Fehlender Hinweis auf Teilfreispruch: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 571/74
- Datum
- 27.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt versehentlich der Hinweis auf einen Teilfreispruch, ist dies ein formeller Fehler, der die Neuformulierung oder Aufhebung des Urteils insoweit rechtfertigt.
Betrifft die Unterlassung den Umfang der Verurteilung, hebt das Revisionsgericht den verurteilten Teil mit Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Die Zurückverweisung kann zugleich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Das Revisionsgericht kann anordnen, die Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Entscheidung und Verhandlung zu verweisen, wenn dies zur wirksamen Rechtsprüfung erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 571/74
in der Strafsache gegen den Buchhändler Wilhelm ██████ aus ██████, dort geboren ███████████████████, wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1975
Tenor
Da der Hinweis auf den Teilfreispruch versehentlich unterblieben ist, wird das heute verkündete Urteil wie folgt neu gefasst:
„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 1974, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“
Spiegel Richter am BGH Mayr ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Schmidt | Hürxthal | ||
| Knoblich |