Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 571/54
- Datum
- 16.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensfehler (z. B. Vereidigung eines Zeugen) führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Gericht ohne den Fehler zu einer anderen Entscheidung gelangen konnte oder die Verteidigung substanziell anders geführt worden wäre.
Eigene gestehende Angaben der Angeklagten und daraus ableitbare tatsächliche Umstände können die Überzeugungsbildung des Gerichts unabhängig von beanstandeten Zeugenaussagen rechtfertigen.
Wer durch tätiges Handeln (z. B. Bereitstellung eines Bettes, Bewirtung) die Ausübung des Geschlechtsverkehrs fördert, macht sich der Kuppelei strafbar; dabei ist es unerheblich, ob der Täter zur Verhinderung in der Lage gewesen wäre.
Die Kenntnis der Strafbarkeit durch den Täter schließt einen Entschuldigungsgrund des Rechtsirrtums aus; ein solcher Rechtsirrtum rechtfertigt keine Milderung, wenn er nicht dargelegt und belegt ist.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 StPO auferlegt werden, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geb. die Witwe Valentine ███ aus ███, geboren am ████████ 1898 in ███ (Bayern), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Oeserter der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 9. August 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 10. August 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
In der Zeit vom Juli 1953 bis Juli 1954 hat der 20-jährige Zeuge ██████████████████ wenigstens am Wochenende, zwischendurch auch einmal zwei Wochen lang täglich, in der Wohnung der verwitweten Angeklagten mit deren 15-jähriger Tochter Valentine in einem Bett zusammengeschlafen und geschlechtlich verkehrt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte dies gebilligt und erlaubt.
Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil der Zeuge ████████ vereidigt worden ist. Ob der Zeuge ████ hätte unvereidigt bleiben müssen, kann indessen dahingestellt bleiben. Auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil nämlich nicht.
Die Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen zugegeben. Sie bestritt lediglich, dass sie den beiden jungen Leuten die Erlaubnis erteilt habe, in ihrer Wohnung in einem Bett zusammenzuschlafen. Nach ihrer Einlassung haben sie das gegen ihren unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen getan.
Diese Einlassung erachtet die Strafkammer nicht nur durch die Aussage des Zeugen ████████, sondern schon auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten für widerlegt. Diese hat nämlich zugestanden, dass sie den jungen Leuten morgens häufiger das Frühstück ans Bett gebracht hat. Dies hätte sie nach der Überzeugung der Strafkammer unterlassen, wenn sie das Zusammenschlafen und den geschlechtlichen Verkehr zwischen ███████ und ihrer Tochter Valentine nicht gestattet und gebilligt hätte. Ersichtlich wäre somit die Strafkammer auch unabhängig von den Bekundungen des Zeugen ███████ bereits auf Grund der Darstellung der Angeklagten zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt. Nach Lage der Sache ist insbesondere die Möglichkeit auszuschließen, dass die Angeklagte, wenn ███ unvereidigt geblieben wäre, ihre Verteidigung anders eingerichtet hätte.
Die sachlich-rechtliche Würdigung der Feststellungen lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Da die Angeklagte der Unzucht ihrer Tochter mit ███████ durch tätiges Handeln Vorschub geleistet hat, indem sie eines ihrer Betten zur gemeinsamen Übernachtung in ihrer Wohnung zur Verfügung stellte und die beiden sogar auf dem gemeinschaftlichen Lager bewirtete, kommt es nicht darauf an, ob sie zur Verhinderung der Unzucht in der Lage gewesen wäre. Mit Recht hat das Landgericht es auch für unerheblich erachtet, dass die jungen Leute sich im Oktober 1953 verlobt haben (vgl. BGHSt 6, 46 ff). Die Angeklagte hat gewusst, dass sie die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch ihre Erlaubnis förderte; sie kannte auch die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise, mithin wusste sie, dass sie Unrecht tat.
Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls keine zum Nachteil der Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum aufweisen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
| Hille | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |