Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei mehreren homosexuellen Handlungen, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 571/85
- Datum
- 12.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn mehrere Gesetzesverletzungen in Teilakten zusammenfallen und als eng fortgesetzte Handlungseinheit erscheinen, können sie Tateinheit und nicht Tatmehrheit bilden.
Dass Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, schließt die Annahme von Tateinheit nicht grundsätzlich aus.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 265 Abs. 1 StPO selbst ändern.
Ändert die Änderung des Schuldspruchs die Strafbemessungsgrundlage, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Rechtslage ein milderes Strafmaß verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 20. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 571/85 in der Strafsache gegen █████, dort geboren am ███, Werner, geb. 1930, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Juni 1985
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen dreier tateinheitlich begangener Fälle homosexueller Handlungen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, verurteilt wird,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in drei fortgesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht ist zutreffend von drei in sich fortgesetzten Gesetzesverletzungen ausgegangen, die sich jeweils gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der drei Geschädigten richteten. Wie der Generalbundesanwalt in seinem dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 18. Oktober 1985 zutreffend darlegt, hat das Landgericht aber drei Gesetzesverletzungen in Teilakten zusammentreffen lassen (UA S. 5, 6, 7, 8). Sie stehen daher in Tateinheit – nicht in Tatmehrheit – zueinander. Dem steht nicht entgegen, dass die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt 6, 81; BGH, Beschluss vom 21. September 1984, 3 StR 399/84).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ändern; es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich insoweit anders als geschehen verteidigen könnte (§ 265 Abs. 1 StPO).
Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden, da statt auf drei Einzelstrafen nunmehr auf nur eine Strafe erkannt werden muss und letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht eine mildere Freiheitsstrafe als drei Jahre ausgesprochen hätte, wenn es – richtigerweise – von insgesamt nur einer Tat ausgegangen wäre.
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