Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 572/51
- Datum
- 08.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist das Verfahren einzustellen, wenn die aus vor dem Stichtag begangenen Straftaten resultierenden Einzelstrafen zusammen weniger als sechs Monate ergeben (§2 Abs.1 StFG).
Die Vergünstigung des unbedingten Straferlasses des §2 Abs.1 StFG wird durch nach dem Stichtag begangene Straftaten nicht verwirkt; eine Verwirkung kommt nur hinsichtlich des bedingten Straferlasses (§2 Abs.2 StFG) in Betracht.
Die Unterlassung der Anwendung eines anwendbaren Straffreiheitsgesetzes stellt einen Rechtsirrtum dar und führt zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilungen und zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben, ist die bereits gebildete Gesamtstrafe aufzuheben; die Sache ist zur Neubildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Handlungen, die unmittelbar den Abgang der Leibesfrucht herbeiführen (z.B. Einbringen von Mitteln, die kurz darauf zum Abgang führen), können als vollendete Abtreibung im Sinne von §218 Abs.3 StGB gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 22. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Auguste W., geborene ████, geboren am ████ 1907 in ████, wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 22. Mai 1951 aufgehoben, soweit sie in den Fällen Gertrud He. und Gerda S. verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine neue Gesamtstrafe sowie über die übrigen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in fünf Fällen und wegen einer versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr verurteilt worden. Ihre Revision rügt das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Das Rechtsmittel hat jedoch nur teilweise Erfolg.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in den Fällen Ho., ███, 6D, ██, ██ und Fe. eine vollendete Abtreibung angenommen (§ 218 Abs. 3 StGB). Die Angeklagte hatte in diesen Fällen mit einer Metallspritze den schwangeren Frauen Seifenlauge in die Scheide gespritzt, worauf in kurzer Zeit die Leibesfrucht abging. In den drei letztgenannten Fällen hatte sie weitere Mittel angewendet (heiße Bäder, Umschläge auf den Leib, starken Bohnenkaffee), um den Abgang der Frucht zu beschleunigen. Im Falle █████ war sie bei der Vornahme der Abtreibungshandlungen der Überzeugung, dass eine Schwangerschaft vorliege. Der Nachweis für ihr Bestehen konnte jedoch nicht zweifelsfrei erbracht werden. Die Annahme einer versuchten Abtreibung begegnet keinen Bedenken.
Dagegen beruht die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf Rechtsirrtum.
Die beiden ersten Abtreibungen (Fälle ███ und StC) wurden in den Jahren 1945 und 1948 begangen, der Versuch (Fall SC) im Sommer 1948 unternommen. Für diese Straftaten hat das Landgericht Einzelstrafen von 6 Wochen, 3 Monaten und 6 Wochen Gefängnis verhängt. Da diese zusammen 6 Monate Gefängnis nicht erreichen, steht außer Zweifel, dass eine aus ihnen gebildete Gesamtstrafe 6 Monate Gefängnis nicht übersteigen konnte. Dann aber hätte das Landgericht insoweit das Verfahren auf Kosten der Staatskasse einstellen müssen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass sich die Angeklagte nach dem 14. September 1949 weitere Abtreibungen hat zuschulden kommen lassen (§§ 2 Abs. 1, 3; 4 Abs. 1 und 4 StFG). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet, wie der Senat wiederholt entschieden hat, im Gesetz keine Stütze. Eine Verwirkung der Vergünstigung durch neue nach dem Stichtage begangene Straftaten kommt nur gegenüber dem bedingten Straferlass des § 2 Abs. 2 StFG, nicht aber gegenüber dem unbedingten des § 2 Abs. 1 StFG in Betracht.
Das Verfahren ist daher in diesem Umfange vom Revisionsgericht eingestellt worden. Damit entfällt die Gesamtstrafe. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung aus den bereits erkannten Einzelstrafen für die drei letzten, rechtsirrtumsfrei festgestellten Abtreibungen (Fälle Co., Ho. und La.) eine neue Gesamtstrafe zu bilden und über die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsmittels zu entscheiden haben, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist. Die weitergehende Revision der Angeklagten muss dagegen verworfen werden.
| Dr. Härchner | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |