichen Gewichts dieser Umstände seien die nachfolgenden Tatsachen nicht geeignet, an der hehlerischen Grundeinstellung des Angeklagten Zweifel aufkommen zu lassen. Die Ausstellung eines gestohlenen Geräts im Schaufenster, die Veräußerung eines anderen Geräts in einer Gastwirtschaft an den Freund eines Kriminalbeamten und die Eintragung eines Teils des aufgekauften Diebesgutes in seinen Geschäftsbüchern bedeuteten kein besonderes Risiko. Die Ablehnung einer Vermittlungsprovision für █████ und die Aufforderung an █████, alsbald die zu den Geräten passenden „Anschlussstrippen“ zu besorgen, seien auch für einen Hehler keineswegs besonders ungewöhnlich. Die bei der Festnahme der Mitangeklagten und der Sicherstellung des Diebesgutes geleistete Hilfe könne ihn, der bereits unter dem Druck des Hehlereiverdachts gestanden habe, auch nicht entscheidend entlasten.

Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht, dass die Strafkammer den Kellner ██████ nicht als Zeugen vernommen hat. Der Angeklagte hat zwar vor der Polizei und in der Hauptverhandlung über den Erwerb der Geräte eine völlig verschiedene Darstellung gegeben und diesen Widerspruch nicht glaubhaft erklären können. Indessen ist seine Einlassung in der Hauptverhandlung, selbst nach Ansicht der Strafkammer, nicht in Bausch und Bogen falsch. Vielmehr hat ██████ nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich die Verbindung zwischen dem Angeklagten und ███████ in den „Grätz-Stuben“ hergestellt und danach den Kaufpreis entgegengenommen und weitergeleitet. Unklar war lediglich, ob ihn der Angeklagte nach der Herkunft der Geräte befragt und ob er diesem darauf eine der Einlassung entsprechende Antwort gegeben hat. Diese Frage durfte die Strafkammer aber, ohne ██████ selbst zu hören, nicht einfach als durch die übrigen Umstände „offenbar“ schon geklärt verneinen.

Es spricht zwar vieles gegen den Angeklagten; ganz abwegig ist seine Einlassung indessen nicht. Auch darf nicht übersehen werden, dass er wegen Hehlerei oder anderer das Eigentum oder das Vermögen verletzender Straftaten bisher noch nicht bestraft ist und ██████ bei einem unverfänglichen Geschäft kennengelernt hatte, das offensichtlich auch ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Ob er deshalb schon ██████ für einen „Ehrenmann“ halten durfte, ist nicht so sehr entscheidend. Wichtig ist, dass jedenfalls aus seiner Sicht für das Gegenteil ebenfalls keine Feststellungen im Urteil getroffen worden sind. Zudem könnte auch manches für eine Gutgläubigkeit des Angeklagten sprechen, namentlich seine Forderung an ███████, die zu den Geräten passenden „Anschlussstrippen“ nachzuliefern, sowie die Eintragungen in den Geschäftsbüchern.

Jedenfalls musste sich der Strafkammer unter solchen Umständen die Vernehmung ██████ als zur Wahrheitsforschung notwendig aufdrängen. Von vornherein lässt sich nicht ausschließen, dass er die Einlassung des Angeklagten bestätigte und dass seine Aussage die Überzeugungsbildung der Strafkammer beeinflusste.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im ganzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorstellung, die der Angeklagte beim ersten Geschäft mit ███████ gewonnen hatte, auch bei den weiteren Geschäften maßgebend geblieben ist. Einer Erörterung der Sachbeschwerde, die nach dem bisher festgestellten Sachverhalt unbegründet ist, bedarf es danach nicht.

RotbergSandersSpiegel
BortzierHürxthal