Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfall von § 250 Abs.1 Nr.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/74
- Datum
- 09.01.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, durch die eine spezifische Unterfallnorm ersatzlos entfällt, kann die rechtliche Grundlage des Strafausspruchs beseitigen und dessen Aufhebung sowie Zurückverweisung zur Neufeststellung der Rechtsfolgen erfordern.
Enthält die Urteilsformel eine Bezugnahme auf eine inzwischen weggefallene gesetzliche Norm, ist diese Bezugnahme zu streichen und der Strafausspruch insoweit aufzuheben.
Der Schuldspruch bleibt von einer Neufassung des Gesetzes grundsätzlich unberührt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage für einen Strafausspruch entfallen kraft Gesetzes auch daran geknüpfte Nebenfolgen (z. B. Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis), sodass auch über diese neu zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR Gi Add in der Strafsache gegen den Schlosser Herbert ███, geboren am ███ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Jedoch werden in der Urteilsformel die Zahlen und Zeichen „250 Abs. 1 Nr. 3“ gestrichen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach dem bisher geltenden Rechtszustand hatte die Revision keinen Erfolg haben können. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 1974 an.
Der Schuldspruch wird auch von der Neufassung des Strafgesetzbuchs, die am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Da aber die bisherige Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB (Straßenraub) bei der Neufassung ersatzlos weggefallen ist, müssen in der Urteilsformel die Zahlen und Zeichen „250 Abs. 1 Nr. 3“ beseitigt sowie der Strafausspruch aufgehoben werden. Mit dem Strafausspruch entfällt von selbst auch die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis; auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.
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