Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei offener Stellvertretung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 570/92
Datum
24.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Betrugs und tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt; er rügt Rechtsfehler in der Revision. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf, weil die Quittung den Angeklagten als Aussteller erkennen ließ und offene Stellvertretung vorlag. Die Betrugsverurteilung und der Strafausspruch bleiben bestehen. Das Gericht stellt fest, dass fehlende Vertretungsmacht bei offener Stellvertretung nicht automatisch die Echtheit der Urkunde beseitigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urkunde ist unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht; maßgeblich ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht die Richtigkeit des Inhalts.

2

Unterzeichnet der Erklärende mit seinem eigenen Namen und weist offen aus, er handle als Vertreter einer anderen natürlichen Person, so tritt er als Aussteller der Urkunde hervor; fehlende Vertretungsmacht macht die Urkunde in diesem Fall grundsätzlich nicht unecht.

3

Die unzutreffende Behauptung einer Vertretungsmacht bei offener Stellvertretung stellt allenfalls eine schriftliche Lüge dar, nicht notwendigerweise eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

4

Die von der Rechtsprechung für das Handeln im Namen von Firmen oder Behörden geltenden Erwägungen, die die Körperschaft als scheinbaren Aussteller in den Vordergrund stellen, sind auf die offene Stellvertretung einer natürlichen Person regelmäßig nicht übertragbar.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 570/92 vom 24. Juni 1993 in der Strafsache gegen Gisbert Emil ███, geboren am ███ 1943 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1993, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Nehm, Tolksdorf, Dr. █████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juni 1992 im Schuldspruch dahin abändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Abänderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte den Eheleuten Lange, mit denen er gut bekannt war, türkische Kreditbriefe. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung erklärte er ihnen wahrheitswidrig, dass sie an Rechtsanwalt ████ für die Kreditbriefe 12.440 DM als Aufwendungsersatz zahlen müssten. Die Eheleute Lange, die Rechtsanwalt ████ kannten und ihn in verschiedenen Zivilrechtsstreitigkeiten mit ihrer Vertretung beauftragt hatten, glaubten den Angaben des Angeklagten und übergaben ihm den verlangten Betrag. Auf ihre Bitte stellte ihnen der Angeklagte bei der Übergabe des Geldes eine Quittung aus. Der Quittungsvordruck war versehen mit einem Stempel des Rechtsanwalts ████. Unter dem Stempel unterschrieb der Angeklagte mit seinem Namen, dem er den Vermerk „als Bevollmächtigter“ voransetzte. Tatsächliche war Rechtsanwalt ████ mit der Beschaffung der Kreditbriefe nicht befasst. Er hatte den Angeklagten auch nicht ermächtigt, von den Eheleuten Lange Geld in Empfang zu nehmen.

Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs, nicht aber die wegen Urkundenfälschung. Bei der von ihm ausgestellten Quittung handelt es sich nicht um eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht (BGHSt 1, 117, 159; 33, 45; 9, 44, 121). Entscheidend ist die Täuschung über die Identität des Ausstellers. Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (BGHSt 9, 44, 45).

a) Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden (Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 131; Samson in SK StGB § 267 Rdn. 47; Puppe, Jura 1979, 638; Rheineck, Fälschungsbegriff und Geistigkeitstheorie, 1979, 154 ff.; Steinmetz, Der Echtheitsbegriff im Tatbestand der Urkundenfälschung, 1991, 65, 79 ff.; vgl. auch RGSt 5, 259, 261 für den Fall der Zeichnung einer Erklärung „als Vormund“; a.A. Arzt/Weber, Strafrecht Bes. Teil, Lehrheft 4, 2. Aufl., Rdn. 360; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Bes. Teil, Teilbd. 2, 7. Aufl. § 65 Rdn. 52).

Nur der Erklärende, nicht der Vertretene, kann als Garant der Erklärung angesehen werden. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm stammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde ohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Ist der Erklärende nicht zur Vertretung befugt, so stellt sich die in dem Vertretungsvermerk enthaltene wahrheitswidrige Behauptung der Vertretungsbefugnis als eine – gemäß § 267 StGB nicht tatbestandsmäßige – schriftliche Lüge dar.

b) Dieser rechtlichen Bewertung steht die ständige Rechtsprechung nicht entgegen, nach der eine unechte Urkunde auch dadurch hergestellt werden kann, dass der Täter mit seinem Namen unter Vortäuschung einer nicht bestehenden Vertretungsbefugnis eine Erklärung für eine Firma oder eine Behörde unterzeichnet, in der er tätig ist (BGHSt 7, 152; 9, 149, 1 Identität 1; zuletzt BGH BGHR StGB § 267 Abs. 1 17, 11; StV 1993, 307; ebenso RG HRR 1939 Nr. 399; OLG Bremen NJW 1950, 81 f.; a.A. Steinmetz a.a.O., 880; Samson in SK § 267 Rdn. 47).

Den entscheidenden Grund für diese Auffassung sieht die Rechtsprechung darin, dass die Person des Erklärenden für den Rechtsverkehr, auf dessen Anschauung es ankommt, weniger wichtig sei als die nach dem Anschein der Urkunde von ihm vertretene Behörde oder Firma und deswegen in ihrer Bedeutung hinter deren Rechtspersönlichkeit zurücktrete. Nur unter dieser Voraussetzung, insbesondere auch der sich aus der Urkunde ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen, ist (BGHSt 9, 44, 46), nimmt die Rechtsprechung in den Fällen des Handelns für eine Behörde oder eine Firma bei fehlender Vertretungsbefugnis des Erklärenden denn auch im Ergebnis eine unechte Urkunde an (BGHSt 7, 152, 159; 9, 44, 46; BGHR StGB § 267 Abs. 1 17, 11).

Diese für das Handeln im Namen einer Firma oder einer Behörde typische Interessenlage ist bei der offenen Stellvertretung einer natürlichen Person regelmäßig nicht anzutreffen. Bei ihr kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsverkehr an der Person des Vertreters kein oder ein geringeres Interesse hatte als an der des Vertretenen.

c) Nach diesen Grundsätzen geht aus der den Eheleuten Lange erteilten Quittung der Angeklagte als Aussteller hervor. Diese ist daher – ungeachtet seiner fehlenden Vertretungsmacht – nicht unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

Der Angeklagte hat das Empfangsbekenntnis in offener Stellvertretung für Rechtsanwalt ███████ als eine andere natürliche Person ausgestellt. Er war weder Angestellter des Rechtsanwalts ███ noch ist er als solcher aufgetreten. Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Auffassung der Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma oder eine Behörde auch auf Erklärungen Anwendung findet, die der Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei für den Rechtsanwalt oder die Sozietät abgibt. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, aus den der Rechtsprechung zum Handeln für eine Firma oder eine Behörde zugrunde liegenden Erwägungen ausnahmsweise den vertretenen Rechtsanwalt ███████ als scheinbaren Aussteller der Urkunde anzusehen. Nach den Feststellungen bestanden die den Erwerb der türkischen Kreditbriefe betreffenden rechtlichen Beziehungen, in deren Rahmen die quittierte Zahlung erfolgte, zwischen den Eheleuten █████ und dem Angeklagten, der als ein guter Bekannter deren besonderes Vertrauen genoss. Rechtsanwalt ███████ stand im Hinblick auf dieses Geschäft in keinen rechtlichen Beziehungen zu den Eheleuten █████. Der Angeklagte brachte mit der Quittung zum Ausdruck, dass er den von den Eheleuten █████ gezahlten Betrag für Rechtsanwalt ███████ in Empfang nehme und an diesen weiterleiten werde. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Beteiligten tritt für sie und den Rechtsverkehr das Interesse an der Person des Angeklagten als des Erklärenden aber nicht derart in den Hintergrund, dass der angeblich vertretene Rechtsanwalt ███████ als scheinbarer Aussteller der Urkunde anzusehen wäre.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung lässt den Strafausspruch unberührt. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Strafrahmen, innerhalb dessen die Strafe des Angeklagten zu bemessen ist, unverändert gelassen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Hinblick insbesondere auf den festgestellten Schuldgehalt der Tat, auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte als geschehen, wenn es ihn nur wegen Betruges und nicht auch wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung verurteilt hätte.

4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf