§ 315 Abs. 1 StGB bei Straßenbahn mit Mischstrecke: Gefährdung auf Bahnkörper genügt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/57
- Datum
- 28.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Straßenbahnen, die abschnittsweise auf besonderem Bahnkörper und abschnittsweise in der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Fahrbahn verkehren, ist § 315 Abs. 1 StGB anwendbar, wenn die Betriebssicherheit bereits innerhalb der auf besonderem Bahnkörper liegenden Strecke in einem Maß gefährdet war, dass ein Schadenseintritt dort wahrscheinlicher war als sein Ausbleiben.
Für die Einordnung als Transportgefährdung nach § 315 Abs. 1 StGB kommt es nicht darauf an, wo sich die Gefahr tatsächlich realisiert; maßgeblich ist der Gefährdungszustand während der Fahrt auf dem besonderen Bahnkörper.
Der Grundsatz des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer greift nicht im Verhältnis von Personen ein, die für die sichere Führung eines Fahrzeugs gemeinsam verantwortlich sind; jeder Mitverantwortliche muss mit menschlichem Versagen des anderen rechnen.
Eine pflichtwidrige Unterlassung, einen in eine gefährliche Betriebs-/Streckenlage geratenen Zug zu stoppen oder zurückzusetzen, kann in ihrer Gefährlichkeit einem falschen Signal gleichstehen und eine erhebliche Steigerung der Betriebsgefahr für beide Züge begründen.
Wird ein teilnahmeverdächtiger Zeuge nicht aus dem zwingenden Grund des § 60 Nr. 3 StPO, sondern irrtümlich nach § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt, führt dies nicht zur Aufhebung, wenn auszuschließen ist, dass der Fehler den Schuldspruch oder die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner ███████, geboren am █, wegen fahrlässiger Transportgefahrdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Leitsatz
Wird die Sicherheit des Betriebs einer Straßenbahn beeinträchtigt, die streckenweise auf besonderem Bahnkörper und streckenweise in der dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Fahrbahn verläuft, so handelt es sich um eine Transportgefahrdung nach § 315 Abs. 1, wenn die Betriebssicherheit innerhalb der auf dem besonderen Bahnkörper verlegten Strecke in einem Maße gefährdet war, dass der Eintritt eines Schadens innerhalb dieser Strecke wahrscheinlicher war als sein Ausbleiben. Dass die Betriebsgefahr sich erst außerhalb des besonderen Bahnkörpers verwirklicht hat, steht nicht entgegen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Juli 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
I. Am 6. Juni 1956, kurz vor 13.00 Uhr, fuhren in Dortmund zwei Züge der städtischen Straßenbahn auf eingleisiger Strecke gegeneinander. 128 Personen, meist Fahrgäste, wurden mehr oder minder schwer verletzt.
Der Unfall ereignete sich, kurz nachdem ein von Dortmund-Hombruch in nördliche Richtung nach Dortmund-Scharnhorst fahrender, aus einem Trieb- und zwei Anhängerwagen bestehender Zug der Linie 4 um 12.50 Uhr die Haltestelle „Parkhaus Barop“ verlassen hatte. Den Zug lenkte der Straßenbahnfahrer ████; Schaffner im Triebwagen und zugleich Zugführer war der Angeklagte. An der Haltestelle Barop verläuft westlich neben dem eingleisigen Schienenpaar ein etwa 240 m langes Nebengleis, das vor der erwähnten Haltestelle vom Hauptgleis abzweigt und hinter der Haltestelle wieder in dieses einmündet. Das Nebengleis ist als sogenannte Ausweiche für die Begegnung mit den nach Norden (Scharnhorst) verkehrenden Straßenbahnen bestimmt, und zwar so, dass die auf dem Hauptgleis nach Norden fahrenden Züge die Einmündungsstelle der Ausweiche nicht vor dem jeweils zu erwartenden Gegenzug passieren dürfen, damit diesem an dieser Stelle die Möglichkeit der Begegnung eingeräumt bleibt. Obwohl der aus Norden fahrplanmäßig um 12.51 Uhr fällige Gegenzug der Linie 4 noch nicht eingetroffen war, ließ der Angeklagte den von ihm geführten Straßenbahnzug in nördliche Richtung abfahren. Im Drang der Kassierergeschäfte hatte er nicht an den Gegenzug gedacht. Nachdem der Zug des Angeklagten eine etwa 140 m lange gerade Geradestrecke, innerhalb derer die Straßenbahnschienen (wie schon eine geraume Strecke vor der Haltestelle Barop) auf einem besonderen bahneigenen Körper verliefen, und eine anschließende scharfe Rechtskurve durchfahren hatte, kam aus entgegengesetzter Richtung der um 1 bis 2 Minuten verspätete, von dem Straßenbahnfahrer █████ gelenkte Gegenzug.
Beide Züge prallten gegeneinander, und zwar an einer Stelle des Gleises, wo dieses den bahneigenen Körper bereits um Triebwagenlänge verlassen hatte und wieder nach Einmündung der Kurve in die Straße „Krickenweg“ innerhalb der allgemeinen Fahrbahn verlief. Die beiden Anhänger des Straßenbahnzugs des Angeklagten befanden sich im Augenblick des Zusammenstoßes noch auf dem Straßenbahnkörper.
II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefahrdung (§§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis auf Grund folgender Erwägungen verurteilt:
Dem Angeklagten seien aus dem Unterricht für den Straßenbahnschaffnerdienst und aus seiner Fahrpraxis Inhalt und Umfang der Pflichten eines Triebwagenschaffners und eines Zugführers, der er zugleich war, bekannt gewesen. Insbesondere sei er mit den Dienstvorschriften über den Straßenbahnverkehr auf eingleisigen Strecken vertraut gewesen. Überdies habe er den Verlauf und die örtliche Beschaffenheit der Unfallstrecke gekannt. Namentlich sei er sich auch der Verantwortung im Allgemeinen bewusst gewesen, die ihm als Triebwagenschaffner und Zugführer neben dem Fahrer für die Beobachtung der Bestimmungen oblag, welche die gefahrlose Begegnung von Straßenbahnzügen auf eingleisigen Strecken innerhalb sogenannter Ausweichen gewährleisten sollen. Diesen Bestimmungen habe er dadurch zuwidergehandelt, dass er seinem Fahrer █████ an der Haltestelle Barop das Zeichen zur Abfahrt des Zuges und zur Einfahrt in das Hauptgleis jenseits des Ausweichendes gegeben habe, noch bevor der, wie er wusste, um 12.51 Uhr fahrplanmäßig fällige Gegenzug an der Kreuzungsstelle eingetroffen war. Er sei sich ferner grundsätzlich darüber im Klaren gewesen, dass der Führer eines Straßenbahnzugs dann, wenn sein Fahrer vor Ankunft des Gegenzugs an der Ausweiche in die eingleisige Strecke eingefahren war, ihn sofort an der Weiterfahrt hindern und veranlassen musste, dass er den Zug wieder in den Bereich der doppelgleisigen Ausweiche zurücksetzte. Die Wahrnehmung dieser Pflichten habe der Angeklagte versäumt. Durch diese an Gefährlichkeit der Bereitung eines Hindernisses im Sinne des § 315 Abs. 1 gleichkommende Unterlassung habe er die Betriebssicherheit des entgegenkommenden Straßenbahnzugs gefährdet und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt.
Da die Straßenbahn, deren Sicherheit er beeinträchtigt habe, eine solche auf besonderem Bahnkörper gewesen sei, habe er den höheren Tatbestand der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Stelle, an der die beiden Triebwagen aufeinanderprallten, nicht mehr innerhalb des besonderen Bahnkörpers, sondern ein kurzes Stück dahinter lag, wo die Schienen wieder in die dem allgemeinen Verkehr dienende Fahrbahn eingefügt waren. Denn die in den genannten Strafbestimmungen vorausgesetzte Gefährdung sei für beide Straßenbahnzüge schon in dem Augenblick eingetreten, als er mit seinem Zug in die eingleisige Strecke eingefahren war.
Der Angeklagte habe auch fahrlässig gehandelt. Den Zusammenstoß habe er bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt voraussehen können. Zwar habe █████ ebenfalls die einschlägigen Dienstvorschriften verletzt, weil ihn als Fahrer die gleiche Verantwortung für ihre Einhaltung traf wie den Angeklagten als Zugführer. Dieser Umstand vermöge jedoch das Verschulden des Angeklagten ebensowenig auszuschließen wie die Tatsache, dass █████ am Unfalltag schon bei Antritt der Fahrt so erheblich erkrankt war, dass seine strafrechtliche Verantwortlichkeit verneint werden musste, weil er sich in einem Zustand der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB befand. Denn voraussehbar sei für den Angeklagten auch gewesen, dass sein Fahrer einmal durch Vergesslichkeit, Nachlässigkeit oder aus plötzlich auftretenden Krankheitsgründen ausfalle. Solches menschliche Versagen eines Fahrers liege im Bereich des Möglichen. Gerade mit Rücksicht darauf sei in den Dienstvorschriften für den Straßenbahnbetrieb neben der Verantwortung des Fahrers in gleichem Maße die des Zugführers festgelegt.
Gründe
III. Die Revision des Angeklagten, in deren Begründung er verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Angriffe gegen das Urteil führt, kann keinen Erfolg haben.
1. Die Strafkammer hat den Fahrer des Gegenzugs, █████, der zu den bei dem Zusammenstoß Verletzten gehörte, nicht vereidigt und dies „jedenfalls ... gemäß § 61 Nr. 2 StPO“ für begründet erklärt. Der Angeklagte glaubt, einen Verfahrensverstoß darin zu finden, dass █████ nicht gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben ist; die Feststellungen der Strafkammer hätten nämlich den Verdacht seiner Teilnahme im Sinne dieser Vorschrift ergeben.
Wie der Revision zugzugeben ist, hat es die Strafkammer allerdings nicht für völlig ausgeschlossen gehalten, dass █████ die in dem Streckenabschnitt vor der Stelle, wo es zum Unfall kam, vorgeschriebene Geschwindigkeitsgrenze von 15 km/h nicht beachtet und dadurch die Wucht des Zusammenpralls und das Ausmaß der Unfallfolgen vergrößert hat. █████ hätte deshalb als teilnahmeverdächtig nach § 60 Nr. 3 StPO angesehen werden müssen und demgemäß nicht vereidigt werden dürfen. Ein derartiges zwingendes Hindernis für seine Vereidigung lag in der Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO nicht begründet. Denn sie räumt dem Tatrichter lediglich die Möglichkeit ein, nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vereidigung eines durch die Tat des Angeklagten Verletzten abzusehen, gebietet ihm dies aber nicht. Trotzdem ist für die Frage nach der Begründetheit der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass █████ nicht vereidigt wurde. Dass dies nicht aus dem zwingenden Grund des § 60 Nr. 3, sondern infolge einer in das tatrichterliche Ermessen gestellten Entscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO geschah, hat das Urteil, jedenfalls im Schuldspruch, nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst. Freilich könnte an sich, was der Revision eingeräumt werden mag, der Angeklagte im Strafmaß schlechter gestellt worden sein, wenn die Strafkammer die zu seinen Gunsten als Tatsache zu unterstellende Möglichkeit außer Acht gelassen hätte, dass █████ teilnahmeverdächtig im Sinne des § 60 Nr. 3 war. Indes hebt das Landgericht in seinen Strafzumessungserwägungen (UA S. 5/6) ausdrücklich hervor, es habe zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit berücksichtigt, dass █████ durch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zum Ausmaß der Unfallfolgen beigetragen hat.
Allerdings spricht es nur von einer nicht ausschließbaren „gewissen, mehr als naturnotwendigen ... Mitverursachung“ durch █████. Die Frage, ob er durch die etwaige Überschreitung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung sich schuldhaft verhielt und möglicherweise strafbar machte, beantwortet das Landgericht dagegen nicht. Dennoch ist die vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretene Meinung, dadurch sei der Angeklagte im Strafaussprach beschwert, irrig. Zwar muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verkehrswidrigkeit des Verletzten, die zu dem ihn schädigenden Unfall beigetragen hat, unter Umständen dem Angeklagten zugute gehalten werden. U. a. ist die Strafzumessung dann fehlerhaft, „wenn nach den Urteilsgründen ein (nicht nur geringes) Mitverschulden nahe liegt oder klar ersichtlich ist, dass der Tatrichter sich dieses Umstandes möglicherweise nicht bewusst war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er andernfalls die Strafe geringer bemessen hätte“ (BGHSt 3, 218/220). Für die Verkehrsunfälle, bei denen nur die davon infolge eigenen verkehrswidrigen Verhaltens Beteiligten als Verletzte in Betracht kommen, mag allerdings für die Strafhöhe gegen den einen von ihnen nicht nur der Grad an (äußerem) Unrecht, der in dem Unfallbeitrag des anderen, des Verletzten, steckt, sondern auch das Maß an (innerer) Schuld bedeutsam sein, die er dabei auf sich geladen hat. In einem Fall wie dem vorliegenden jedoch, bei dem die Verkehrsopfer ganz überwiegend dritte Personen außerhalb des Kreises der für den Unfall Verantwortlichen sind, ist die Strafe für den einen oder anderen von diesen nicht ungerecht zu seinem Nachteil bemessen, wenn das Tatgericht nur den Gehalt an äußerem Unrecht im Verhalten des anderen Unfallbeteiligten in die Waagschale legt, aber nicht prüft, ob und wie viel Schuld darin liegt.
2. Zum sachlich-rechtlichen Teil der Revisionsbegründung:
a) Gegen die Anwendung der §§ 315 Abs. 1, 316 Abs. 1 StGB richtet sich der Einwand des Angeklagten, der Zusammenstoß habe sich außerhalb des besonderen Bahnkörpers ereignet; es komme also, wenn überhaupt, nur ein Fall der gewöhnlichen Transportgefahrdung nach §§ 315a, 316 Abs. 2 StGB in Betracht.
Zwar sind, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist, seit der Änderung des § 315 StGB durch das Verkehrsicherungsgesetz vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I, 832) Schienenbahnen nur dann noch unter den erhöhten Schutz dieser Vorschrift gestellt, wenn sie auf einem besonderen Bahnkörper verlaufen. Während der Geltung der früheren Regelung war in Abs. 2 des § 315 (a.F.) der Sicherheit des Straßenbahnbetriebs eine besondere Strafbestimmung gewidmet. Sie war ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob es sich um Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper oder um solche handelte, deren Schienen in die Fahrbahn einer Straße eingefügt waren. Seit der Neuregelung genießen den besonderen strafrechtlichen Schutz nur noch Straßenbahnen, deren Schienenstrang auf besonderem Bahnkörper verläuft. Sonst sind sie allen übrigen Fahrzeugen im Bereich der Strafvorschriften gegen Transportgefahrdung (§§ 315a, 316) gleichgestellt. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt offenbar in der Erwägung, dass den Straßenbahnen in den die Regel bildenden Fällen, wo ihre Gleise in den Straßenkörper eingefügt sind, der als Fahrbahn dem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung steht, kein höherer Rang als den übrigen Fahrzeugen zukommt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Frage, ob ein Fall der Betriebsgefahrdung einer Straßenbahn auf besonderem Bahnkörper vorliegt, nicht danach beurteilt werden darf, ob und wo die ihr drohende Gefahr sich verwirklicht hat. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Sicherheit der Straßenbahn während ihrer Fahrt auf dem besonderen Bahnkörper in einem Maße gefährdet war, dass der Eintritt eines Schadensereignisses innerhalb der Strecke des besonderen Bahnkörpers wahrscheinlicher war als sein Ausbleiben. Im vorliegenden Fall muss diese Frage auf Grund der Feststellungen der Strafkammer bejaht werden. Denn es war für niemanden, auch nicht den Angeklagten, vorausberechenbar, dass die beiden Triebwagen nicht mehr auf dem besonderen Bahnkörper zusammenstoßen, sondern kurze Zeit und eine ganz kurze Strecke, nachdem der Triebwagen des Angeklagten diesen Bahnkörper verlassen hatte.
Der Angeklagte hat nicht nur die Betriebssicherheit der entgegenkommenden Straßenbahn gefährdet. Teile der Ausführungen der Strafkammer könnten so verstanden werden. Aus einer Stelle ihrer Begründung aber, wo die Strafkammer davon spricht, der Angeklagte habe für beide Straßenbahnzüge eine erhebliche Steigerung der normalen Betriebsgefahr hervorgerufen, ist zu erkennen, dass er auch die Sicherheit seines eigenen Zuges in Gefahr brachte. Ihm zumindest drohte noch innerhalb des besonderen Bahnkörpers die Gefahr, die dann eine kurze Strecke hinter dessen Ende eintrat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei ist, der Angeklagte habe durch seine Pflichtwidrigkeit ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 für die Sicherheit des Gegenzugs deshalb bereitet, weil er die Einfahrt seines Zuges in die eingleisige Strecke jenseits der Ausweiche gestattet habe. Dem jedenfalls kommt seine pflichtwidrige Unterlassung – er hätte entweder verhindern müssen, dass █████ überhaupt das Ende der Ausweiche überfuhr, oder, nachdem dies geschehen war, ihn zur Rückfahrt hinter diese Stelle veranlassen müssen – in ihrer Gefährlichkeit einem falschen Signal gleich, wenn er beispielsweise durch ein falsches Zeichen seinem Fahrer die Fahrt in die eingleisige Strecke freigegeben hätte. Durch seine Unterlassung hat er die Sicherheit beider Straßenbahnzüge beeinträchtigt und zugleich eine Gemeingefahr herbeigeführt. Er hat demnach den höheren Tatbestand des § 315 Abs. 1 StGB in allen Teilen verwirklicht.
b) Ebenso unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, für ihn sei der Unfall voraussehbar gewesen, er habe deshalb fahrlässig im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB gehandelt.
Fehl geht der Einwand des Angeklagten, er habe nach dem im Straßenverkehr geltenden Grundsatz des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer davon ausgehen dürfen, dass sein Fahrer █████, von dessen Erkrankung er nicht das Mindeste geahnt habe, schon von sich aus die auch ihm bekannten Dienstvorschriften beobachten und deshalb nicht vor Ankunft des Gegenzugs die Einmündung der Weiche in das Hauptgleis überfahren werde. Jener Grundsatz beruht auf dem Gedanken, dass sich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr an die hierfür erlassenen Bestimmungen halten werde, weil sonst gegenseitige Gefährdungen und Verletzungen unvermeidlich wären. Für ihn ist dagegen kein Raum im Verhältnis zwischen Personen, von denen nicht jeder ein Fahrzeug führt, die vielmehr für die sichere Führung eines Fahrzeugs gemeinsam verantwortlich sind. Das war bei dem Angeklagten und dem Straßenbahnfahrer █████ der Fall. Die für sie verbindlichen Betriebsvorschriften luden jedem die volle Verantwortung dafür auf, dass ihr Straßenbahnzug vor dem Beginn der eingleisigen Strecke gefahrlos dem zu erwartenden Gegenzug begegnen könne. Jene Vorschriften sehen eine zusätzliche Sicherung gegen die besonderen Gefahren vor, mit denen erfahrungsgemäß die Begegnungen von Straßenbahnen vor der Einfahrt in eingleisige Strecken verbunden sind. Sie sind mit Rücksicht darauf erlassen, dass nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, es werde einer von mehreren Verantwortlichen infolge menschlicher Unzulänglichkeiten oder aus anderen Gründen einmal versagen, dass aber dann ein anderer, gewissermaßen in Reserve, bereit steht, um die Verantwortung zu übernehmen und für eine sichere Führung des Fahrzeugs zu sorgen. Der Einwand des Angeklagten bekämpft somit gerade die Lebenserfahrung, mit Rücksicht auf welche die Betriebsvorschriften der Straßenbahn die erwähnte zusätzliche Sicherung gegen menschliches Versagen eingebaut haben. Er verneint deshalb zu Unrecht, dass er den Verstoß █████s gegen die Dienstvorschriften voraussehen konnte.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob für ihn auch die besondere Art der Ursache für █████s Versagen voraussehbar war. Es genügt, dass er damit rechnen musste, es könne infolge irgendwelcher geistiger, seelischer oder körperlicher Mängel seines Fahrers einmal ein Ereignis eintreten, das diesen zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich machen werde. Dass sich daraus dann ein folgenschwerer Unfall entwickeln konnte, ist offensichtlich. Deshalb hat die Strafkammer auch hinsichtlich der Unfallfolgen die Voraussehbarkeit beim Angeklagten mit Recht angenommen.
Unbegründet ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 30 der Dienstvorschriften für die Straßenbahn, mit dem er die Voraussehbarkeit eines Versagens seines Fahrers und damit seine eigene Schuld bestreiten möchte. Diese Bestimmung auferlegt die Verantwortung für die Sicherheit eines Straßenbahnzugs, in dessen Triebwagen an Stelle eines Schaffners eine Schaffnerin Dienst tut, in vollem Umfange und einseitig dem Fahrer des Zuges. Die Meinung des Angeklagten, aus dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Hauptverantwortung für die Betriebssicherheit in jedem Falle, auch dem seinen, allgemein den Fahrer treffe, muss an der anders gearteten Regelung scheitern, die für den Fall getroffen ist, dass den Schaffnerdienst im Triebwagen ein Mann verrichtet. Denn dieser wird regelmäßig zugleich zum Zugführer bestellt und mindestens gleichrangig neben dem Fahrer für die Betriebssicherheit verantwortlich.
Die Strafkammer hat es abgelehnt, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der dreimonatigen Gefängnisstrafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Auch gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision vergebens.
Hätte die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur mit der Begründung bejaht, andere müssten durch die Vollstreckung von der Begehung einer ähnlichen Straftat abgeschreckt werden, so unterläge dies rechtlichen Bedenken. Denn den Zweck der allgemeinen Abschreckung anderer von der Verübung strafbarer Handlungen verfolgt jedes Strafgesetz mit seiner Strafdrohung. Die Strafkammer hat sich jedoch zur Begründung des öffentlichen Interesses darauf berufen, die Straßenbahnkollegen des Angeklagten, die an der Hauptverhandlung gegen ihn in großer Zahl teilgenommen hatten, hätten durch Äußerungen zu erkennen gegeben, dass unter ihnen die Mitverantwortlichkeit des Zugführers für das Einhalten der Bestimmungen an Kreuzungen als bloße Formalie aufgefasst werde, die in der Praxis wegen der sonstigen Belastung des Triebwagenpersonals nach ihrer Meinung nicht zu beachten sei. Die Strafkammer meint, unter diesen Umständen erfordere der Schutz des Publikums, das in weitem Umfange auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist, eine nachdrückliche Warnung der Kollegen des Angeklagten, sich nicht ähnlich nachlässig wie er zu verhalten. Diese Warnung verfehle ihre Wirkung, wenn ihnen eine bloß symbolische Strafe drohe, ihnen aber nicht vor Augen geführt werde, dass sie wegen der besonderen Gefährlichkeit eines solchen nachlässigen Verhaltens eine Freiheitsstrafe auch zu verbüßen hätten. Diese Ansicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon mit dieser Erwägung durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen. Sie hat indes zusätzlich damit begründet, dass der Grad der Schuld des Angeklagten trotz der ihm zugute liegenden Milderungsgründe als ernst zu wertender und der eingetretene Personen- und Sachschaden so schwerwiegend sei. Auch diese Gesichtspunkte durfte die Strafkammer für ihre Entscheidung mitverwerten. Mit keiner dieser Erwägungen hat sich die Strafkammer in Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats gesetzt, auf die die Revision sich zur Begründung der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Strafkammer beruft. Sie hat die Gründe, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen, auch bei dieser Teilentscheidung nicht außer Acht gelassen, sondern sie ausdrücklich berücksichtigt. Ihre Entscheidung beruht demnach auf einer Abwägung aller wesentlichen Umstände, die beachtet werden mussten.
Die Strafkammer durfte im Verhalten des Angeklagten einen erheblichen Verschuldensgrad sehen. Diese Wertung widerspricht nicht ihrer Meinung, dass der Unfall in ganz wesentlichem Maße auf dem Versagen des Fahrers █████ mitberuht.
Rotberg Seibert Sauer Bundesrichter Dr. Flitner
Lang-Hinrichsen ist durch Krankheit am Unterzeichnen verhindert.
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