Revision verworfen; Absehen von Strafe aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/67
- Datum
- 10.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Absehen von Strafe nach §47 Abs.2 MStGB setzt voraus, dass der Schuldvorwurf durch den auf dem Untergebenen lastenden Befehlsdruck derart gemildert ist, dass jede Strafe unerträglich wäre; dabei ist auf die gesetzliche Mindeststrafe abzustellen.
Das Gesetz gestattet nur ein Absehen von Strafe, nicht eine Strafmilderung; Grundlage der Prüfung ist daher die gesetzliche Mindeststrafe unter Berücksichtigung anerkannter Milderungsgründe.
Die bloße Ausführung eines Befehls entbindet nicht von der Strafbarkeit, wenn der Untergebene in voller Kenntnis des verbrecherischen Zwecks handelt und nicht unter strafrechtlich erheblichem Zwang steht.
Bei der Entscheidung über Absehen von Strafe und Strafzumessung sind der Umfang der tatbestandsmäßigen Beteiligung und die Dienststellung des Täters maßgeblich; bewusstes und erhebliches Mitwirken an großangelegten Vernichtungsmaßnahmen spricht gegen ein Absehen von Strafe.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 14. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Hans Wilhelm ██ (Westf.), geboren am ██████ 1908 in █ (Schlesien), wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ███
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 14. Februar 1967 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum Mord an mindestens 15.000 jüdischen Menschen schuldig gesprochen, jedoch gemäß § 47 Abs. 2 des früheren Militärstrafgesetzbuches von Strafe abgesehen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte, der freigesprochen werden will, und die Staatsanwaltschaft, die den Ausspruch einer Strafe begehrt, Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, die der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Revision des Angeklagten:
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord. Durch die Übermittlung der genauen Transportzeiten an den Leiter des Grenzpolizeikommissariats Neu-Sandez, die Vorbesprechung in dessen Diensträumen sowie die der Überwachung der reibungslosen Durchführung der sogenannten „Aussiedlung“ dienende Tätigkeit als Beobachter und Berichterstatter, insbesondere beim Abtransport des letzten Drittels der ausgesonderten jüdischen Bevölkerung ins Vernichtungslager, hat der Angeklagte die Mordtat wissentlich gefördert (§ 49 StGB). Er hat zwar auf Befehl seines Vorgesetzten, aber in voller Kenntnis des verbrecherischen Zwecks dieses Befehls (§ 47 Abs. Nr. 2 MStGB), ohne Zwang (§ 52 StGB) und auch nicht unter einem sonstigen strafrechtlich erheblichen tatsächlichen oder vermeintlichen Druck stehend gehandelt. Das hat das Schwurgericht im Urteil ohne Rechtsfehler dargelegt. Die Einwendungen der Revision gehen entweder unzulässig von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus oder sind offensichtlich unbegründet. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Revision rügt mit Recht die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB. Nach dieser Bestimmung kann zwar ausnahmsweise dann von einer Bestrafung (des Untergebenen) abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist. Es soll die notstandsähnliche Konfliktslage berücksichtigt werden, in die der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten geraten ist (vgl. Amtliche Begründung zur Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1940 in Deutsche Justiz 1940 II. Halbjahr S. 1387). Danach ist entscheidend, ob der Schuldvorwurf infolge des auf dem Untergebenen lastenden Befehlsdrucks so sehr gemildert ist, dass jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unertragliche Härte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Da das Gesetz nur ein Absehen von Strafe, nicht auch eine Strafmilderung zulässt, ist Beurteilungsgrundlage die gesetzliche Mindeststrafe unter Berücksichtigung der besonderen Milderungsgründe wie Beihilfe, Versuch und verschuldeter Verbotsirrtum (BGH aaO). Das Schwurgericht hatte also zu prüfen, ob angesichts des vorliegenden Widerstreits drei Jahre Zuchthaus (§§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB) eine unertraglich hohe Strafe für die Beihilfehandlungen des Angeklagten sind.
Es hat diese Frage u. a. deshalb bejaht, weil nach seiner Auffassung die gesamte Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der „Judenaussiedlung“ in Neu-Sandez entfaltet habe, an der unteren Grenze dessen liege, was als Beihilfehandlung rechtlich noch beachtlich sei.
Diese Beurteilung wird der Sachlage nicht gerecht. Es ist zwar richtig, dass der Angeklagte nicht selbst Hand an jüdische Menschen gelegt, weder selbst getötet, noch einen Befehl zur Tötung bestimmter Menschen gegeben und sich auch sonst zurückgehalten hat. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass er in vollem Bewusstsein der Tragweite seines Handelns geholfen hat, mindestens 15.000 Menschen der Vernichtung zuzuführen. Diesen seine Schuld mitbestimmenden Umfang der Tat hat das Schwurgericht überhaupt außer Acht gelassen. Zu Unrecht berücksichtigt es auch nicht die Dienststellung des Angeklagten als SS-Untersturmführer und Adjutant des SS- und Polizeiführers in Krakau. Nur in dieser Eigenschaft und als dessen Vertreter hat der Angeklagte nach den Feststellungen die Vorbesprechung in Neu-Sandez durchgeführt sowie später die „Aussiedlung“ überwacht und dabei durch seine Anwesenheit die Haltung, wenn auch nicht des örtlichen Einsatzleiters, so doch jedenfalls seiner Helfershelfer beeinflusst (UA 41). Ihm und nicht dem Einsatzleiter ist die Beendigung der Verladung gemeldet worden, er hat das Signal zur Abfahrt des mit mindestens 3.000 Menschen besetzten Zuges ins Vernichtungslager gegeben und die ihnen abgenommenen Wertsachen entgegengenommen (UA 28, 37). Es kann danach keine Rede davon sein, dass der Beitrag des Angeklagten unbedeutend sei und an der unteren Grenze einer „strafbaren“ Beihilfehandlung liege.
Hier kommt zudem noch folgendes hinzu: Ein echter Widerstreit hat für den Angeklagten nicht bestanden, er hat sich nach den Feststellungen nicht einmal bedroht gefühlt. Er ist vielmehr, um sich das Wohlwollen seines Vorgesetzten zu erwerben und zu erhalten, geflissentlich bestrebt gewesen, zu dessen Zufriedenheit zu arbeiten und darin auch nicht nachzulassen, als sein Dienst in der Teilnahme an der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung bestand (UA 45, 46). Deshalb ist er auch im unmittelbaren Anschluss an diese Aktion zur Beförderung vorgeschlagen worden (UA 6). Er war aber bereits seit Juni 1942 in den Verbrechensplan eingeweiht und hätte auf Grund seiner Stellung weit besser als mancher andere Helfershelfer die Gelegenheit gehabt, Bedenken zu äußern oder sich doch wenigstens fernzuhalten. Das hat er nicht einmal versucht.
Das Schwurgericht wird diesen Erwägungen bei der neuen Entscheidung Rechnung tragen müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Bortzler | Rothberg | Sanders | |||
| Mayr | Hirxthal |