Vereidigung eines verdächtigen Zeugen (§60 Nr. 2 StPO): Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/89
- Datum
- 28.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig, wenn gegen ihn ein erheblicher Verdacht der Beteiligung an der Tat besteht.
Wirkt die eidliche Aussage eines vereidigten Zeugen wesentlich für die Verurteilung eines Angeklagten und war die Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässig, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
Ein Verfahrensfehler in Gestalt der rechtswidrigen Vereidigung eines Zeugen rechtfertigt keine Aufhebung der Verurteilung anderer Angeklagter, sofern deren Verurteilung nicht wesentlich auf dieser Zeugenaussage beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 2. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 572/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Penbe K. (______), geborene ██, aus ████, geboren am █████ in S. (Türkei), Yakup ██████████, aus [REDACTED], geboren ██████████ 1958 in A. (Türkei), wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 28. November 1989 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Die Revision der Angeklagten Penbe █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Yakup ██████████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen ███████ entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, greift zugunsten des Angeklagten Yakup ████████ durch. Das Landgericht hält es für denkbar, dass der Zeuge die Tatwaffe in Kenntnis ihres Verwendungszwecks besorgt hat und meint, dadurch erhielten verschiedene sonst unerklärliche Umstände einen Sinn (UA 18). Zutreffend macht die Revision geltend, dass das Landgericht hiermit einen gegen den Zeugen bestehenden erheblichen Verdacht der Beihilfe zur versuchten Tötung zum Ausdruck gebracht hat, welcher das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO auslöste. Das Urteil gegen Yakup K. (______) beruht auch auf der eidlichen Aussage des Zeugen ███, denn das Landgericht ist seinen Angaben über die beabsichtigte Anbahnung des Waffengeschäfts gefolgt (UA 20), hat daraus auf den Hintergrund der Tat geschlossen und aus ihm wiederum den Anstiftervorsatz hergeleitet. Der Rechtsverstoß nötigt daher zur Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils.
Die Verurteilung der Angeklagten Penbe K. (______) beruht im Wesentlichen auf den Bekundungen des Tatopfers (UA 14); die Aussage des rechtsfehlerhaft vereidigten Zeugen war für ihre Überführung ohne Bedeutung. Auch im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des gegen diese Beschwerdeführerin ergangenen Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Ihr Rechtsmittel ist daher unbegründet.
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