Treffer
BGH Urteil

Revision: Rücksichtslosigkeit bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 573/57
Datum
06.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung, in dem das Landgericht Rücksichtslosigkeit verneint hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung der Rücksichtslosigkeit verfehlt hatte. Entscheidend sei das Verhalten zu der Zeit, in der die grob verkehrswidrige Fahrweise begann. Nachträgliche Notreaktionen sprechen nicht zwingend gegen Rücksichtslosigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rücksichtslos handelt, wer seine Pflichten im Straßenverkehr zwar erkennt, sich aber aus eigensüchtigen Motiven oder aus Gleichgültigkeit über die mögliche Verletzung dieser Pflichten hinwegsetzt und so jede Rücksicht auf andere vermissen lässt.

2

Bei der Beurteilung von Rücksichtslosigkeit ist auf das Verhalten des Fahrers zum Zeitpunkt anzustellen, in dem die schuldhaft grob verkehrswidrige Fahrweise ihren Anfang nimmt.

3

Eine unmittelbar nach dem Erkennen einer Gefahrenlage erfolgende scharfe Bremsreaktion kann eine unkontrollierbare Last‑Second‑Reaktion darstellen und allein nicht den Schluss auf bereits vorher bestehende Rücksichtslosigkeit rechtfertigen.

4

Die fehlende Neigung zu rücksichtsloser Fahrweise aus der Persönlichkeit oder Vorstrafenlage schließt eine einmalige rücksichtlose Tat nicht aus; auch ein sonst rücksichtsvoller Fahrer kann in einem Einzelfall rücksichtslos handeln.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 31. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █████████, den Kraftfahrer ████ █, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 31. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm zeitweilig die Fahrerlaubnis entzogen.

Wie ihre Feststellungen ergeben, lenkte er am Vormittag des 21. Januar 1957 einen unbeladenen 4-t-LKW auf der Bundesstraße 10 von ██ her in südliche Richtung, um am Südausgang der Stadt nach links in die Straße nach █████████████ abzubiegen. An dieser Stelle verengt die Bundesstraße in einer leichten Rechtskurve und ist nach Süden hin nur auf etwa 140 m einzusehen. Auf derselben Seite der Bundesstraße zweigt kurz vor der Straße in umgekehrter Richtung die █████████████ nach [REDACTED] ab. Sie bildet mit der Verlängerung der Bundesstraße nach Süden eine Gerade. Infolge der Abzweigungen beider Straßen nach ungefähr entgegengesetzten Richtungen entsteht eine aus vier Straßen gebildete „Straßenspinne“.

Auf der Fahrbahnmitte, mehr links als rechts fahrend, kam der Angeklagte mit seinem LKW bei einer Geschwindigkeit von 72 km/h an die Kreuzung heran, nachdem er kurz vorher ein anderes Fahrzeug überholt und seinen Richtungsanzeiger nach links gestellt hatte. Aus der Gegenrichtung der Bundesstraße kam der Spenglermeister ███ in einem Personenwagen. Er wollte von der Bundesstraße aus gerade in die █████████████ weiterfahren. Als der Angeklagte etwa 20 m vor dem Straßenrechteck den Personenwagen heranfahren sah, bremste er sofort, kam jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen. Obwohl auch ████████ bremste, stießen beide Fahrzeuge so heftig zusammen, dass ██████ schwere Verletzungen davontrug und ihnen bald danach erlag. Die Geschwindigkeit des LKW betrug beim Zusammenstoß noch höchstens 37 km/h.

Der Unfall wäre, wie die Strafkammer im Anschluss an die Meinung eines technischen Sachverständigen annimmt, vermieden worden, wenn der Angeklagte, als er den Personenwagen erkannte, entweder mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren oder aber leicht rechts steuernd auf der Bundesstraße geblieben wäre.

Das Landgericht sieht das für den Tod [REDACTED] ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er sich zu schnell und nicht auf der rechten Fahrbahnseite der unübersichtlichen und verkehrsreichen „Straßenspinne“ genähert habe. Deswegen habe er den aus der Gegenrichtung heranfahrenden Personenwagen nicht rechtzeitig bemerkt und ihm nicht die Vorfahrt einräumen können. Dagegen verneint die Strafkammer, dass der Angeklagte sich einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Er habe zwar grob verkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos gehandelt.

Gegen diese letzte Auffassung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.

II. Rücksichtslos handelt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kraftfahrer, der sich zwar seiner Pflichten im Straßenverkehr bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder der sich aus Gleichgültigkeit über die mögliche Verletzung der ihm insoweit obliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vornherein jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen lässt (BGHSt 5, 392).

Die Strafkammer hält im vorliegenden Falle den Nachweis für eine rücksichtslose Fahrweise des Angeklagten für nicht genügend sicher erbracht. Er habe nämlich, „als er merkte, dass █████ seine Fahrbahn kreuzte, sofort sehr scharf gebremst und sich nicht unbedingt durchzusetzen versucht“, übrigens sei auch eine Veranlagung des Angeklagten zur Rücksichtslosigkeit weder aus der Art seiner Vorstrafen noch aus seiner Persönlichkeit zu schließen. Er sei kein Draufgänger und Rowdy, sondern ein stiller und friedfertiger Mensch. Bei ihm habe Leichtsinn überwogen.

Bei dieser Betrachtung hat die Strafkammer übersehen zu prüfen, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als seine schuldhaft grob verkehrswidrige Fahrweise begann, zugleich rücksichtslos handelte. Wie die Strafkammer mit Recht annimmt, lag sein Verkehrsverstoß darin, dass er, noch bevor er das Gegenfahrzeug ansichtig wurde, mit zu hoher Geschwindigkeit und auf der Mitte der Fahrbahn, mehr links als rechts, in die verkehrsreiche „Straßenspinne“ hineinfuhr, anstatt wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückzukehren und in weitem Bogen in die ███ einzuschwenken und dadurch sich in den Stand zu setzen, einem auf der Bundesstraße entgegenkommenden Fahrer die Vorfahrt einzuräumen. Für die Beantwortung der Frage nach der etwaigen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten kam es in erster Linie auf die Prüfung seines Verhaltens in diesem Zeitpunkt an.

Die Strafkammer dagegen hat diese Frage mit dem Blick auf einen späteren Zeitpunkt beantwortet, nämlich den Augenblick, als der Angeklagte den Gegenfahrer ██████ wahrnahm. Wie er sich in diesem Moment verhielt, war für die Frage, ob seine Fahrweise rücksichtslos war, wenn überhaupt, so jedenfalls von untergeordneter Bedeutung, selbst wenn dieses Verhalten noch Ausfluss von Überlegungen gewesen sein sollte. Ob es dies war, scheint übrigens nach der Lebenserfahrung sehr zweifelhaft. Es liegt nahe, anzunehmen, dass sein scharfes Bremsen eine unbewusste Augenblicksreaktion in einer Gefahrenlage war. Dass er in diesem Zeitpunkt sogar nach Auffassung der Strafkammer nicht mehr zu einem verantwortlichen und möglicherweise vorwerfbaren Handeln in der Lage war, ergibt sich auch aus ihrer Meinung, dass ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden dürfe, dass er – wie sie glaubt – sachwidrig nicht nach rechts auswich oder mit unverminderter Geschwindigkeit in die ██████████ weiterfuhr. War somit nach der Überzeugung der Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten nicht mehr vorwerfbar, weil es sich insoweit um „Fehlreaktionen in der letzten Sekunde auf Grund von Bestürzung und Schrecken“ gehandelt habe, so wird nicht verständlich, warum das gleichzeitige scharfe Bremsen des Angeklagten Ausfluss einer bewussten, Rücksicht verratenden Haltung gewesen sein konnte.

Sollte das Landgericht bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte rücksichtslos fuhr, so stünde die Tatsache, dass er nicht zur Rücksichtslosigkeit veranlagt ist, einer Verurteilung aus § 315a Abs. 1 Nr. 4 nicht unbedingt entgegen. Denn auch ein sonst rücksichtsvoller Fahrer kann sich in einem Einzelfall rücksichtslos verhalten. Dieser Annahme braucht auch die Tatsache nicht entgegenzustehen, dass bei der Fahrweise des Angeklagten Leichtsinn überwog. Denn möglicherweise kann er aus Gleichgültigkeit über die etwaige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten sich keine Gedanken gemacht und so von vornherein jede Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer haben vermissen lassen. Er konnte also in diesem Falle rücksichtslos gehandelt haben, selbst wenn er unbewusst fahrlässig sich verhalten haben sollte. Sollte er aber, bevor er in die gefährliche „Straßenspinne“ einfuhr, an die Möglichkeit gedacht haben, er könne dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden, aber im Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren, darauf losgefahren sein, so läge die Annahme rücksichtslosen Verhaltens sehr nahe.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeHoepner